Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68#abs-1 (1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68#abs-2 (2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst” sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68#abs-3 (3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz” sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68#abs-4 (4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68#abs-5 (5) Eine Prüfungskommission besteht aus
Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68#abs-6 (6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/68#abs-7 (7) § 12 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.