Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 115c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE; „Berliner Mietendeckel“) mit Art 74 Abs 1 Nr 1 GG iVm Art 72 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig - Mietpreisregelungen für ungebundenen Wohnraum unterfallen "bürgerlichem Recht" iSd Art 74 Abs 1 Nr 1 GG - abschließende Regelung in §§ 556ff BGBZitiert von 15
- BVerfG, 16.07.1991 – 2 BvE 1/91Verlangen der Gruppe der Abgeordneten der Partei des Demokratischen Sozialismus/Linke Liste (PDS) auf Anerkennung als Fraktion sowie auf geschäftsordnungsmäßige Ausgestaltung ihres Status als GruppeZitiert von 30
- VG Berlin, 09.10.2025 – 19 K 211/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115c#abs-1 (1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115c#abs-2 (2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115c#abs-3 (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115c#abs-4 (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.