Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 115a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115a#abs-1 (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115a#abs-2 (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115a#abs-3 (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115a#abs-4 (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115a#abs-5 (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art 115a GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.1984 – 2 BvE 13/83 · AtomwaffenstationierungZitiert von 38
- BVerfG, 12.07.1994 – 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 · Out-of-Area-EinsätzeZitiert von 41
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 76
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des G 8-Gipfels in Heiligendamm - zum Kompetenzschützenden Charakter des Art. 87a Abs. 2 GGZitiert von 16
- BVerwG, 21.02.2007 – 6 B 95.06
- BVerfG, 18.11.2020 – 2 BvR 477/17Nichtannahmebeschluss: Zur grundrechtlichen Radizierung der Staatshaftung sowie zur Frage von Amtshaftungsansprüchen für Einsätze der Bundeswehr im Ausland - hier: Ablehnung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Bombardierung zweier Tanklastzüge in Kunduz (Afghanistan) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - insb keine Amtspflichtverletzung dargelegtZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AKZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – OVG 5 A 49/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 – 5 A 39/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 115a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 115a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.