Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz
GDolmG§ 11 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/11#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 GDolmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 06.07.2026 – 9 L 1187/26Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher und Aufnahme in die Dolmetscherdatenbank Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 1404/24Zitiert von 2
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 7927/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.