Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1221
BGBl. 2019 I S. 1221 · 62.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den
mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes sowie zur
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im
Verfassungsschutz des Bundes
Vom 9. August 2019
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10
und Anlage 2 Nummer 2 und 5 der Bundeslaufbahnver-
ordnung, – Anlage 2 Nummer 5 der Bundeslaufbahn-
verordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) –, von denen § 26 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015
(BGBl. I S. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundes-
laufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Ver-
ordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) ge-
ändert worden ist, und Anlage 2 der Bundeslaufbahn-
verordnung durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst
worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den mittleren Dienst im Bundes-
nachrichtendienst und den mittleren
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
(MDBNDVerfSchVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Vorbereitungsdienst
§ 2Ausbildungsziele
§ 3Dienstbehörde
§ 4Ausbildungsbehörden
§ 5Dienstaufsicht
§ 6Erholungsurlaub
§ 7Nachteilsausgleich
§ 8Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den
Prüfungen
§ 9 Prüfende
§ 10 Abweichende Bewertungen
Teil 2
Auswahlverfahren
§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 21 Täuschung
Teil 3
Ausbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 23 Lehrplan
§ 24 Leistungstests
§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
Abschnitt 2
Fachtheoretische Ausbildung
§ 27 Lehrgebiete
§ 28 Organisation und Durchführung
§ 29 Leistungstests
§ 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leis-
tungstests
Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung
§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
§ 32 Ausbildungsleitung
§ 33 Ausbildende
§ 34 Praktikumsordnung
§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika
§ 36 Bewertung der Praktika
§ 37 Leistungstests
§ 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests,
Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
Teil 4
Prüfungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 39 Organisation und Durchführung
§ 40 Bestellung von Prüfenden
Abschnitt 2
§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Zwischenprüfung
§ 12 Auswahlkommission
§ 13 Teile des Auswahlverfahrens
§ 14 Festlegungen der Dienstbehörde
§ 15 Schriftlicher Teil
§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil
§ 18 Mündlicher Teil
§ 19 Bestehen des mündlichen Teils
§ 41 Zweck
§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 46 Zwischenprüfungszeugnis
§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Bestandteile
§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2
Schriftliche Abschlussprüfung
§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Ab-
schlussprüfung
§ 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3
Mündliche Abschlussprüfung
§ 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahn-
prüfung
§ 56 Prüfungskommission
§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschluss-
prüfung
§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschluss-
prüfung
§ 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss-
prüfung
§ 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung,
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis,
Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
§ 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 64 Abschlusszeugnis
§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 4
Weitere Prüfungsvorschriften
§ 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem
Prüfungsteil
§ 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
§ 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme
§ 69 Entscheidung über Widersprüche
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 70 Übergangsvorschriften
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst
im Bundesnachrichtendienst und für den mittleren
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.
§2
Ausbildungsziele
(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen
Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der
Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichten-
dienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behör-
denübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im
Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im
Verfassungsschutz des Bundes. Sie fördert die Zusam-
menarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Stan-
dardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.
(3) Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und An-
wärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.
Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im
nationalen und internationalen Kontext zu erkennen
und einzuordnen.
(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere
zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kriti-
schen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selb-
ständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie
die soziale Kompetenz sind zu fördern.
§3
Dienstbehörde
(1) Dienstbehörde ist
1. für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrich-
tung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnach-
richtendienst und
2. für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrich-
tung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen
Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidun-
gen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen
übertragen werden.
§4
Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind
1. die Dienstbehörde und
2. andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die
von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde be-
stimmt worden sind.
§5
Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der
Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und An-
wärter
1. während der berufspraktischen Ausbildung, die bei
einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbe-
hörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin

oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde
und
2. während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienst-
aufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums
für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
§6
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der be-
rufspraktischen Ausbildung gewährt.
§7
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-
setzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschrän-
§8
Bewertung der
ken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests
und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichte-
rungen gewährt.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-
scheidet
1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und
2. im Übrigen das Prüfungsamt (§ 39).
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den
Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehin-
derten Menschen und bei gleichgestellten behinderten
Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der
Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene
Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein
ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert
werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienst-
behörde.
Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt
bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl Rangpunkte/
Note
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3
1 100,00 bis 93,70 15
sehr gut (1)
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13
4 83,39 bis 79,20 12 gut (2)
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend (3)
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend (4)
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft (5)
14 33,39 bis 25,00 2
Notendefinition
4
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 12,49 bis 0,00 0 nicht behoben werden können
(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen
Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit
zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie
das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden
bewertet wird oder wenn die Bewertungen
mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-
rechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nach-
kommastellen ohne Rundung zu berechnen.

