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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2182
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2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Vereinfachung und Beschleunigung
registerrechtlicher und anderer Verfahren
(Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG}
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Beschleunigung
der Registerführung
Unterabschnitt 1
Vereinfachung
der Grundbuchführung
Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
(1} Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrund-
buch geführt werden können, werden von den Amts-
gerichten geführt (Grundbuchämter}. Diese sind für
die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.
Die abweichenden Vorschriften der §§ 143 und 144
für Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.
(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer
Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuch-
amt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Führung des Grund-
buchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelle-
ren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften
über die Einrichtung und die Führung der Grund-
bücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
schuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch
und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu
erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer
Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch
regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch,
die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverord-
nung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die
das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis
führt, bekanntzugeben sind."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
(1} Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden ini Grundbuch nach
den in den Ländern eingerichteten amtlichen Ver-
zeichnissen benannt (Liegenschaftskataster}.

(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur
abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen
Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem
beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses
vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des
Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeich-
nis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben
sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem
Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im amt-
lichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer
verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des
amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hier-
von absieht, weil er mit einem benachbarten Grund-
stück oder einem Teil davon zusammengefaßt wird,
und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu
deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen
ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus
dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Aus-
zugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden,
aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks
ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher
im Liegenschaftskataster unter einer besonderen
Nummer geführt wird.
(4) Ein Auszug .aus dem amtlichen Verzeichnis
braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzu-
schreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtli-
chen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach
den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug
aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung
nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt
wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage
von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten
oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt
entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grund-
buchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu
übermitteln sind. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) Absatz 2 Unterabsatz a wird Absatz 2.
c) In dem neu gebildeten Absatz 2 wird das Wort
,,Reichs" durch das Wort „Bundes" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 2 Unterabsatz b wird Ab-
satz 3, die Angabe „Abs. 2a" wird durch die
Angabe „Absatz 2" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz a wird Ab-
satz 4 und wie folgt gefaßt:
,,(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon
nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwe-
rung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuch-
führung zu besorgen ist, von der Führung eines
Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen,
wenn das Grundstück den wirtschaftlichen
Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu die-
nen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser
Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhält-
nis und im Miteigentum der Eigentümer dieser
Grundstücke steht (dienendes Grundstück)."
f) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz b wird Ab-
satz 5.
g) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz c wird aufge-
hoben.
h) Nach dem neu gebildeten Absatz 5 werden fol-
gende Absätze angefügt:
,,(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist
auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grund-
stücke noch einem Eigentümer gehören, dieser
aber die Teilung des Eigentums am dienenden
Grundstück in Miteigentumsanteile und deren
Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken
gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die
Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirk-
sam.
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem die-
nenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das
Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehen-
den Vorschriften verfahren.
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grund-
stück nicht mehr den Eigentümern der herrschen-
den Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt
anzulegen.
(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes
belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes
Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwend-
bar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern
kenntlich zu machen, daß das dienende Grund-
stück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf
die übrigen Eintragungen zu verweisen."
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem
Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnli-
cher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander
verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von
verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In
diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt,
das Grundbuchamt zuständig, welches das Grund-
buch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das
zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit zu bestimmen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in
Satz 2 das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort
,,Gesetzes" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grund-
stücke sollen im Bezirk desselben Grundbuch-
amts und derselben für die Führung des amtlichen
Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle
liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von
diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-
den, wenn hierfür, insbesondere wegen der
Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und
Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis besteht.
Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch
Vorlage einer von der zuständigen Behörde
beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche
Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür
nicht."

2184 Bundesgesetzblatt,
6. In § 6 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es
wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
7. Nach § 6 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§6a
(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts
an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll
unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden,
wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen.
Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-
den, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe bei-
einander liegen und entweder das Erbbaurecht in
Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden
soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheit-
liches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehören-
den Nebenanlagen auf den zu belastenden Grund-
stücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen
des Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür
nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts
soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht
sowohl an einem Grundstück als auch an einem ande-
ren Erbbaurecht bestellt werden soll."
8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt
einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver-
weisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der
in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten
des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthal-
ten ist."
10. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 10a
(1) Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrecht-
lichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah-
renden Urkunden und geschlossenen Grundbücher
können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen
durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt
und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Ein-
zelheiten der Durchführung.
(2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger
ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, daß die
Wiedergabe mit der Urkunde übereinstimmt. Die
Originale der Urkunden sind den dafür zuständigen
Stellen zu übergeben und von diesen aufzubewahren.
Weist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in
dem schriftlichen Nachweis anzugeben, daß das
Original farbliche Eintragungen aufweist, die in der
Wiedergabe nicht farblich erkennbar sind.
Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministe-
riums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates
kann vorgesehen werden, daß für die Führung des
Grundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grund-
akten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden
können. Welche Schriftstücke dies sind und unter
welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden
können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu
bestimmen."
11 . § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus
dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie
bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes aus-
geschlossen ist."
12. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:
,,§ 12a
(1} Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeich-
nis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit
Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere,
für die Führung des Grundbuchs erforderliche Ver-
zeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form,
führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf
dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine
Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus
öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen
dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein
solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuch-
blätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für
den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich
ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das
Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzun-
gen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach
Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht
in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen
Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die
Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnis-
ses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von
Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für
maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2
und§ 133 entsprechend.
(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann
mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch
das Liegenschaftskataster verwendet werden.
§12b
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere
Grundbücher von anderen als den grundbuchführen-
den Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entspre-
chend.
(2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 10a ent-
sprechend für Grundakten, die bei den dort bezeich-
neten Stellen aufbewahrt werden.
(3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine
andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt wer-
den, gilt § 12 mit der Maßgabe, d~ß abweichend von
§ 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtig-
tes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten
besteht.

§ 12c
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ent-
scheidet über:
1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder
die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie
die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht
Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungs-
zwecken begehrt wird;
2. die Erteilung von Auskünften nach§ 12a oder die
Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes
Verzeichnis;
3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen
gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Ver-
sendung von Grundakten an inländische Gerichte
oder Behörden.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist fer-
ner zuständig für
1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1),
auch soweit ihm die Entscheidung über die Ertei-
lung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkunds-
beamten ein von der Leitung des Amtsgerichts
ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung
vornehmen;
2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung
der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch
und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung
stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfü-
gungen und Eintragungen, die zugleich eine
Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung
eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts
um Eintragung oder Löschung des Vermerks über
die Eröffnung des Konkurs- und Gesamtvoll-
streckungsverfahrens oder des Vermerks über die
Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahrens;
4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des
Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen
im Grundbuch;
5. die Anfertigung der Nachweise nach§ 1Oa Abs. 2.
(3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
entsprechend anzuwenden.
(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so
entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht ent-
spricht, der Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet
erst gegen seine Entscheidung statt.
(5) In den Fällen des § 12b entscheidet über die
Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von
Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihr
hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Ent-
scheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten
Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht,
in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat."
13. § 13 wird wie folgt gefaßt:
"§ 13
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz
etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen.
Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Ein-
tragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die
Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim
Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt
werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt einge-
gangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständi-
gen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift
einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß
der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintra-
gung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die
Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag
oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind
nur die für die Führung des Grundbuchs über das
betroffene Grundstück zuständige Person und der
von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze
Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zuständige
Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig.
Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf meh-
rere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsberei-
chen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zustän-
dig, der nach Satz 1 in Betracht kommt."
14. In § 28 Satz 2 werden das Wort „Reichswährung"
durch die Worte „inländischer Währung" und der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgen-
der Halbsatz angefügt:
"durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Angabe in einer einheit-
lichen europäischen Währung, in der Währung eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen
Währung, gegen die währungspolitische Bedenken
nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen
die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische
Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden."
15. § 31 wird wie folgt gefaßt:
,,§31
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag
zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs.1
Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt
nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des
Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine
Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintra-
gungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, ent-
sprechend."
16. In§ 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „von geringem
Wert" durch die Worte „weniger als 5 000 Deutsche
Mark wert" ersetzt.
17. In § 36 wird jeweils in Absatz 1 und in Absatz 2 Buch-
stabe b das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort
,,Gesetzes" ersetzt.

2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
18. § 44 wird wie folgt gefaßt:
,,§44
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie
erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht
nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des
Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter
Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von
beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des
Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amts-
gerichts ermächtigter Justizangestellter unterschrei-
ben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätz-
lich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle
oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtig-
ter Justizangestellter die Eintragung zu unterschrei-
ben.
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist und der Umfang der Belastung aus dem Grund-
buch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines
Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des No-
tars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats
und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintra-
gungen auf Grund eines Ersuchens(§ 38) die Bezeich-
nung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen
angegeben werden.
(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts,
der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts
und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintra-
gungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu
anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch
der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder
andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt
oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig
wäre. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht
verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen
Text der Eintragung abgewichen werden."
19. § 55 wird wie folgt gefaßt:
,,§55
(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einrei-
chenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetra-
genen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch
ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu
deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren
Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines
Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek,
Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht
an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen
ist.
(2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an
den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern
vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung
bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an
einen Hypothekengläubiger oder sonstigen Berech-
tigten von der Eintragung eines Eigentümers.
(3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Be-
zeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines
Eigentümers sind außerdem der Behörde bekannt-
zumachen, welche das in§ 2 Abs. 2 bezeichnete amt-
liche Verzeichnis führt.
(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum
ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung und
der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den
Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die
Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus
und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück
liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berech-
tigte oder Gläubiger.
(5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk
eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem
Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten
Grundstücks führt, bekanntzumachen. Ist der Ver-
merk eingetragen, so hat das Grundbuchamt,
welches das Grundbuchblatt des belasteten Grund-
stücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des
Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden
Grundstücks bekanntzumachen.
(6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wört-
lich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintra-
gung im Grundbuch und den Namen des Grund-
stückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel
auch den Namen des bisherigen Eigentümers ange-
ben. In die Bekanntmachung können auch die
Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in
§ 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei
einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen
Eigentümers aufgenommen werden.
(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teil-
weise verzichtet werden.
(8) Sonstige Vorschriften über die Bekannt-
machung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben
unberührt."
20. Nach § 55 werden folgende Paragraphen eingefügt:
,,§55a
(1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes
Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledi-
gung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch
noch ein anderes Grundbuchamt zuständig ist oder
mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so
kann jedes der beteiligten Grundbuchämter den
anderen beteiligten Grundbuchämtern Abschriften
seiner Verfügungen mitteilen.
(2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grund-
bücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt,
so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen,
durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung
zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grund-
buchämtern bekanntzugeben.
§55b
Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechts-
vorschriften im Zusammenhang mit Grundbuchein-
tragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden
oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betrof-
fene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im
Falle des § 55a."

