Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61#abs-1 (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61#abs-2 (2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61#abs-3 (3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61#abs-5 (5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61#abs-6 (6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/61#abs-7 (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 60 § 62