§9
Prüfende
(1) Die Prüfenden müssen mindestens die Befähi-
gung für die Laufbahn des gehobenen nichttech-
nischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einen
Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifika-
tion besitzen.
(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prü-
fende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung un-
abhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf
Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-
den haben.
§ 10
Abweichende Bewertungen
(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden
um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so
wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die
das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen
ist.
(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als
drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Eini-
gungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzel-
bewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte von-
einander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermit-
telt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbe-
wertungen ist.
(3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Ab-
weichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so
wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt.
Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Be-
wertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei
drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die
das arithmetische Mittel ist aus
1. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Be-
wertung der oder des Erstprüfenden,
2. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Be-
wertung der oder des Zweitprüfenden und
3. der Bewertung der oder des Drittprüfenden.
Teil 2
Auswahlverfahren
§ 11
Auswahlverfahren und
Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-
sen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für
den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere
wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allge-
meinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodi-
schen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche
Leistungsmotivation verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt
1. für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung
„Bundesnachrichtendienst“ angeboten werden, vom
Bundesnachrichtendienst und
2. für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung
„Verfassungsschutz“ angeboten werden, vom Bun-
desamt für Verfassungsschutz.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-
dungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfah-
ren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch
mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-
werber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten
werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den
eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Be-
werber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei
denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor
dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen
und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewer-
berinnen und Bewerber ist die Schwerbehinderten-
vertretung anzuhören.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ab-
lehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch
zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch
eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-
schluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
§ 12
Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein.
Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen ein-
gerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienst-
behörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den
gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
des Bundes und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren
oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
dienstes des Bundes.
In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der
Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatin-
nen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche
Qualifikation verfügen.
(3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der
Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl
von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren.
Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-
hängig voneinander.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
gebunden.
(6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-
sitzenden den Ausschlag.

§ 13
Teile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil.
§ 14
Festlegungen der Dienstbehörde
(1) Die Dienstbehörde legt fest:
1. die zu bearbeitenden Aufgaben,
2. ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten
Interview weitere Aufgaben gestellt werden,
3. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer
der Teile des Auswahlverfahrens,
4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunkt-
zahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Aus-
wahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfah-
rens.
§ 15
Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
den insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die
Fähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leis-
tungstests.
§ 16
Bestehen des
schriftlichen Teils und Rangfolge
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist
bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl
erreicht worden ist.
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rang-
folge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden
haben, festgelegt.
§ 17
Zulassung zum mündlichen Teil
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden
hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-
werber, die den schriftlichen Teil bestanden haben,
die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr
als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen
Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch
mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Be-
werber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Ver-
fügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer
nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil
erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten
geeignet ist.
(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-
werber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen
und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so
werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.
§ 18
Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient
insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewer-
berinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der
sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhal-
tens.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstruk-
turierten Interview. Zusätzlich können höchstens zwei
weitere Aufgaben gestellt werden.
(3) Weitere Aufgabe kann nur sein:
1. ein Referat,
2. eine Präsentation,
3. eine Simulationsaufgabe,
4. eine Gruppenaufgabe oder
5. eine Gruppendiskussion.
(4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews
kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung
durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlich-
keitstests fließen nicht in die Bewertung ein.
(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskus-
sion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und
Bewerber auf fünf begrenzt.
§ 19
Bestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-
standen, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl er-
reicht worden ist.
§ 20
Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
berin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen
Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ge-
samtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des
schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des
mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rang-
folge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die
festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeb-
lich.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-
men hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung.
Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzu-
senden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch einge-
reichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss
des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
§ 21
Täuschung
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täu-
schung versucht oder bei einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfah-
ren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung an-
zuhören.