21. In§ 56 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es
wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung
des Grundbuchs zuständigen Person und dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-
ben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts
ermächtigter Justizangestellter unterschreiben."
22. Dem § 59 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs
zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizange-
stellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn
bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit ver-
schiedene Personen zuständig sind."
23. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem
Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt
werden."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 56 Satz 2"
ersetzt durch die Angabe,,§ 56 Abs. 1 Satz 2".
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein-
gefügt:
,,(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grund-
buchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift§ 56
Abs. 2 anzuwenden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
24. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-
gefügt:
,,(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzu-
wenden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
25. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „reichsgesetz-
lichen" durch das Wort „bundesrechtlichen", die
Worte „eine Entscheidung des Reichsgerichts"
durch die Worte „eine Entscheidung des Reichs-
gerichts, des Obersten Gerichtshofs für die briti-
sche Zone oder des Bundesgerichtshofs" und die
Worte „dem Reichsgerichte" durch die Worte
,,dem Bundesgerichtshof" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „das Reichsgericht"
durch die Worte „der Bundesgerichtshof" ersetzt.
26. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgericht" durch
das Wort „Bundesgerichtshof" erset~t.
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§§ 136, 137 und 138"
durch die Angabe,,§§ 132 und 138" ersetzt.
27. In§ 88 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch
das Wort „Gesetzes" ersetzt.
28. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat
er einen hier wohnenden Bevollmächtigten nicht
bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er
einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zum
Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für
das Verfahren bestellt."
29. In § 105 Abs. 2 und in § 110 Abs. 1 wird jeweils das
Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes"
ersetzt.
30. Nach dem Fünften Abschnitt werden folgende
Abschnitte eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern
§ 116
(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei
der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird
das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts
wegen angelegt.
(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grund-
buchblatts richtet sich nach den Vorschriften der
§§ 117 bis 125.
§ 117
Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um
Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem
für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch
maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.
§ 118
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grund-
stück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die
erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die
geeigneten Beweise zu erheben.
§ 119
Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des
Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120
und 121 erlassen.
§120
In das Aufgebot sind aufzunehmen:
1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung
des Grundbuchblatts;
2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage,
Beschaffenheit und Größe nach dem für die
Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch
maßgebenden amtlichen Verzeichnis;
3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie
dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
4. die Aufforderung an die Personen, welche das
Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen
einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist
von mindestens sechs Wochen anzumelden und
glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei
der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksich-
tigt wird.

2188 Bundesgesetzblatt,
§ 121
(1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte
Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimm-
ten Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt
kann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere
Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe
oder, falls das Grundstück einen Wert von weniger als
5 000 Deutsche Mark hat, daß sie ganz unterbleibe.
(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche
Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften
oder in sonstiger ortsüblicher Weise bekanntzu-
machen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine
Anheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht
vorgesehen ist und eine sonstige ortsübliche
Bekanntmachung lediglich zu einer zusätzlichen Ver-
öffentlichung in einem der in Absatz 1 bezeichneten
Blätter führen würde.
(3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigen-
tum in Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt
bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.
§ 122
Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsver-
fahren (§§ 120, 121} nicht stattgefunden hat, erst
angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der
Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutra-
genden öffentlich bekanntgemacht und seit der
Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art
der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
§ 123
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
1. der ermittelte Eigentümer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem
Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der
Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlich-
sten erscheint.
§124
(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück
oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei
der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen,
wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und
entweder durch öffentliche oder öffentlich beglau-
bigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentü-
mer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentü-
mer anerkannt sind.
(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung
anzuhören. Bestreitet er das angemeldete Recht, so
wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintra-
gung eines Widerspruchs gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur
Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und,
wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach
der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen.
Jahrgang 1993, Teil 1
§ 125
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grund-
buchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde
kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt
angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzu-
tragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Siebenter Abschnitt
Das maschinell geführte Grundbuch
§126
(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang
das Grundbuch in maschineller Form als automa-
tisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet
sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-
verarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkeh-
rungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie
die erforderlichen Kopien der Datenbestände min-
destens tagesaktuell gehalten und die originären
Datenbestände sowie deren Kopien sicher auf-
bewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in
einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wieder-
gegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforder-
lichen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller
Form umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines
Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke
sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in
maschineller Form erforderliche Verzeichnisse. Das
Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs
auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art
nutzen, die bei den für die Führung des Liegen-
schaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet
sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Ver-
zeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung
des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach
§ 1 zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen
einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor-
genommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erle-
digung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.
§127
(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizver-
waltungen ermächtigt werden können, bestimmen,
daß das Grundbuchamt
1. Änderungen der Nummer, unter der das Grund-
stück im Liegenschaftskataster geführt wird, die
nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des
Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschafts-
kataster enthaltene Angaben über die tatsächliche
Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegen-
schattskataster maschinell in das Grundbuch und

in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 einspeichern
darf;
2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie
Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten
Abteilung maschinell übermittelt.
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrecht-
licher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder
einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu
machen, besteht diese Verpflichtung bezüglich der
nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegen-
schaftskataster in das Grundbuch übernommenen
Angaben nicht.
§ 128
(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein
Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grund-
buchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Frei-
gabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses
Grundbuchblatts in den für die Grundbucheintragun-
. gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen wor-
den sind.
(2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grund-
buch ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2
zur Unterschrift zuständigen Personen zu unter-
schreiben.
§ 129
(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
für die Grundbucheintragungen bestimmten Daten-
speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in ande-
rer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Vor-
aussetzungen eingetreten sind.
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem
sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die
gemäß§ 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden,
bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des
Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
§ 130
§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist
für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzu-
wenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der
Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs
zuständige Person auch die Eintragung veranlassen
kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so
ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speiche-
rung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.
§ 131
Wird das Grundbuch in maschineller Form als auto-
matisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der
Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglau-
bigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Aus-
drucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche
Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem
Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer
beglaubigten Abschrift gleich.
§ 132
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt
genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das
einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über
die Zulässigkeit der Einsicht.
§ 133
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung der Daten aus dem
maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermög-
licht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1 . der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund
der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht über-
schreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung
durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung
darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grund-
stück dinglich Berechtigten, einer von dinglich
Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der
Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen
Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht
jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der
betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Viel-
zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer beson-
deren Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten
werden und
3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die
technischen Möglichkeiten der Einrichtung und
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine
Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuch-
amts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegge-
fallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die
Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsverein-
barung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt
werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung
zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1
können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grund-
buch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften}
nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden
Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Ab-
satz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle
Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer
des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrund-
büchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäude-
eigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung
in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigen-
tum betrieben werden soll und die abrufende Person
oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch
Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen
versichert.
(5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-

2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-
wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unab-
hängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks
oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts
jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu
führenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann
nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren
personenbezogene Daten übermittelt werden, darf
der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Anse-
hung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2
Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behör-
den sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraus-
setzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im
übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der
Justiz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen
des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben
sind. Anstelle der Genehmigungen können auch
öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsver-
einbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die
Nutzung eines Verfahrens für den automatisierten
Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbun-
dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hier-
bei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten
angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf
Zahlung von Gebühren können auch für die Zukunft
abgetreten werden; die Festsetzung der Gebühren
kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch nach
einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren ange-
fochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empfän-
ger der Abtretung.
§ 134
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates nähere Vorschriften zu erlassen über
1 . die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrich-
tung und das Nähere zur Gestaltung und Wieder-
herstellung des maschinell geführten Grundbuchs
sowie die Abweichungen von den Vorschriften des
Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuch-
ordnung, die für die maschinelle Führung des
Grundbuchs erforderlich sind;
2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in
maschinell geführte Grundbücher;
3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter
Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem
Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmi-
gung hierfür.
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen
seiner Ermächtigung nach Satz 1 technische Einzel-
heiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
Zustimmung des Bundesrates regeln oder die Rege-
lung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung
den Landesregierungen übertragen und hierbei auch
vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen können."
31. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Achter
Abschnitt.
32. Der bisherige§ 116 wird § 135.
33. Der bisherige § 117 wird § 136 und wie folgt gefaßt:
,,§ 136
(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbe-
halte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschrif-
ten der Landesgesetze über das Grundbuchwesen;
jedoch sind die §§ 12a, 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2
und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und
§ 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.
(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die
grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechti-
gungen.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen
Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht
die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht
vorgenommen werden."
34. Die bisherigen §§ 118 bis 121 werden §§ 137 bis. 140.
Dabei wird in den neuen §§ 139 und 140 jeweils die
Angabe,,§ 119" durch die Angabe,,§ 138" ersetzt.
35. Der bisherige§ 122 wird aufgehoben.
36. Der bisherige § 123 wird § 141 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
,,(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das
maschinell geführte Grundbuch (§ 126) vorüberge-
hend nicht möglich, so können auf Anordnung der
Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in
einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenom-
men werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu
besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte
Grundbuch übernommen werden, sobald dies
wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach
Satz 1 gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt
§ 128 entsprechend. Die Landesregierungen wer-
den ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens
durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können
diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
tungen durch Rechtsverordnung übertragen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß das nach Maßgabe
des Siebenten Abschnitts maschinell geführte
Grundbuch wieder in Papierform geführt wird. Die
Rechtsverordnung soll nur erla~sen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 126 nicht nur vorüber-
gehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht
wiederhergestellt werden können. § 44 gilt sinn-

gemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen
Führung nach dem Siebenten Abschnitt bleibt
unberührt."
37. Der bisherige§ 124 wird§ 142.
38. Der bisherige§ 125 wird aufgehoben.
39. Nach § 142 werden folgende Paragraphen angefügt:
,,§ 143
(1) Die in Baden-Württemberg bestehenden lan-
desrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchäm-
ter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen
sowie über die sich hieraus ergebenden Besonderhei-
ten bleiben unberührt; dies gilt auch für die Vorschrif-
ten über die Zahl der erforderlichen Unterschriften
unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypo-
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
sowie für Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3
und § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberührt
bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur
Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegerge-
setzes.
(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt
auch im lande Baden-Württemberg in der Fassung,
die für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist.
§ 144
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden
Maßgaben:
1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis
zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später
durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grund-
buchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der
Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich
nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirk-
samwerden des Beitritts bestehenden oder in dem
jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun-
gen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen
Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit
Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unter-
schreiben sind.
2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne
des§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke
maßgebende oder das an seine Stelle tretende
Verzeichnis.
3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bestehenden
Bestimmungen geführt werden, gelten als Grund-
bücher im Sinne der Grundbuchordnung.
4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäude-
grundbuchblätter anzulegen und zu führen sind,
sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies
gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung
des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des
Grundstücks. Den Antrag auf Anlegung des
Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäu-
deeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für
nach später erlassenen Vorschriften anzulegende
Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder
Berichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den
Fällen des Artikels. 233 § 4 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhan-
densein des Gebäudes nicht zu prüfen.
5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der
§§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend
anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus
Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vor-
schriften des Grundbuchrechts, oder daraus
ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten
geführt werden.
6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grund-
buchamt eingegangen sind, sind von diesem nach
den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7. Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachge-
biet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsver-
trages aufgeführten allgemeinen Maßgaben ent-
sprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Bei-
tritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das
zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr
zuständige Gericht abzugeben.
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1
Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern erlassene
Vorschriften, nach denen die Grundbücher von ande-
ren als den in§ 1 bezeichneten Stellen geführt wer-
den, außer Kraft. Die in§ 1 bezeichneten Stellenblei-
ben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allge-
meine Anweisungen für die beschleunigte Behand-
lung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten
dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der
Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Lan-
desregierung auch bestimmt werden, daß Grund-
buchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von
einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsge-
richts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den
örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung
zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des § 176
Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche
Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landes-
regierung kann ihre Ermächtigung nach dieser Vor-
schrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltung übertragen.
(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Ver-
waltung oder Justizverwaltung geführt werden, ist
gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts
(Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht aus-
drücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts
ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71
der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt
mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Ander-
weitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen
Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem
Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vor-
schrift befinden, auf das Beschwerdegericht über.

2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3
bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen
mit der Vornahme von Amtshandlungen betraut wer-
den, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstlei-
stungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zuge-
teilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustim-
mung des Bundesrates verlängert werden."
40. Dem Gesetz wird folgende Anlage beigefügt:
„Anlage
(zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Werden personenbezogene Daten automatisiert ver-
arbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art
der zu schützenden personenbezogenen Daten
geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-
anlagen, mit denen personenbezogene Daten
verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon-
trolle),
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die
unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder
Löschung gespeicherter personenbezogener
Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme
mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung
von Unbefugten genutzt werden können (Benut-
zerkontrolle),
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs-
kontrolle),
6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen personenbezo-
gene Daten durch Einrichtungen zur Datenüber-
tragung übermittelt werden können (Übermitt-
lungskontrolle),
7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und
festgestellt werden kann, welche personenbezo-
genen Daten zu welcher Zeit von wem in Daten-
verarbeitungssysteme eingegeben worden sind
(Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten,
die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-
chend den Weisungen des Auftraggebers verar-
beitet werden können (Auftragskontrolle),
9. zu verhindern, daß bei der Übertragung perso-
nenbezogener Daten sowie beim Transport von
Datenträgern die Daten unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder gelöscht werden können
(Transportkontrolle),
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga-
nisation so zu gestalten, daß sie den besonderen
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
(Organisationskontrolle)."
Artikel2
Grundbuchbereinigungsgesetz
(GBBerG)
Abschnitt 1
Behandlung
wertbeständiger und ähnlicher Rechte
§1
Umstellung wertbeständiger Rechte
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimm-
ten Gebiet kann aus einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, die vor dem 1. Januar 1976 in der Weise
bestellt wurde, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu
zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten
oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von
Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten
Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder
einer bestimmten Menge sonstiger Waren oder Leistun-
gen oder durch den Gegenwert einer bestimmten Geld-
summe in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbe-
ständiges Recht), vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
nur die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden
Vorschriften aus dem Grundstück verlangt werden.
(2) Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten
Menge von Roggen und daneben wahlweise in einer
bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt, so ist der
höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Bela-
stung in einer bestimmten Menge von Roggen oder Wei-
zen und daneben wahlweise in Reichsmark, Rentenmark,
Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer
bestimmten Menge von Feingold ausgedrückt, so kann
aus dem Grundstück nur die Zahlung des Betrages in
Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichs-
mark, Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung
oder der in einer bestimmten Menge von Feingold ausge-
drückte Betrag umzurechnen ist.
§2
Umgestellte wertbeständige Rechte
(1) Bei wertbeständigen Rechten, die bestimmen, daß
sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden
Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festge-
setzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold
bestimmt, entsprechen einem Kilogramm Feingold 1 395
Deutsche Mark.
(2) Ist bei wertbeständigen Rechten die aus dem Grund-
stück zu zahlende Geldsumme durch den amtlich festge-
stellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge
von Roggen oder Weizen bestimmt, so entsprechen
einem Zentner Roggen 3, 75 Deutsche Mark und einem
Zentner Weizen 4,75 Deutsche Mark. Satz 1 gilt nicht
1. für wertbeständige Rechte, die auf einem Grund-
stücksüberlassungsvertrag oder einem mit einer
Grundstücksüberlassung in Verbindung stehenden
Altenteilsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts- oder Aus-
zugsvertrag) beruhen,
2. für wertbeständige bäuerliche Erbpachtrechte und
ähnliche Rechte (Kanon, Erbenzins, Grundmiete,
Erbleihe).
Die Sätze 1 und 2 gelten für Reallasten, die auf die
Leistung einer aus dem Roggen- oder Weizenpreis

errechneten Geldsumme aus dem Grundstück gerichtet
sind, entsprechend.
(3) Dem Verpflichteten bleibt es unbenommen, sich auf
eine andere Umstellung zu berufen, wenn er deren Vor-
aussetzungen nachweist.
§3
Umstellung
anderer wertbeständiger Rechte
(1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließ-
lich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die
aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem
Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistun-
gen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt
werden, der dem für die Umrechnung am Tag des lnkraft-
tretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen notier-
ten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durch-
schnittlichen Marktpreis für den Ankauf dieser Waren ent-
spricht. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die durchschnittli-
chen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der
aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem
Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländi-
scher Währung bestimmt. Die besonderen Vorschriften
über schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt.
§4
Grundbuchvollzug
Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen
bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintra-
gung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichti-
gung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderli-
chen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grund-
buchberichtigung werden nicht erhoben.
Abschnitt 2
Überholte Dienstbarkeiten
und vergleichbare Rechte
§5
Erlöschen von Dienstbarkeiten
und vergleichbaren Rechten
(1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen ein-
getragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare
Rechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persön-
liche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbe-
schadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf
von einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des
Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von
4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des
Berechtigten bei dem Grundbuchamt eingegangen ist,
daß er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die
Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so
ist der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt
der nach den vorstehenden Sätzen maßgebliche Zeit-
punkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das
Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlo-
schen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem
Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten gemäß Satz 1
bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in dem Grundbuch eingetragene Kohleabbauge-
rechtigkeiten und dem Inhaber dieser Gerechtigkeiten zu
deren Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten und Vor-
kaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Der Zusammenhang zwischen der Kohleabbaugerechtig-
keit und der Dienstbarkeit oder dem Vorkaufsrecht ist
glaubhaft zu machen; § 29 der Grundbuchordnung ist
nicht anzuwenden.
(3) Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen gel-
tendes oder gemäß Absatz 2 erloschenes Recht kann von
dem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht werden.
§6
Berechtigte unbekannten Aufenthalts,
nicht mehr bestehende Berechtigte
(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbe-
nutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte
oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte
im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf
das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch
30 Jahre verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb
dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach dem Bür-
gerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung
geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten
ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienst-
barkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder
Besitzers eines Familienfideikommisses, einer Familien-
anwartschaft, eines Lehens, eines Stammgutes oder
eines ähnlichen gebundenen Vermögens eingetragen
sind, sowie bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des
jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen
sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wie-
derherzustellen sind.
(2) Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen
Vorschriften der §§ 982 bis 986 der Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden.
(3) Diese Vorschrift gilt nur in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen
Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregie-
rung in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift tritt jeweils mit
dem Ablauf des 31 . Dezember 1996 außer Kraft.
§7
Verkaufserlaubnis
(1) Ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers (§ 11 b
des Vermögensgesetzes, Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder
der für den Eigentümer eines in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiets belegenen Grund-
stücks oder Gebäudes bestellte Pfleger darf dieses unbe-
schadet der allgemeinen Vorschriften belasten oder ver-
äußern, wenn das Vormundschaftsgericht ihm dies
erlaubt hat. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn

2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. der Vertreter oder Pfleger eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist,
2. der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht ausfindig zu
machen ist und
3. die Verfügung etwa zur Sicherung der Erhaltung eines
auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes oder zur
Durchführung besonderer Investitionszwecke nach § 3
Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes erforderlich ist.
In Ergänzung der gesetzlichen Ermittlungspflichten muß
der Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes öffent-
lich zur Geltendmachung seiner Rechte aufgefordert
worden und eine Frist von mindestens sechs Monaten von
dem öffentlichen Aushang an verstrichen sein.
(2) Die Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen; dem
Eigentümer steht gegen die Entscheidung die Be-
schwerde zu.
(3) Der Vertreter oder Pfleger ist verpflichtet, dem
Eigentümer den Erlös, mindestens aber den Verkehrswert
zu zahlen. Bei einer Belastung erfolgt ein entsprechender
Ausgleich, wenn die Belastung nicht dem Grundstück
zugute gekommen ist. Dieser Anspruch unterliegt den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuld-
verhältnisse. Der Anspruch ist zu verzinsen; er verjährt
nach Ablauf von 30 Jahren.
(4) Die Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2005.
Abschnitt 3
Nicht eingetragene dingliche Rechte
§8
Nicht eingetragene Rechte
(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenut-
zungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten
Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes
beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Arti-
kel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur
Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf,
erlischt mit dem Ablauf des 31 . Dezember 1995, wenn
nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Beste-
hen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuch-
ordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchbe-
richtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von
dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in
einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat.
Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bun-
desrates einmal verlängert werden.
(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbe-
willigung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung
dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage
des lnkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.
(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche
Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energiean-
lagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des
Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26 S. 467)
zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie
kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung
der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten,
sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9
bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.
§9
Leitungen und Anlagen
für die Versorgung mit Energie und Wasser
sowie die Beseitigung von Abwasser
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und
Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung
von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller
dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar
dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunterneh-
mens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungs-
unternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten
dieser Vorschrift betreibt, am Tage des lnkrafttretens die-
ser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
an den Grundstücken begründet, die von der Energiean-
lage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerli-
chen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für
Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im
übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010
gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbau-
recht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des
Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als
Gesamtbelastung auf dem Grundstü~k und dem Erbbau-
recht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden
und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind,
nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBI. 1 S. 684), der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom
21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676) oder der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fern-
wärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 7 42) zur Duldung von
Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über
oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem
Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten
Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als
Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts
oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für
das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach
dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.
Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Ein-
tragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsun-
ternehmens und Aufforderung durch den Grundstücksei-
gentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen,
die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Ener-
gieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Aus-
gleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer
Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts bela-
stet ist oder war und das Grundstück in einem diese
Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt
wird oder wenn das Versorgungsunt~rnehmen auf die
Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fäl-
ligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennut-
zungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBI. 1 Nr. 10

