Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz
GDolmG§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.02.2026 – 4 L 1166/25
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 6658/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.07.2024 – 20 L 1166/24Zitiert von 1
- BVerfG, 20.11.2024 – 1 BvR 225/24Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Dolmetscherinnen im Kontext der Neuregelung des Gerichtsdolmetscherwesens (Voraussetzungen für ein Berufen auf eine allgemeine Beeidigung gem § 189 Abs 2 GVG) - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität, zur Beschwerdebefugnis sowie zur Möglichkeit einer GrundrechtsverletzungZitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 3 L 1746/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.04.2026 – 4 E 212/26Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.04.2026 – 4 E 182/26Zitiert von 1
- VG München, 30.10.2025 – M 16 S 25.5255Widerruf der öffentlichen Bestellung einer Dolmetscherin wegen Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 7927/24
12 Entscheidungen zu § 3 GDolmG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GDolmG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/3#abs-1 (1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/3#abs-2 (2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/3#abs-3 (3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/3#abs-4 (4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/3#abs-5 (5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.