Teil 3
Ausbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 22
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre.
Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Ver-
kürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahn-
verordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit
der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrich-
tendienstliche Aus- und Fortbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische
Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche
Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Aus-
bildung.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in
drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unter-
teilt sich in zwei Abschnitte.
(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Ab-
schnitte sind wie folgt festgesetzt:
Abschnitt Dauer
1 2
1 fachtheoretische Ausbildung: drei Monate
Grundlehrgang
2 berufspraktische Ausbildung: vier Monate
Praktikum I
3 fachtheoretische Ausbildung: drei Monate
Aufbaulehrgang
4 berufspraktische Ausbildung: zehn Monate
Praktikum II
5 fachtheoretische Ausbildung: vier Monate
Abschlusslehrgang
(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung be-
trägt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.
§ 23
Lehrplan
(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und
Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundes-
nachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.
(2) Der Lehrplan regelt insbesondere
1. die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fach-
theoretischen Ausbildung,
2. die Verteilung der Fächer und Inhalte der fach-
theoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrich-
tungen, und zwar welche Fächer und Inhalte
a) in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
b) nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichten-
dienst“ vermittelt werden und
c) nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ ver-
mittelt werden,
3. die Absolvierung von Leistungstests während der
fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbeson-
dere
a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
b) in welchen Fächern die Leistungstests zu absol-
vieren sind und
c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-
ren sind, sowie
4. die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehr-
veranstaltungen.
§ 24
Leistungstests
(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form
1. einer Klausur,
2. einer schriftlichen Ausarbeitung,
3. eines Referats,
4. einer Projektarbeit,
5. eines schriftlichen Tests oder
6. eines mündlichen Tests.
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche
im Voraus angekündigt.
(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der
Stelle bewertet, die für die Organisation und Durch-
führung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.
§ 25
Fernbleiben und
Rücktritt von Leistungstests
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt
von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit
null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt
der Leistungstest als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stelle, die
für die Organisation und Durchführung des jeweiligen
Leistungstests zuständig ist.
(4) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wich-
tiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmi-
gung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärzt-
liches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der Stelle,
die für die Organisation und Durchführung des Leis-
tungstests zuständig ist, ist entweder ein amtsärzt-
liches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines
Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichten-
dienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist,
vorzulegen.
(5) Die Stelle, die für die Organisation und Durchfüh-
rung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist, be-
stimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leis-
tungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt ein
Leistungstest nachgeholt wird.
§ 26
Täuschung und
Ordnungsverstoß bei Leistungstests
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einem
Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen,
an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch

mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,
soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vor-
behalt einer abweichenden Entscheidung der Stelle, die
für die Organisation und Durchführung des Leistungs-
tests zuständig ist, gestattet werden. Bei einem erheb-
lichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme
am Leistungstest ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
die Stelle, die für die Organisation und Durchführung
des jeweiligen Leistungstests zuständig ist. Sie kann
je nach Schwere des Verstoßes
1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder
2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.
(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung
eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 ent-
sprechend.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach
Absatz 2 oder 3 anzuhören.
Abschnitt 2
Fachtheoretische Ausbildung
§ 27
Lehrgebiete
Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung
sind:
1. operative Beschaffung und Observation,
2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze
über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze
mit nachrichtendienstlichem Bezug,
4. internationale Politik und Formen des politischen
Extremismus,
5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Be-
zug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz
und Spionageabwehr,
6. Nachrichtendienstpsychologie,
7. fremdsprachliche Ausbildung sowie
8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
§ 28
Organisation und Durchführung
Für die Organisation und Durchführung der fach-
theoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrich-
tendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit
in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 29
Leistungstests
(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind min-
destens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs
Leistungstests sind Klausuren.
(2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müs-
sen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Lauf-
bahnprüfung abgeschlossen sein.
§ 30
Zeugnis über die Leistungstests,
Rangpunktzahl der Leistungstests
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom
Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil-
dung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fach-
theoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte
jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der
fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische
Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.
Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung
§ 31
Gliederung,
Organisation und Durchführung
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
1. Praktika und
2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die
Gestaltung und Organisation der berufspraktischen
Ausbildung.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehör-
den durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-
den von der Dienstbehörde durchgeführt.
§ 32
Ausbildungsleitung
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs-
praktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beam-
ten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbil-
dungsleitung sowie eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
berufspraktische Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleitung berät
1. die Anwärterinnen und Anwärter während der be-
rufspraktischen Ausbildung und
2. die Ausbildenden.
§ 33
Ausbildende
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs-
praktische Ausbildung Ausbildende.
(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-
nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-
falt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie
von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs-
leitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungs-
stand.
§ 34
Praktikumsordnung
(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit
der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen

Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Prakti-
kumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
1. den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
2. die Dauer der Praktika,
3. die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
4. die Absolvierung von Leistungstests während der
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere
a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
b) in welchen Fächern die Leistungstests zu absol-
vieren sind und
c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-
ren sind.
§ 35
Ausbildungsplan für die Praktika
(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und
jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika
auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der
einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder
dem Anwärter bekannt gegeben.
§ 36
Bewertung der Praktika
(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der
Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für
jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und An-
wärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind,
mit Rangpunkten.
(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem
Anwärter zu besprechen.
§ 37
Leistungstests
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind
mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. Zwei
Leistungstests sind Klausuren.
§ 38
Zeugnis über die
Praktika und über die Leistungstests,
Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom
Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil-
dung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leis-
tungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
gen.
(2) In dem Zeugnis sind anzugeben
1. für die Praktika
a) die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungs-
station und
b) die Rangpunktzahl der Praktika und
2. für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
a) die Rangpunkte jedes Leistungstests und
b) die Rangpunktzahl der Leistungstests in den
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithme-
tische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten
Ausbildungsstationen.
(4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithme-
tische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungs-
tests.
Teil 4
Prüfungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 39
Organisation und Durchführung
Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichten-
dienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfun-
gen und führt sie durch.
§ 40
Bestellung von Prüfenden
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel
für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zu-
lässig.
(2) Bestellt werden sollen als Prüfende
1. für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“
überwiegend Angehörige des Bundesnachrichten-
dienstes und
2. für die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwie-
gend Angehörige des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 41
Zweck
(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischen-
prüfung ab.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen
und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und
Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche
weitere Ausbildung erwarten lässt.
§ 42
Gegenstand und
Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
(2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach
§ 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausu-
ren demselben Lehrgebiet entnommen werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt
180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgen-
den Arbeitstagen geschrieben.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

§ 43
Prüfende für die Zwischenprüfung
(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das
Prüfungsamt zwei Prüfende.
(2) Bestellt wird
1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Beamtin
oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
und
2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin
oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Eine oder einer der beiden Prüfenden kann auch Tarif-
beschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder
Soldat sein.
(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann
das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende
oder ein Prüfender bestellt wird. In diesem Fall kann
die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarif-
beschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. Die oder
der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.
§ 44
Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischen-
prüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das
arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen
Klausuren ist.
§ 45
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1. wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rang-
punktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
mindestens 5,00 beträgt.
§ 46
Zwischenprüfungszeugnis
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom
Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1. der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
2. der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.
§ 47
Bescheid über die
nichtbestandene Zwischenprüfung
Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält
vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht-
bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheini-
gung über die erbrachten Leistungen.
§ 48
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Ab-
satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie voll-
ständig zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate
und spätestens fünf Monate nach Abschluss des
Grundlehrgangs statt.
(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der
Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der
Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor
erreichten.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Bestandteile
§ 49
Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Abschlussprüfung.
Unterabschnitt 2
Schriftliche Abschlussprüfung
§ 50
Gegenstand und
Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus
fünf Klausuren.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben
1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klau-
suren,
2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klau-
sur und
3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4
und 5 jeweils eine Klausur.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine
Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein
freier Tag vorzusehen.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
§ 51
Prüfende für die
schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede
Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prü-
fende bestellt.
(2) Bestellt wird
1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin
oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichten-
dienstliche Aus- und Fortbildung und
2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin
oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarif-
beschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder
Soldat sein.