S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechen-
den Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Ver-
einbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die Aufsichts-
behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Versor-
gungsunternehmen, welches Grundstück in welchem
Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichts-
behörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte,
die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag
bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner
als 1 zu 1O000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffent-
lich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte
absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der
Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingese-
hen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier
Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung.
Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird
die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk
erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt
das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem
Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
1. unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Auf-
sichtsbehörde versehen ist und
2. der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete
Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung
genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Aus-
übung des Rechts auf dem Grundstück angegeben
sind.
Ist in der Bescheinigung ein rechtzeitiger Widerspruch
vermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten
des Versorgungsunternehmens eingetragen, das den
Eigentümer oder Inhaber eines mitbelasteten Gebäude-
eigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg
auf Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann.
Die Bescheinigung ist für den Eigentümer, Erbbauberech-
tigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem
Grundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbe-
nommen, den in der Bescheinigung bezeichneten Inhaber
der Dienstbarkeit vor den ordentlichen Gerichten auf
Berichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der
Löschung des Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das
Energieversorgungsunternehmen trägt die Beweislast für
den Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach
dem Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift mit einer Dienstbarkeit für Energieanlagen be-
lastet war.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die
Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so
erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch
die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt wer-
den. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und
Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen
bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf
Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetra-
gene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-
anlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr
ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen,
dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zu-
stimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist.
Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs
genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das
Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1
beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzel-
heiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der
Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des
Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorste-
hende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene
Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und
Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasser-
werken und Abwasserbehandlungsanlagen,
2. Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teil-
dauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung
der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrie-
ben werden,
3. gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeß-
stationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst
den dazugehörigen Leitungen.
Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember
1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der
Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen
rechtlichen Absicherung erforderlich ist. In der Rechtsver-
ordnung kann von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7
sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsver-
ordnung abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der
Erstreckung ausgenommen werden, soweit dies aus
Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß
der Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landes-
rechts unberührt. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines
Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit nach
Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist.
(1 O) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Ab-
sätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverord-
nung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teil-
weise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach
Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landes-
behörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nicht-
öffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Auf-
gaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen;
diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Regelungen der Absätze 4 bis 7 treten in den
Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebietes in Kraft, wenn die verwaltungstechnischen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diesen Zeitpunkt
bestimmen die Landesregierungen, im Fall des Absatz 9
die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung.
Abschnitt4
Ablösung von Grundpfandrechten
§10
Ablöserecht
(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umge-
rechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10 000 Deut-

2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sehe Mark erlischt, wenn der Eigentümer des Grund-
stücks eine dem in Deutsche Mark umgerechneten und
um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geld-
summe zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Ver-
zicht auf die Rücknahme hinterlegt hat; bei einer Höchst-
betragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte
Erhöhung des Nennbetrags. Satz 1 gilt für Rentenschul-
den und Reallasten entsprechend; anstelle des Nennbe-
trages tritt der für Rechte dieser Art im Verfahren nach
dem Vermögensgesetz anzusetzende Ablösebetrag, der
nicht zu erhöhen ist. Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der
Hinterlegung andere Arten der Sicherheitsleistung zuzu-
lassen.
(2) Die §§ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des
Nennbetrages des Grundpfandrechts.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann von dem
jeweiligen Gläubiger die Zustimmung zur Auszahlung des
die geschuldete Summe übersteigenden Teils eines hin-
terlegten Betrages oder im Falle der Leistung einer ande-
ren Sicherheit entsprechende Freigabe verlangen.
(4) Ein für das Grundpfandrecht erteilter Brief wird mit
dem Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts kraftlos. Das
Kraftloswerden des Briefes ist entsprechend § 26 Abs. 3
Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet
des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1
S. 986, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Regi-
sterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2182)) bekanntzumachen.
Abschnitt 5
Sonstige Erleichterungen
§ 11
Ausnahmen
von der Voreintragung des Berechtigten
(1) § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzu-
wenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens
nach§ 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist
ferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid,
der dem Ersuchen nach § 34 des Vermögensgesetzes
zugrundeliegt, begünstigte Person oder deren Erbe ver-
fügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintra-
gungen und Verfügungen aufgrund eines Bescheids, der
im Verfahren nach § 2 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes ergangen ist, sowie für Verfügungen nach § 8 des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ist in dem in
Artikel 3 des Eingungsvertrages genannten Gebiet § 40
Abs. 1 der Grundbuchordnung für Belastungen entspre-
chend anzuwenden.
§12
Nachweis
der Rechtsnachfolge bei Genossenschaften
(1) Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder
dem Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Recht von einer
vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten Genossenschaft
auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder
Spaltung aus einer solchen hervorgegangenen Kapital-
gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft überge-
gangen ist, genügt unbeschadet anderer entsprechender
Vorschriften eine Bescheinigung der das Register für den
neuen Rechtsträger führenden Stelle.
(2) Eine Genossenschaft, die am 1. Januar 1990 in
einem örtlich abgegrenzten Bereich des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes tätig war, gilt
gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregister-
gericht als Rechtsnachfolger der Genossenschaften der
gleichen Art, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem
31. Dezember 1989 in diesem örtlichen Bereich oder Tei-
len hiervon tätig waren und nicht mehr bestehen. Fällt der
Genossenschaft nach Satz 1 ein Vermögenswert zu, der
ihr nicht zukommt, so gelten die Vorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs über den Ausgleich einer ungerecht-
fertigten Bereicherung entsprechend.
§13
Dingliche Rechte
im Flurneuordnungsverfahren
In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an
Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein sol-
ches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geän-
dert oder neu begründet werden.
§14
Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten
In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten
die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entspre-
chend. Ein Verfahren nach diesen Vorschriften soll jedoch
nur eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 14 der Grundbuchordnung vorliegen und derjenige, der
die Berichtigung nach jener Vorschrift beantragen kann,
die Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegt und das Verfah-
ren anregt. Der für die Berichtigung des Grundbuchs
erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Arti-
kel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann
auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegat-
ten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung
des überlebenden und bei dem Ableben beider durch Ver-
sicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die
Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 der
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form.
Artikel 3
Änderung
anderer grundbuchrechtlicher Vorschriften
(1) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1
S. 710), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrund-
buch in maschineller Form geführt, so genügt es für die
Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der
Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der

jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses
Grundstücks vermerkt ist."
2. Dem§ 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im übrigen sind§ 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5
bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung ent-
sprechend anzuwenden."
(2) Die Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und
Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) vom
8. August 1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni
1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
zur Durchführung der Grundbuchordnung
(Grundbuchverfügung-GBV)".
2. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
„Auf Grund von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und
§ 142 der Grundbuchordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:".
3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Textstellen ,,§ 3
Abs. 3b" durch ,,§ 3 Abs. 5" und ,,§ 3 Abs. 3c" durch
,,§ 3 Abs. 8 und 9" und in § 13 Abs. 5 die Angabe
,,§ 3 Abs. 2b" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3" ersetzt.
4. In § 17 Abs. 2 Satz 4 sind die Worte „sowie gegebe-
nenfalls auch auf die Reichsheimstätteneigenschaft"
zu streichen.
5. In § 33 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Angabe des
§ 30 der Buchstabe f mit dem ihm nachfolgenden
Komma gestrichen.
6. In§ 38 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 wird die Textstelle
,,{§§ 4, 5, 6 GBO)" durch ,,(§§ 4, 5, 6, 6a GBO)" ersetzt.
7. § 42 wird wie folgt gefaßt:
,,§42
Erforderliche maschinell erstellte Zwischenver-
fügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grund-
buchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen
nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf
dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist
maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirk-
sam" angebracht sein. Zwischenverfügungen und Mit-
teilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch
den Empfänger allgemein sichergestellt ist und der
Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam in Gang
gesetzt und überwacht werden kann, auch durch
Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektro-
nisch erfolgen."
8. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Text werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
„für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der
Einsicht das betreffende Grundstück ist."
b) Der Vorschrift wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das
Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hier-
aus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte
Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dar-
gelegt wird."
9. In§ 47 Satz 1 wird die Angabe,,(§ 56 GBO)" durch die
Angabe ,,(§ 56 Abs. 1 GBO)" ersetzt.
1O. Nach § 49 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§49a
Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehän-
digt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkun~e
oder durch Einschreiben versandt werden. Die
Landesjustizverwaltungen können durch Geschäfts-
anweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsver-
fahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder
Erlasse bleiben unberührt."
11. Nach § 60 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt XIII
Vorläufige Vorschriften
über das maschinell geführte Grundbuch
1. Das maschinell geführte Grundbuch
§61
Grundsatz
Für das maschinell geführte Grundbuch und das
maschinell geführte Erbbaugrundbuch gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich
um Wohnungsgrundbuchblätter handelt, auch die
Wohnungsgrundbuchverfügung und die sonstigen
allgemeinen Ausführungsvorschriften, soweit im
folgenden nichts abweichendes bestimmt wird.
§62
Begriff
des maschinell geführten Grundbuchs
Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in
den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene
und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wieder-
gabefähige Inhalt des Grundbuchblattes (§ 3 Abs. 1
Satz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die
Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann
durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert
werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die
Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver-
bessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
§63
Gestaltung
des maschinell geführten Grundbuchs
Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs
muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sicht-
bar gemacht werden können, wie es den durch diese
Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung
vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vor-
schriften, die Grundbuchbände voraussetzen, sind
nicht anzuwenden.

