Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 14 Auftragsverwaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/14#abs-1 (1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/14#abs-2 (2) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche Mitteilung
1.
2.
des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben,
3.
der Summe der Ausgaben
a)
für Grundstipendien,
b)
für Familienzuschläge,
c)
für die Förderung von Auslandsaufenthalten,
d)
für Sachkosten und Reisekosten im Inland,
4.
die bei der Beendigung der Förderung erreichte Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der Doktorprüfungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 GFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.