§ 52
Rangpunktzahl der
schriftlichen Abschlussprüfung
Aus den Bewertungen der Klausuren der schrift-
lichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl be-
rechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen
der einzelnen Klausuren ist.
§ 53
Bestehen der
schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rang-
punktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Ab-
schlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Unterabschnitt 3
Mündliche Abschlussprüfung
§ 54
Zulassung zur
mündlichen Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
sen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden
hat.
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der An-
wärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor der münd-
lichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.
§ 55
Bekanntgabe der
bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung
zur mündlichen Abschlussprüfung wird der Anwärterin
oder dem Anwärter die in den Klausuren der schrift-
lichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunkt-
zahl mitgeteilt.
§ 56
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung und Bewertung der münd-
lichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für
jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. Bei
Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen
eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher,
dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewer-
tungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
oder höheren Dienstes als Beisitzender oder Bei-
sitzendem und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.
Eine oder einer der beiden Beisitzenden kann auch Tarif-
beschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder
Soldat sein. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungs-
kommission soll Dozentin oder Dozent des Zentrums
für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen
mindestens die Befähigung für die Laufbahn des geho-
benen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bun-
des, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prü-
fungskommission
1. für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst über-
wiegend Angehörige des Bundesnachrichtendiens-
tes und
2. für die Fachrichtung Verfassungsschutz überwie-
gend Angehörige des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz.
(5) Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der
Prüfungskommission in der Regel für die Dauer von
fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
gebunden.
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
§ 57
Gegenstand und
Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschluss-
prüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27.
Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.
(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt
die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur
Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup-
penprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur
Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung
geprüft werden.
(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärte-
rinnen und Anwärter geprüft werden.
(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf
je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unter-
schreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder An-
wärter nicht überschreiten.
§ 58
Zuhörerinnen und Zuhörer
bei der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
lich.
(2) Angehörige des Prüfungsamts können als Zu-
hörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschluss-
prüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden
Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall
gestatten:
1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzler-
amtes,
2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesminis-
teriums des Innern, für Bau und Heimat,

3. den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnach-
richtendienstes und des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz sowie
4. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung
befassten Personen.
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während
der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnun-
gen machen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission
dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
§ 59
Bewertung und Rangpunktzahl
der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschluss-
prüfung wird einzeln bewertet.
(2) Die oder der Fachprüfende schlägt die Bewer-
tung vor.
(3) Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungs-
fächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Ab-
schlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische
Mittel der Bewertungen der in den einzelnen Prüfungs-
fächern erbrachten Leistungen.
(4) Im Anschluss an die mündliche Abschluss-
prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
kommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Er-
gebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und er-
läutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
§ 60
Protokoll zur
mündlichen Abschlussprüfung
(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein
Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf
und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung her-
vorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bestätigen.
§ 61
Bestehen der
mündlichen Abschlussprüfung
Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer
in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine
Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.
Unterabschnitt 4
Bestehen der
Laufbahnprüfung, Wieder-
holung der Laufbahnprüfung,
Abschlusszeugnis, Bescheid über
die nichtbestandene Laufbahnprüfung
§ 62
Bestehen der
Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
fung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl
der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen
die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewich-
tung ein:
1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Pro-
zent,
2. die Rangpunktzahl der Leistungstests der fach-
theoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,
3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,
4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxis-
bezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
5. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprü-
fung mit 30 Prozent und
6. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-
fung mit 15 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1. wer die schriftliche und die mündliche Abschluss-
prüfung bestanden hat und
2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
mindestens 5,00 beträgt.
(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf
eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt-
zahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als
Abschlussnote festgesetzt.
§ 63
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Ab-
satz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnver-
ordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt,
1. welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind
und
2. welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung
sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wie-
derholen.
(4) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahn-
prüfung soll mindestens drei Monate und höchstens
ein Jahr betragen. Die Wiederholungsfrist wird vom
Prüfungsamt festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert
den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wieder-
holungsfrist.
(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der
Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht wer-
den, ersetzen die zuvor erreichten.
§ 64
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-
wärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die
Befähigung für den mittleren nichttechnischen Ver-
waltungsdienst des Bundes erworben hat, und
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab-
schlussnote.

