Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz

GDolmG

§ 11 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.01.2023

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/11#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 10 § 12