2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§64
Anforderungen an Anlagen und Programme
(1) Für das maschinell geführte Grundbuch dürfen
nur Anlagen und Programme verwendet werden, die
den bestehenden inländischen oder international
anerkannten technischen Anforderungen an die
maschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten
entsprechen. Sie sollen über die in Absatz 2 bezeich-
neten Grundfunktionen verfügen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist, soweit es nicht durch
ein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis
bescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustiz-
verwaltung in geeigneter Weise festzustellen.
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll
gewährleisten, daß
1. seine Funktionen nur genutzt werden können,
wenn sich der Benutzer dem System gegenüber
identifiziert und authentisiert (Identifikation und
Authentisierung),
2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System
verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem
System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzun-
gen des maschinell geführten Grundbuchs im
System protokolliert wird (Beweissicherung),
5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken
wiederhergestellt werden können (Wiederaufbe-
reitung),
6. die gespeicherten Daten nicht durch Fehlfunktio-
nen des Systems verfälscht werden (Unverfälscht-
heit),
7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen
und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich
gemeldet werden (Verläßlichkeit der Dienstlei-
stung),
8. der Austausch von Daten aus dem oder für das
Grundbuch im System und bei Einsatz öffentlicher
Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicher-
heit).
Das System soll nach Möglichkeit Grundbuchdaten
übernehmen können, die in Systemen gespeichert
sind, die die Führung des Grundbuchs in Papierform
unterstützen.
§65
Sicherung der Anlagen und Programme
(1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustel-
len, daß sie keinen schädlichen Witterungseinwir-
kungen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr
hat und ein Datenverlust bei Stromausfall vermieden
wird. In dem Verfahren ist durch geeignete system-
technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß nur die
hierzu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die
Programme und den Inhalt der maschinell geführ-
ten Grundbuchblätter haben. Die Anwendung der
Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren
ist durch Dienstanweisungen sicherzustellen.
(2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffent-
liches Telekommunikationsnetz angeschlossen, müs-
sen Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter
Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem
(Hacking) getroffen werden.
§66
Sicherung der Daten
(1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt
werden, daß die eingegebenen Eintragungen auch
dann gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
können.
(2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine
vollständige Sicherungskopie aller bei ihm maschinell
geführten Grundbuchblätter auf. Sie ist mindestens
am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu
bringen, den die Daten der maschinell geführten
Grundbuchblätter (§ 62) dann erreicht haben.
(3) Die Kopie ist so aufzubewahren, daß sie bei
einer Beschädigung der maschinell geführten Grund-
buchblätter nicht in Mitleidenschaft gezogen und
unverzüglich zugänglich gemacht werden kann. Im
übrigen gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.
2. Umstellung
auf das maschinell geführte Grundbuch
§67
Festlegung der Anlegungsverfahren
Das Grundbuchamt entscheidet nach pflicht-
gemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte
Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch
Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach
§ 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von die-
sen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können
in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der
Grundbuchordnung die Anwendung eines der
genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschrei-
ben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Be-
stimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b
zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der
Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch
den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anla-
ge 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in
der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird
durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.
§68
Anlegung
des maschinell geführten Grundbuchs
durch Umschreibung
(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuch-
blatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es
maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung
setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem
bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder
daß dieses unübersichtlich geworden ist.
(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach
Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung
und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI
sowie § 39 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die zu über-
nehmenden Angaben des umzuschreibenden Grund-
buchblattes in den für das neu_e Grundbuchblatt
bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser
Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
§ 32 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.

(3) Die geschlossenen Grundbuchblätter können
als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch
allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und
Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzel-
heiten der Durchführung.
§69
Anlegung
des maschinell geführten Grundbuchs
durch Neufassung
(1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch
Neufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt
§ 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt
wird.
(2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine
neue Nummer. Im Bestandsverzeichnis soll, soweit
zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzel-
nen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetra-
genen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. Soweit
Belastungen des Grundstücks in einer einheitlichen
Abteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich,
getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung darge-
stellt werden. § 39 Abs. 3 gilt nicht.
(3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der
Vermerk „Bei Neufassung der Abteilung O/des
Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen
am ... " und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Ver-
merk „Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigen-
tumswechsel eingetragen" einzutragen. Wird eine
andere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaß-
ten Blatt der Vermerk „bei Neufassung der Abteilung
eingetragen am ... " einzutragen. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisheri-
gen Grundbuchblatts durch einen Vermerk „neu
gefaßt am ... " abzuschließen. Die für Eintragungen in
die neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder
Bögen sind rot zu durchkreuzen. Der übrige Teil des
Grundbuchblattes ist nach § 68 oder § 70 zu über-
nehmen.
§ 70
Anlegung
des maschinell geführten Grundbuchs
durch Umstellung
(1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grund-
buchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist
der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den
für das maschinell geführte Grundbuch bestimm-
ten Datenspeicher aufzunehmen. Die Umstellung
kann auch dadurch erfolgen, daß ein Datenspeicher
mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des
maschinell geführten Grundbuchs bestimmt wird
(§ 62). Die Speicherung des Schriftzugs von Unter-
schriften ist dabei nicht notwendig.
(2) § 101 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buch-
stabe b gelten entsprechend. § 32 Satz 2 und 3 und
§ 33 finden keine Anwendung. Das geschlossene
Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen
kenntlich gemacht werden.
§ 71
Freigabe
des maschinell geführten Grundbuchs
Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell
geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe, die
durch Rechtsverordnung nach § 93 auch dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen
werden kann, an die Stelle des bisherigen Grund-
buchblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollstän-
digkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell
geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus
dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe
des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Aus-
drucken soll in der Aufschrift. anstelle des in Anla-
ge 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk
erscheinen. Der Freigabevermerk lautet:
1. in den Fällen der§§ 69 und 70:
,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
stellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle
des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt ent-
haltene Rötungen sind schwarz sichtba~. Freige-
geben am/zum ...
Name(n)",
2. in den Fällen des§ 68:
,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
schrieben worden und an die Stelle des Blattes
(nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt ent-
haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freige-
geben am/zum ...
Name(n)".
In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des
in Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Ver-
merks folgender Abschreibevermerk einzutragen:
1. in den Fällen der§§ 69 und 70:
„Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt
und geschlossen am/zum ...
Unterschrift(en)",
2. in den Fällen des § 68:
,,Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umge-
schrieben und geschlossen am/zum ...
Unterschrift(en)".
§72
Umschreibung und Schließung
des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Für die Umschreibung, Neufassung und
Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII
sowie, außer im Fall der Neufassung, § 39 Abs. 3 sinn-
gemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführ-
ten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig
oder lesbar bleiben.
§73
Grundakten
Auch nach Anlegung des maschinell geführten
Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1
bis 3 zu führen.

2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Eintragungen
in das maschinell geführte Grundbuch
§74
Veranlassung der Eintragung
(1) Die Eintragung in das maschinell geführte
Grundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 der
Grundbuchordnung, von der für die Führung des
maschinell geführten Grundbuchs zuständigen
Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu
bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung
oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung
kann in der Rechtsverordnung nach § 126 der Grund-
buchordnung oder durch gesonderte Rechtsverord-
nung bestimmen, daß auch bei dem maschinell
geführten Grundbuch die Eintragung von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung
der für die Führung des Grundbuchs zuständigen
Person veranlaßt wird.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die
Aufnahme in den Datenspeicher (§ 62) ist zu verifi-
zieren.
§75
Elektronische Kennung,
elektronische Unterschrift
Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine
Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung
des Grundbuchs zuständige Person oder, in den
Fällen des§ 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle eine elektronische Kennung oder
elektronische Unterschrift verwendet. Die elektroni-
sche Kennung besteht aus dem Nachnamen der
betreffenden Person, die in der Wiedergabe des
Grundbuchs sichtbar sein soll, und einem Codezei-
chen, dem auch weitere Angaben hinzugefügt werden
können; bei der elektronischen Unterschrift werden
dem Codezeichen ein oder mehrere Zeichen hinzuge-
fügt, die durch Angabe der Zahl der Zeichen der
unterzeichneten Eintragung oder in vergleichbarer
Form eine Verbindung zu der unterzeichneten Eintra-
gung herstellen. Das Codezeichen wird der betreffen-
den Person zum Ausweis ihrer Eintragungsberechti-
gung durch die Leitung des Grundbuchamts oder
eine von ihr beauftragte Person zugeteilt. Nachname
und Codezeichen werden Bestandteil des maschinell
geführten Grundbuchs. Das Codezeichen soll auf
einer Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bild-
schirm zum Zwecke der Einsicht oder einem Aus-
druck nicht lesbar sein. Elektronische Kennung und
elektronische Unterschrift müssen durch die zustän-
dige Stelle überprüft werden können.
· § 76
Äußere Form der Eintragung
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung
bestimmt sich nach dem Abschnitt III.
4. Einsicht
in das maschinell geführte Grundbuch
und Abschriften hieraus
§77
Grundsatz
Für die Einsicht in das maschinell geführte Grund-
buch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten
die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend,
soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt
ist.
§78
Ausdrucke
aus dem maschinell geführten Grundbuch
(1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten
Grundbuch ist mit der Aufschrift „Ausdruck" und dem
Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchda-
ten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragstel-
ler auch elektronisch übermittelt werden.
(2) In den Fällen des § 44 Abs. 1 ist die Beglau-
bigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck
verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck",
den Vermerk „beglaubigt" mit dem Namen der
Person, die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und
gesiegelt ist. Anstelle der Siegelung kann in dem Vor-
druck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels ein-
gedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden
Fällen muß auf dem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck"
der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrie-
ben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt
sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Aus-
druck kann angegeben werden, welchen Eintra-
gungsstand er wiedergibt.
§79
Einsicht
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des
betreffenden Grundbuchblattes auf einem Bildschirm.
Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet wer-
den, das Grundbuchblatt selbst auf dem Bildschirm
aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der
Umfang der nach § 12 oder § 12b der Grundbuch-
ordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung
zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Ver-
änderungen des Grundbuchinhalts nicht vorgenom-
men werden können.
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm
kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt
werden.
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch
durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt
und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt.
Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind
besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den
maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen
Grundbuchamts nur haben, wenn sie eine von dem
das Grundbuchblatt führenden Grundbuchamt verge-
bene Kennung (§ 75 Satz 2 1. Halbsatz) verwenden,
die ihnen von der Leitung ihres Grundbuchamts zuge-
teilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über
die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zuläs-
sig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies verein-
baren.
5. Automatisierter Abruf von Daten
§80
Abruf von Daten
Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati-
sierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung

berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in
dem durch §§ 12, 12b der Grundbuchordnung und in
dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur
Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblattes.
Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Die
Zulässigkeit einer Speicherung des Grundbuchinhalts
in dem System der befugten Person oder Stelle
bestimmt sich nach den Vorschriften, die für deren
Tätigkeit gelten.
§ 81
Genehmigungsverfahren,
Einrichtungsvertrag
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der
Staatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im
übrigen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
geschlossen wird, einer Genehmigung durch die dazu
bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-
fende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung
nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend gere-
gelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das
Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustel-
lungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden
Antrag hin auch für die Grundbuchämter des Landes
erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset-
zungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in
jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuch-
ordnung besonders festzustellen.
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die
genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grund-
büchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat-
zes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grund-
buchämter auch durch die für diese jeweils zustän-
dige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die
Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen
Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.
§82
Einrichtung der Verfahren
(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist
systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur
unter Verwendung eines der berechtigten Stelle zuge-
teilten Codezeichens erfolgen können. Der berechtig-
ten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu
machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur
durch deren Leitung und bestimmte, der genehmi-
genden Stelle vorher zu benennende, Mitarbeiter ver-
wendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Der
Wechsel der als Verwender des Codezeichens
benannten Personen ist der Genehmigungsbehörde
anzuzeigen, die dann ein neues Codezeichen ausgibt,
wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten
Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.
(2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener
Berechtigung an einem Grundstück, einem grund-
stücksgleichen Recht oder einem Recht an einem sol-
chen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentü-
mers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist
der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätz-
lich zur Auflage zu machen, daß der einzelne Abruf nur
unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf,
das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusätzliche
Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die
Abrufberechtigung verbunden werden. Zusätzlich
kann der berechtigten Stelle zur Auflage gemacht
werden, die Abrufe zu protokollieren und das Proto-
koll zur Prüfung durch die befugte Stelle bis zum
Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres
bereitzuhalten.§ 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Außerdem ist in dem Protokoll der Zweck des Abrufs
anzugeben.
§83
Überprüfung
(1) Mindestens jeder zehnte Abruf einer zum auto-
matisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder
Stelle wird von dem Grundbuchamt protokolliert. Das
Protokoll muß das Grundbuchamt, das Grundbuch-
blatt, die abrufende Person oder Stelle, deren
Geschäfts- oder Aktenzeichen, das Datum, zu wel-
chem der Abruf erfolgte, bei eingeschränktem Abruf-
verfahren auch eine Angabe über die Art des Abrufes
ausweisen. Einer Speicherung des Akten- oder
Geschäftszeichens bedarf es nicht, wenn die abru-
fende Person oder Stelle selbst eine Protokollierung
der Abrufe durchführt und das Protokoll zur Einsicht
durch die zur· Prüfung befugten Stellen und den
Eigentümer des Grundstücks oder grundstücksglei-
chen Rechts bis zum Ende des auf den Abruf folgen-
den Kalenderjahres bereithält.
(2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird das
Protokoll nach Absatz 1 Satz 1 und 2 kopiert oder
ausgedruckt. Der Eigentümer des jeweils betroffenen
Grundstücks, Gebäudeeigentums oder grundstücks-
gleichen Rechts kann bis zum Ablauf des folgenden
Kalenderjahres Auskunft darüber verlangen, wer im
Abrufverfahren Einsicht in das Grundbuch genommen
hat, bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des
Abrufs. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist
werden das Protokoll, die Kopie und der Ausdruck
vernichtet.
(3) Mindestens einmal im Jahr wird für jeden Abruf-
berechtigten ein seine Abrufe auflistender Ausdruck
des Protokolls erstellt und der für die Aufsicht über die
Person oder Stelle zuständigen Behörde, bei Banken
und Versicherungen dem jeweiligen Bundesaufsichts-
amt, bei Genossenschaften, die einer gesetzlichen
Prüfpflicht durch einen Prüfverband unterliegen, die-
sem Verband, im übrigen der genehmigenden Stelle
zum Zweck der Stichprobenkontrolle zugeleitet. Das
Protokoll wird dort nach Durchführung der Kontrolle,
spätestens ein Jahr nach seinem Eingang vernichtet,
sofern es nicht für weitere Prüfungen benötigt wird.
§84
Kontrolle
Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allge-
meinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum einge-
schränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich
schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage
und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle
zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß

2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt
unberührt.
§85
Entgelte, Gebühren
Für die Einrichtung und Nutzung des automatisier-
ten Abrufverfahrens können Entgelte vereinbart und
Gebühren festgesetzt werden. Ihre Höhe kann vorbe-
haltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung
durch Rechtsverordnung der Landesjustizverwaltung
bestimmt werden. Die Bestimmungen der Kostenord-
nung bleiben unberührt.
6. Zusammenarbeit
mit den katasterführenden Stellen
§86
Zusammenarbeit
mit den katasterführenden Stellen
(1) Soweit aus dem amtlichen Verzeichnis (§ 2
Abs. 2 der Grundbuchordnung) Daten zum automati-
sierten Abruf bereitgehalten werden und durch
Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchord-
nung nichts anderes bestimmt ist, ruft das Grund-
buchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die
Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem
Liegenschaftskataster ab.
(2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird,
dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis-
ses zuständigen Behörden die für die Führung des
automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten
Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der
ersten Abteilung abrufen.
(3) Der Abruf nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner
besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf
Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umle-
gungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach
§ 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsge-
setzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Lan-
desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
gestattet das Grundbuchamt diesen Behörden den
einmaligen Abruf der für die Durchführung eines
Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus
dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-
stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs-
rechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese
Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.
7. Hypotheken-, Grundschuld-
und Rentenschuldbriefe
§87
Erteilung von Briefen
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
briefe für in dem maschinell geführten Grundbuch
eingetragene Rechte müssen abweichend von § 56 Abs. 1
Satz 2 der Grundbuchordnung nicht unterschrieben
und mit einem Siegel oder Stempel versehen werden,
wenn sie maschinell hergestellt werden. Sie tragen
dann anstelle der Unterschrift den Namen des
Bediensteten, der die Herstellung des Briefes veran-
laßt hat, und den Vermerk „Maschinell hergesteUt und
ohne Unterschrift gültig". Der Brief muß mit dem Auf-
druck des Siegels oder Stempels des Grundbuch-
amts versehen sein oder werden. Für die Herstellung
von Briefen soll eine zusätzliche Zugangsberech-
tigung vorgesehen werden.
§88
Verfahren bei Schuldurkunden
Abweichend von§ 58 und§ 61 Abs. 2 Satz 3 der
Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für
die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung
oder einem Auszug der Urkunde verbunden werden,
wenn er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall
muß er den Aufdruck „Nicht ohne Vorlage der
Urkunde für die Forderung gültig" enthalten. Handelt
es sich um ein Gesamtrecht, ist die in § 59 Abs. 2 der
Grundbuchordnung bestimmte Verbindung nicht not-
wendig.
§89
Ergänzungen des Briefes
Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im
maschinell geführten Grundbuch eingetragenes
Recht können die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen
Ergänzungen auch in der Weise erfolgen, daß ein ent-
sprechend ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt
auch, wenn der zu ergänzende Brief nicht nach den
Vorschriften dieses Abschnitts hergestellt worden ist.
Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar
zu machen. Sofern mit dem Brief eine Urkunde ver-
bunden ist, ist diese zu lösen und dem Antragsteller
zurückzugeben.
8. Schlußbestimmungen
§90
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine
andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinn-
gemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintra-
gung in das maschinell geführte Grundbuch und die
Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem
zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde oder sonst
zulässig ist.
§91
Behandlung von Verweisungen,
Löschungen
Verweisen die Vorschriften dieses Abschnitts auf
Bestimmungen der Abschnitte I bis X und enthalten
Abschnitt XVI, die Wohnungsgrundbuchverfügung
oder die in § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung
genannten Vorschriften des Landesrechts für Erbbau-
grundbücher, Wohnungs- und Teileigentumsgrund-
bücher oder Gebäudegrundbücher besondere Vor-
schriften, so sind diese vorrangig anzuwenden.
Löschungen können abweichend von jenen Vorschrif-
ten anstelle einer Rötung auch in der Form dargestellt
werden, daß die zu löschenden Eintragungen
schwarz unterstrichen oder durchgestrichen wieder-
gegeben werden. § 17 Abs. 2 Satz ·4 ist bei Löschun-
gen im Bestandsverzeichnis oder den Abteilungen
sinngemäß anzuwenden.

§92
Ersetzung von Grundbuchdaten,
Ersatzgrundbuch
(1) Kann das maschinell geführte Grundbuch (§ 62
Satz 1) ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in
lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wie-
derherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme
aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das
Verfahren gilt im übrigen in allen Ländern die Verord-
nung über die Wiederherstellung zerstörter oder
abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung.
(2) Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrund-
buchs (§ 141 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung)
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die
Wohnungsgrundbuchverfügung und die in § 144
Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten
Vorschriften sinngemäß. Das Ersatzgrundbuch ent-
spricht dem Muster der Anlage 2b dieser Verordnung,
jedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende Ver-
merk „Dieses Blatt ist als Ersatzgrundbuch an die
Stelle des maschinell geführten Blattes von ... Band
... Blatt ... getreten. Eingetragen ... ". Dies gilt für
Erbbaugrundbücher, Wohnungs- und Teileigentums-
grundbücher sowie Gebäudegrundbücher entspre-
chend.
§93
Ausführungsvorschriften
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung in der Grundbuchordnung oder in
dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzel-
heiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu
regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung
geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen."
12. Die §§ 64 bis 71 werden die §§ 94 bis 102.
13. § 72 wird § 103; die Textstelle ,,§ 117" wird durch
,,§ 136" ersetzt.
14. § 73 wird § 104; die Textstelle ,, § 118" wird durch
,,§ 137" ersetzt.
15. Nach § 104 werden folgende Paragraphen angefügt:
,,§ 105
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maß-
gaben:
1. Die§§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.
2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis
auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksam-
werden des Beitritts bestehenden oder von dem
jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun-
gen. Im übrigen ist für die Führung der Grund-
bücher diese Verordnung entsprechend anzuwen-
den, soweit sich nicht aus einer abweichenden
Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt
oder aus besonderen Gründen Abweichungen
erforderlich sind; solche Abweichungen sind ins-
besondere dann als erforderlich anzusehen, wenn
sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend
dargestellt werden können oder Verwirrung zu
besorgen ist.
3. Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nicht herangezogen werden können, sind
stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen
lande erlassenen späteren Bestimmungen anzu-
wenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in
Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind,
nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere
auch für derartige Regelungen über die Vorausset-
zungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorge-
sehene Rechte oder Vermerke sind in entspre-
chender Anwendung dieser Verordnung einzu-
tragen.
4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und
Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die
Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Ren-
tenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57
und 59 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die
entsprechenden Spalten für den Bestand einzutra-
gen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht
vorhanden, ist die in § 55 Abs. 2 vorgesehene
Bezeichnung „Erbbaugrundbuch" an vergleich-
barer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grund-
buchblatts anzubringen. Soweit in den oben
bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften
dieser Verordnung verwiesen wird, deren Bestim-
mungen nicht anzuwenden sind, treten an die
Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften die-
ser Verordnung die entsprechend anzuwenden-
den Regelungen über die Einrichtung und Führung
der Grundbücher.
§ 106
Überleitungsvorschriften für Abschnitt XIII
(1) Das Grundbuch kann nur nach Maßgabe des
Abschnitts XIII maschinell geführt werden. Die Vor-
schriften des Abschnitts XIII treten mit lnkraftreten
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes in
den Ländern Freistaat Bayern und Freistaat Sachsen
in Kraft. Die Landesregierungen der übrigen Länder
werden ermächtigt, diesen Abschnitt durch Rechts-
verordnung, zu deren Erlaß durch Rechtsverordnung
auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigt wer-
den können, im jeweiligen Land in Kraft zu setzen.
(2) Abschnitt XIII. tritt mit dem Ablauf des
31. Dezember 1995 außer Kraft."
(3) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens, zuletzt geändert durch Artikel 11 § 1
des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257), wird wie
folgt geändert:
1. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert" durch
die Zahl „5 000" ersetzt.
2. In § 28 wird die Textstelle ,,§ 123" durch die Textstelle
,,§ 141" ersetzt.

2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Nach § 36 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§36a
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28; § 18
Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die
Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deut-
schen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungs-
satz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark
oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik
tritt."
(4) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 133 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 5 wird die Textstelle ,,§ 44 Abs. 1" durch
,,§ 43 Abs. 1" ersetzt.
2. In§ 17 Abs. 2 wird die Textstelle,,§ 44 Abs. 2" durch
,,§ 43 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 4
Aufhebung
grundbuchrechtlicher Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 174 des Gesetzes
vom 3. August 1980 (BGBI. 1S. 131 0);
2. · § 30 Abs. 1 Buchstabe f, § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 41 der
in Artikel 3 Abs. 2 bezeichneten Grundbuchverfügung;
3. Artikel 8 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens
in Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung.
(2) Nicht mehr anzuwenden sind die in Anlage I Kapi-
tel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 bis 4 des Einigungs-
vertrages aufgeführten Maßgaben, auch soweit sie
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) geändert worden sind.
Unterabschnitt 2
Führung
des Handels- und des
Genossenschaftsregisters
Artikel 5
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1 , veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. I S. 1666), wird
wie folgt geändert:
1. § Sa wird wie folgt neu gefaßt:
,,§Sa
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das
Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung
erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewähr-
leistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-
arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen
gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-
derlichen Kopien der Datenbestände mindestens
tagesaktuell gehalten und die originären Datenbe-
stände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt wer-
den,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-
lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
werden können,
3. die nach der Anlage zu§ 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
der Grundbuchordung erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
für die Handelsregistereintragungen bestimmten Daten-
speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
kann.
(3) Die zum Handelsregister eingereichten Schrift-
stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als
Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-
stimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(4) Das Gericht kann gestatten, daß die zum Han-
delsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und
Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen
sowie sonstige einzureichende Schriftstücke in der in
Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht wer-
den.
(5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle
Führung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von
Schriftstücken nach Absatz 3 und die Einreichung von
Abschlüssen und Schriftstücken nach Absatz 4 trifft
die Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch
Rechtsverordnung nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit Vorschriften erlassen werden."
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ Ba Abs. 1" durch die
Angabe,,§ Sa Abs. 3" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Wird das Handelsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der
Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der
beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck."
3. Nach § 9 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§9a
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell
geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist
zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragun-
gen in das Handelsregister beschränkt ist und insoweit
die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschrei-
tet.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die
Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt
werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von
Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruf-
lichen oder gewerblichen Interesses des Empfän-
gers erfolgt und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom
Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen wer-
den.
(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Viel-
zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonde-
ren Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten
werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen
Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des
Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres
Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.
(4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der
Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschi-
nell geführten Handelsregistern erteilt werden.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weg-
gefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die
Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
(6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung
geschlossen werden.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
nen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
besteht. Sie hat zu gewährleisten, daß die Übermitt-
lung personenbezogener Daten zumindest durch
geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und über-
prüft werden kann.
(8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren
personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der
Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei
der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der
Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-
wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nut-
zung eines automatisierten Abrufverfahrens nach
Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung
des Verfahrens verbundene Personal- und Sachauf-
wand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Be-
deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Begünstigten angemessen berück-
sichtigt werden."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 125 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:
,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Führung des Handelsregisters für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu über-
tragen, wenn dies einer schnelleren und rationelle-
ren Führung des Handelsregisters dient,
2. zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amts-
gericht in maschineller Form als automatisierte
Datei geführten Handelsregisters an-andere Amts-
gerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und
zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten
werden, wenn dies der Erleichterung des Rechts-
verkehrs dient und mit einer rationellen Register-
führung vereinbar ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Ein-
richtung und Führung des Handelsregisters, die Ein-
sicht in das Handelsregister und das Verfahren bei
Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen
zu treffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierun-
gen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
bestimmt haben, daß das Handelsregister in maschi-
neller Form als automatisierte Datei geführt wird,
können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch
nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei
können auch Einzelheiten der Einrichtung automati-

2206 Bundesgesetzblatt,
sierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem
Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung
hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt wer-
den."
2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
,,(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 können
auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung
der in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den
Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbe-
sondere auch bestimmt werden, daß diesen Organen
laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten
aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücken mitgeteilt werden. Die
mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung
festzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten
personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwen-
den, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden
sind.
(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form
als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver-
arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf
den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf
den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs-
gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4125-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt
geändert:
1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
mern 2 und 3.
2. § 14 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
3. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genos-
senschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine
schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die
Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft
erworben.
(2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitglieder-
liste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach-
richtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung
ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter
Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen."
4. § 15b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der
Jahrgang 1993, Teil 1
Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15
Abs. 2 gilt entsprechend."
5. Dem § 22b Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen."
6. § 30 wird wie folgt gefaßt:
,,§30
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste
zu führen.
(2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit
folgenden Angaben einzutragen:
1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi-
schen Personen und Personenhandelsgesell-
schaften Firma und Anschrift, bei anderen Perso-
nenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der
Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und
Anschriften ihrer Mitglieder,
2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren
Geschäftsanteile,
3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.
Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirk-
sam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung
begründenden Tatsachen sind anzugeben.
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung
in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzube-
wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalen-
derjahres, in dem der Genosse aus der Genossen-
schaft ausgeschieden ist."
7. Nach § 30 werden folgende Paragraphen eingefügt:
,,§31
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen
sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Inte-
resse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen
werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem
Genossen hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragun-
gen auf Verlangen zu erteilen.
(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für
den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-
lung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung
und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig,
soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt wer-
den dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche
Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuwei-
sen; eine Verarbeitung und Nutzung für andere
Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der
Genossenschaft.
§32
Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen
Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüg-
lich einzureichen."
8. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500
Mitgliedern kann das Statut bestimmen, daß die
Generalversammlung aus Vertretern der Genos-
sen (Vertreterversammlung) besteht."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit
weg, muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten.
Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der
Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die
Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter
geltenden Vorschriften anzuwenden."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ersatzmänner"
durch das Wort „Ersatzvertreter" ersetzt.
9. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Genos-
senschaft" die Worte „einschließlich der Führung der
Mitgliederliste" eingefügt.
10. § 67b Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
11 . § 69 wird wie folgt gefaßt:
,,§69
In den Fällen der§§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit-
punkt des Ausscheidens des Genossen, im Fall des
§ 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl
der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen
weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitglie-
derliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unver-
züglich zu benachrichtigen."
12. Die§§ 70 bis 72 werden aufgehoben.
13. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Ausscheiden des übertragenden Genos-
sen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutra-
gen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4
wird Absatz 3.
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige
Absatz 5 Satz 1 wird Absatz 4.
14. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt
der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des
Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitglied-
schaft durch einen oder mehrere Erben, sind
unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. Die
Erben des verstorbenen Genossen sind unverzüg-
lich von der Eintragung zu benachrichtigen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben
gelten die §§ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung
der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend."
15. Dem § 77a wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich
in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse oder
der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich
zu benachrichtigen."
16. § 93i wird wie folgt gefaßt:
,,§93i
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat die
Genossen der übertragenden Genossenschaft nach
der Eintragung der Verschmelzung in das Genossen-
schaftsregister des Sitzes der übertragenden Genos-
senschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-
tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner
jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft
unverzüglich mitzuteilen:
1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der über-
nehmenden Genossenschaft;
2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der überneh-
menden Genossenschaft und die Zahl der
Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach
§ 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossen-
schaft beteiligt ist;
3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrech-
nung seines Geschäftsguthabens noch zu leisten-
den Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h
Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist;
4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nach-
schußpflicht den Betrag der Haftsumme der über-
nehmenden Genossenschaft."
17. § 93k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats
seit Zugang der Mitteilung nach§ 93i Abs. 2, läng-
stens aber binnen sechs Monaten seit Absendung
dieser Mitteilung, erklärt werden."
18. § 931 wird wie folgt gefaßt:
,,§931
Im Fall der Kündigung nach § 93k gilt die Mitglied-
schaft des Genossen der übertragenden Genossen-
schaft bei der übernehmenden Genossenschaft als
nicht erworben. Die übernehmende Genossenschaft
hat dies unverzüglich in der Mitgliederliste zu vermer-
ken und den Genossen hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen."
19. § 106 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mit-
gliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister
nicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Sta-
tuts beizufügen."
20. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-
stands oder als Liquidator in einer schriftlichen Ver-
sicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den
Beschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände
verschweigt."
21. In§ 156 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe"§§ Sa,
9," die Angabe „9a" eingefügt.

