§ 57
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/57#abs-1 (1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erbbauberechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/57#abs-2 (2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschriften (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden.