Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 127
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 127 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 04.04.1978 – 2 BvR 1108/77Wählbarkeit zum Gemeinderat oder Stadtrat von Beamten und hauptberuflichen Angestellten von juristischen Personen des öffentlichen oder Privatrechts mit mehr als 50%iger Beteiligung einer GemeindeZitiert von 20
- BVerfG, 22.01.1963 – 2 BvL 11/62§ 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (vom 7. Juli 1949, WiGBl. S. 181) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Eine Ermächtigung in einem Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und vor dem ersten Zusammentreten des Bundestages verkündet worden ist, muß nicht Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG genügen. - Eine Vorlage ist nicht deshalb unzulässig, weil das vorlegende Gericht eine falsche Ermächtigungsgrundlage nennt, die am selben Mangel leidet wie die einschlägige (BVerfGG § 80 Abs. 2)
- BVerfG, 21.05.1957 – 2 BvL 6/56Umfang der Geltung des Grundgesetzes in und für Berlin. Derzeitige Unzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von Berliner Gesetzen mit dem GGZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 127 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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