Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz

GDolmG

§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/2#abs-1 (1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:

1.
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,
2.
im Übrigen das Kammergericht Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/2#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 1 § 3