Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 115f
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115f#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115f#abs-2 (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 115f GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung von Flughäfen auf den BundesgrenzschutzZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 115f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.