# § 14 GFG — Auftragsverwaltung

Graduiertenförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt.

(2) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche Mitteilung

- 1. der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten,

- 2. des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben,

- 3. der Summe der Ausgaben

  - a) für Grundstipendien,

  - b) für Familienzuschläge,

  - c) für die Förderung von Auslandsaufenthalten,

  - d) für Sachkosten und Reisekosten im Inland,

- 4. die bei der Beendigung der Förderung erreichte Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der Doktorprüfungen.

---

Zitiervorschlag: § 14 GFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/14
