Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 56

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/56#abs-1 (1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:

a)
die Bezeichnung "Erbbaurecht" sowie die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, wobei der Inhalt der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des belasteten Grundstücks in die Spalten 3 und 4 des Erbbaugrundbuchs zu übernehmen ist;
b)
der Inhalt des Erbbaurechts;
c)
im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung unter Buchstabe b der Eigentümer des belasteten Grundstücks;
d)
Veränderungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Vermerke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/56#abs-2 (2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Absatz 1 Buchstabe b) ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig; jedoch sind Beschränkungen des Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder Verfügungsbeschränkungen (§ 5 des Erbbaurechtsgesetzes) ausdrücklich einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/56#abs-3 (3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/56#abs-4 (4) In der Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigungen des Bestandes des belasteten Grundstücks, die auf dem Blatt dieses Grundstücks zur Eintragung gelangen (§ 6 Abs. 6 Buchstabe e), einzutragen. In der Spalte 5 ist hierbei auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/56#abs-5 (5) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist er insoweit rot zu unterstreichen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/56#abs-6 (6) Die Löschung des Erbbaurechts ist in der Spalte 8 zu vermerken.

§ 55 § 57