Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz
GDolmG§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
Stand: 01.01.2023
Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 GDolmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 1404/24Zitiert von 2
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 7927/24Zitiert von 1
- VG Köln, 06.07.2026 – 9 L 1187/26Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher und Aufnahme in die Dolmetscherdatenbank Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 6658/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.