Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 115f
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung von Flughäfen auf den BundesgrenzschutzZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115f#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1.
den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2.
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115f#abs-2 (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.