Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz
GDolmG§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
Stand: 20.12.2025
Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 GDolmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 06.07.2026 – 9 L 1187/26
- VG München, 30.10.2025 – M 16 S 25.5255Widerruf der öffentlichen Bestellung einer Dolmetscherin wegen Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.