Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68?asof=2019-08-22#abs-2 (2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst” sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68?asof=2019-08-22#abs-3 (3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz” sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68?asof=2019-08-22#abs-4 (4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68?asof=2019-08-22#abs-5 (5) Eine Prüfungskommission besteht aus
Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68?asof=2019-08-22#abs-6 (6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68?asof=2019-08-22#abs-7 (7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 68 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
-
15.12.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
-
22.07.2021 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
-
09.08.2019 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.