§ 55
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/55#abs-1 (1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/55#abs-2 (2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.
Änderungsverlauf
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 55 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182)
BGBl. 1993 I S. 2182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.