Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 34 Praktikumsordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/34#abs-1 (1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/34#abs-2 (2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
1.
den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
2.
die Dauer der Praktika und
3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.