§ 65
Bescheid über die
nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält
vom Prüfungsamt
1. einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahn-
prüfung und
2. eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbil-
dungsleistungen.
Abschnitt 4
Weitere Prüfungsvorschriften
§ 66
Fernbleiben und Rücktritt
von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt
von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die
Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten
bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt
die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü-
fungsamt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Ge-
nehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein
ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des
Prüfungsamtes ist entweder ein amtsärztliches Attest
oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder
der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist, vorzu-
legen.
(5) Das Prüfungsamt bestimmt, ob und inwieweit
eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absol-
vierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeit-
punkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt
wird.
§ 67
Täuschung und
Ordnungsverstoß bei Prüfungen
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer
Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täu-
schung versuchen, an einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die
Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung
oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer ab-
weichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet
werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die An-
wärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme
an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen
werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer
Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prü-
fungsamt. Das Prüfungsamt kann abhängig von der
Schwere des Verstoßes
1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-
teils anordnen,
2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-
punkten bewerten oder
3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für
endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer
Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt wird, gilt
Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss
der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die
Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem
Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht be-
standen erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 68
Prüfungsakte und Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird
eine Prüfungsakte geführt.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
1. die Klausuren der Zwischenprüfung,
2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leis-
tungstests der fachtheoretischen Ausbildung,
4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika
und über die Leistungstests der praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen,
5. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
6. eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche
Abschlussprüfung sowie
7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn-
prüfung.
(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach
Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens
fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die
Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte
nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist
aktenkundig zu machen.
§ 69
Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den
Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen
worden sind, entscheidet das Prüfungsamt.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 70
Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum
28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des
mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst begon-
nen haben, ist weiter die Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst
im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I

S. 1303), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Ver-
ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) ge-
ändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des § 28 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 die-
ser Verordnung tritt.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum
28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des
mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes
begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den Vorbereitungs-
dienst für den gehobenen Dienst im
Bundesnachrichtendienst und den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 63
das Wort „Abschussprüfung“ durch das Wort
„Abschlussprüfung“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch das
Wort „und“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diesen“
gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden in dem Relativsatz vor
und nach dem Wort „Bundesnachrichten-
dienst“ Anführungszeichen eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden in dem Relativsatz vor
und nach dem Wort „Verfassungsschutz“
Anführungszeichen eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„diesen“ gestrichen.
5. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, die
beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden ha-
ben“ gestrichen.
6. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „hilft“ durch das
Wort „mitwirkt“ ersetzt.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „ein bereits ab-
solvierter“ durch die Wörter „der bereits absol-
vierte“ ersetzt.
8. In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abhängig“
gestrichen.
9. § 28 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem
Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheim-
schutz und Spionageabwehr“.
10. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der
Leistungstests im Hauptstudium sind
1. die Bewertungen der Klausuren doppelt zu ge-
wichten und
2. die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.“
11. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „einer Rang-
punktzahl“ durch die Wörter „der Rangpunkte jeder
bewerteten Ausbildungsstation und der Rang-
punktzahl der Praktika“ ersetzt.
12. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine
Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht
hat und
2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprü-
fung mindestens 5,00 beträgt.“
13. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt
(§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung),
so ist sie vollständig zu wiederholen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
14. In der Überschrift des § 63 wird das Wort „Ab-
schussprüfung“ durch das Wort „Abschlussprü-
fung“ ersetzt.
15. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Bestehen der
schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
1. wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine
Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht
hat und
2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Ab-
schlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.“
16. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Prüfungskommission“ die Wörter „oder bei Be-
darf mehrere Prüfungskommissionen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor und nach dem Wort
„Bundesnachrichtendienst“ Anführungszeichen
eingefügt.
c) In Absatz 3 werden vor und nach dem Wort
„Verfassungsschutz“ Anführungszeichen einge-
fügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle
Prüfungskommissionen den gleichen Bewer-
tungsmaßstab anlegen.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 5 bis 7.
17. § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Bestehen der
mündlichen Abschlussprüfung
Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden,
wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindes-
tens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.“
18. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1. wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und
die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat
und
2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprü-
fung mindestens 5,00 beträgt.“
19. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
Berlin, den 9. August
„§ 80a
Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei
den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung ge-
troffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt,
das für die Organisation und Durchführung der
Prüfung zuständig ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2019
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrich-
tendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert wor-
den ist, und
2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist.
2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
In Vertretung
Engelke
Der Bundesminister
für besondere
Aufgaben
Helge Braun
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 59e433c9b5210e55….