Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 11 Zuständigkeit
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung der Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegenheiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, trifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabeverfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine nach den näheren Bestimmungen des Landesrechts von den Hochschulen gebildete zentrale Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am Vergabeverfahren angemessen beteiligt sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 11 GFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 – VerfGH 10/06
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 – VerfGH 32/08
- BVerfG, 17.11.1959 – 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit, vom 29. März 1949, ist nichtig (Grundsatz der Gewaltenteilung; Art. 92, 101 Abs. 1 Satz 2 GG)Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.07.2019 – VerfGH 37/14
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11
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