Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 27
Stand: 10.06.2019
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 27 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.01.1995 – 1 BvF 1/90Internationales Seeschiffahrtsregister: Unvereinbarkeit von § 21 Abs. 4 Satz 3 FlRG mit Art. 9 Abs. 3 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 59/17
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 58/17Zitiert von 3
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 57/17Zitiert von 2
- VG Schleswig, 14.11.2013 – 4 B 58/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · Unterschriftenquoren BundestagswahlZitiert von 13
- FG Hamburg, 15.12.2020 – 2 K 143/18Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 21.06.2017 – 14 K 316/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 27 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.