Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/69#abs-1 (1) Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/69#abs-2 (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/69#abs-3 (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/69#abs-4 (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/69#abs-5 (5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten.

§ 68 § 70