Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 18.08.2020 – VII R 12/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 5
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 3/06
- BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische TransportunternehmenZitiert von 9
- BFH, 18.08.2020 – VII R 35/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 1
- FG Hamburg, 19.12.2018 – 4 K 140/15
- FG Hamburg, 25.01.2021 – 4 K 47/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.07.2021 – III R 21/18Zuständigkeit von Familienkassen für das ErhebungsverfahrenZitiert von 35
- BFH, 25.02.2021 – III R 28/20(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes)Zitiert von 29
- BFH, 25.02.2021 – III R 36/19Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen KindergeldesZitiert von 57
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/12#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/12#abs-2 (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/12#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/12#abs-4 (4) (weggefallen)