Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz
GDolmG§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.02.2026 – 4 L 1166/25
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 1404/24Zitiert von 1
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 7927/24
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 6658/23Zitiert von 1
- BVerfG, 20.11.2024 – 1 BvR 225/24Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Dolmetscherinnen im Kontext der Neuregelung des Gerichtsdolmetscherwesens (Voraussetzungen für ein Berufen auf eine allgemeine Beeidigung gem § 189 Abs 2 GVG) - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität, zur Beschwerdebefugnis sowie zur Möglichkeit einer GrundrechtsverletzungZitiert von 3
- VG München, 30.10.2025 – M 16 S 25.5255Widerruf der öffentlichen Bestellung einer Dolmetscherin wegen Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.11.2024 – 1 BvR 105/24Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer Übersetzerin im Kontext der Neuregelung des Gerichtsdolmetscherwesens (ua Erfordernis des Bestehens einer Übersetzerprüfung) - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität, zur Beschwerdebefugnis sowie zur Möglichkeit einer GrundrechtsverletzungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GDolmG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/7#abs-1 (1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat der Dolmetscher die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/7#abs-2 (2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/7#abs-3 (3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/7#abs-4 (4) Die nach § 2 zuständige Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.