Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62#abs-2 (2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62#abs-3 (3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62#abs-5 (5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62#abs-6 (6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

§ 61 § 63