Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 60 Diplomkolloquium
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/60#abs-1 (1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/60#abs-2 (2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/60#abs-3 (3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/60#abs-4 (4) Das Diplomkolloquium besteht aus
In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/60#abs-5 (5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.