Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 12 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 05.02.1999 – 4 K 8910/95Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/12#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/12#abs-2 (2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß der Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung auf die Promotion oder dem weiteren Studium widmen kann. Bei der Bemessung des Stipendiums sind Einkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen seiner Eltern bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/12#abs-3 (3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über die Vergabe der Stipendien auf die Landesregierungen übertragen werden; in diesem Fall können die Landesregierungen die Ermächtigung mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde auf die Hochschulen übertragen.