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# § 11 GFG — Zuständigkeit

Graduiertenförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung der Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegenheiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, trifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabeverfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine nach den näheren Bestimmungen des Landesrechts von den Hochschulen gebildete zentrale Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am Vergabeverfahren angemessen beteiligt sind.

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Zitiervorschlag: § 11 GFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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