Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-4a (4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-6 (6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61?asof=2021-08-24#abs-7 (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 61 § 62