Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 61 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.