2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
22. In§ 160 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „30," die
Angabe „32," eingefügt.
23. § 161 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 161
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die näheren Bestimmungen über die Einrich-
tung und Führung des Genossenschaftsregisters, die
Einsicht in das Genossenschaftsregister und das Ver-
fahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekannt-
machungen zu treffen. Für die Fälle, in denen die
Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs bestimmt haben, daß das Genossen-
schaftsregister in maschineller Form als automa-
tisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen
hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzel-
heiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur
Übermittlung von Daten aus dem Genossenschafts-
register durch Abruf und der Genehmigung hierfür
(§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden."
24. Nach § 162 wird folgender Paragraph angefügt:
,,§ 163
(1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich
geführte Liste der Genossen, die bis zum Ablauf des
Jahres 1993 bei dem Gericht eingereicht, aber nicht
erledigt worden sind, hat das Gericht unverzüglich der
Genossenschaft zuzuleiten.
(2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genos-
sen die Vormerkung des Ausscheidens eines Genos-
sen eingetragen, gilt der Austritt oder die Ausschlie-
ßung des Genossen als am Tage der Vormerkung
erfolgt, sofern der Vorstand den Anspruch in beglau-
bigter Form anerkennt oder er zur Anerkennung
rechtskräftig verurteilt wird. Die Genossenschaft hat
den Zeitpunkt des Ausscheidens unverzüglich in die
Mitgliederliste einzutragen und den Genossen hiervon
unverzüglich zu benachrichtigen."
Artikel8
Änderung der Vergleichsordnung
§ 111 Nr. 6 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 7
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Sätze 3 und 4
werden die Sätze 2 und 3.
2. In dem neuen Satz 2 werden die Worte „Liste der
Genossen" durch das Wort „Mitgliederliste" ersetzt.
Unterabschnitt 3
Führung
des Schiffsregisters
Artikel 9
Änderung
der Schiffsregisterordnung
und der Verordnung
zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung
(1) Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom
19. November 1987 der Internationalen Seeschif-
fahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidenti-
fikationsnummer (!MO-Nummer), sofern sie sich
aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden
Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amt-
lichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;".
2. Nach § 92 wird folgender Paragraph angefügt:
,,§93
Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der
Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmi-
gung für die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
verfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Straf-
verfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen
Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des
§ 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt wer-
den."
(2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1 S. 2169),
geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBI. 1
S. 934), wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unter-
scheidungssignal, soweit ein solches nach§ 31
Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen
des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde zugeteilt worden ist;".
b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
,, 10. in Spalte 10: die das Flaggen recht betreffen-
den Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2,
§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterord-
nung) und ein oder mehrere vom Eigentümer
beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung
Voraussetzung für die Berechtigung zur
Führung der Bundesflagge ist."

2. In Anlage 1 (Seeschiffsregister) wird in der ersten
Abteilung die Überschrift der Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,a) !MO-Nummer,
b) Unterscheidungssignal" .
3. In Anlage 4 (Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der
Seite 1 wie folgt gefaßt:
,,2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ... ".
4. In Anlage 5 (Amtlich beglaubigter Auszug aus dem
Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der Seite 1 wie
folgt gefaßt:
,,2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal:
5. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist
auch für die erstmalige Zuteilung einer !MO-Num-
mer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den
bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorge-
sehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vor-
drucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften
entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2
weiter verwendet werden."
Unterabschnitt 4
Führung
des Vereinsregisters
Artikel 10
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2054), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 55 wird folgender Paragraph angefügt:
.,§55a
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das
Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte
Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-
arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen
gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-
derlichen Kopien der Datenbestände mindestens
tagesaktuell gehalten und die originären Daten-
bestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt
werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-
lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen
getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschi-
neller Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines
Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die
Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeich-
nisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für
eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen
Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in
den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten
Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister
freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten
des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem
Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
für die Registereintragungen bestimmten Datenspei-
cher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver-
ändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeig-
neter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzun-
gen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag
angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift-
stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als
Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-
stimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver-
arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf
den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf
den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs-
gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des
bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten
Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt
und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von
Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der
Erlelchterung des Rechtsverkehrs dient und mlt einer
rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landes-
regierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die
Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereins-
registers, auch soweit es maschinell geführt wird."
2. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
gabe, daß nach Satz 2 folgende Sätze angefügt
werden:
,,Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbe-
wahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wieder-

2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlan-
gen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist
nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an
der Einsicht darin dargelegt wird."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
,,(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung der Daten aus dem
maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf
ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist,
daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige
Einsicht nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage
einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch
die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die
Genehmigung darf erteilt werden
1 . öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von
Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten
beruflichen oder gewerblichen Interesses des
Empfängers erfolgt und kein Grund zu der
Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als
zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken
abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der
Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehal-
ten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die techni-
schen Möglichkeiten der Einrichtung und
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und
eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu
erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der
Daten aus mehreren oder allen in einem Land
maschinell geführten Vereinsregistern erteilt wer-
den.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4
weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn
die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinba-
rung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren per-
sonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der
Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist
der Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Aus-
führung der Vorschriften über den Datenschutz
auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschrif-
ten vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Gebühren für die Einrich-
tung und die Nutzung eines automatisierten Abruf-
verfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens ver-
bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Begünstigten angemessen berücksichtigt werden."
3. In § 1114 werden nach dem Wort „kann" die Worte
„außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung
bezeichneten Fällen" eingefügt.
Unterabschnitt 5
Anpassung des Kostenrechts
Artikel 11
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
,,in Grundbuch- und Nachlaßsachen jedoch nur dann,
wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten
angebracht erscheint."
2. Dem§ 73 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die vorstehenden Vorschriften gelten für amtliche
Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
entsprechend."
3. In § 83 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister
werden Gebühren nicht erhoben;".
4. In § 89 Abs. 1 werden nach den Worten „beglaubigter
Abschriften" die Worte „oder amtlicher Ausdrucke"
eingefügt.
Abschnitt 2
Bereinigung
vertrags- und eigentums-
rechtlicher Fragen
Artikel 12
Änderung
zwangsversteigerungsrechtlicher Vorschriften
(1) Nach § 9 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2847), geändert worden ist, wird folgen-
der Paragraph eingefügt:
,,§9a
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet umfaßt die nach dem 31. Dezember 1996 angeord-
nete Beschlagnahme des Grundstücks auch das in Arti-
kel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Gebäudeeigen-
tum. Nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist
erlöschen durch den Zuschlag auch die in Artikel 233
§ 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche, es sei denn, daß
für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder
diese im Verfahren nach Absatz 2 angemeldet worden
sind. Satz 2 gilt für Ansprüche auf Rückübertragung nach
dem Vermögensgesetz sinngemäß.
(2) Dem Inhaber des Gebäudeeigentums stehen die in
§ 28 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung bezeichneten Rechte zu. Die in Artikel
233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche sind, sofern
sie nicht in dem für das Grundstück angelegten Grund-
buch vermerkt sind, spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzu-
melden. § 3b Abs. 2 des Vermögensgesetzes bleibt
unberührt.
(3) Der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung
angeordnet wird, ist dem Nutzer zuzustellen. Ist dieser
nicht bekannt, so ist, wenn nicht ein Pfleger bestellt wird,
auf Ersuchen des Gerichts in entsprechender Anwendung
des Artikels 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen. Ein
Zwangsversteigerungsvermerk ist auch in ein bestehen-
des Gebäudegrundbuch für Gebäudeeigentum auf dem
Grundstück einzutragen."
(2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 23 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847), wird
wie folgt geändert:
1 . Nach § 145 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„IX. Grundpfandrechte
in ausländischer Währung
§ 145a
Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks,
das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchord-
nung zugelassenen Währung belastet ist, gelten fol-
gende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das
Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grund-
buchordnung zugelassenen Währung belastet ist,
und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt
und bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach
§ 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen
Fremdwährung eingetragene Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld nach dem amtlich ermit-
telten letzten Kurs in Deutsche Mark hat. Dieser
Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maß-
gebend.
3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots
wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind
in Deutscher Mark abzugeben.
4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufge-
stellt.
5. Wird ein Gläubiger einer in nach § 28 Satz 2 der
Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung ein-
getragenen Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld nicht vollständig befriedigt, so ist der
verbleibende Teil seiner Forderung in der Fremd-
währung festzustellen. Die Feststellung ist für die
Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Ver-
bindlichkeit des persönlichen Schuldners und für
die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maß-
gebend."
2. Nach § 158 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 158a
Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das
mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld .in
einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zuge-
lassenen Währung belastet ist, gelten folgende Son-
derbestimmungen:
1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung ein-
getragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in
der eingetragenen Währung festzustellen.
2. Die Auszahlung erfolgt in Deutscher Mark.
3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen
nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. Zah-
lungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur
Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich
ermittelten letzten Kurswert fest."
Artikel 13
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2054), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:·
a) Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) Das Gebäudeeigentum nach den Absätzen 1
und 2 erlischt, wenn nach dem 31. Dezember 1996
das Eigentum am Grundstück übertragen wird, es
sei denn, daß das Nutzungsrecht oder das selb-
ständige Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b
Abs. 2 Satz 3 im Grundbuch des veräußerten
Grundstücks eingetragen ist oder dem Erwerber
das nicht eingetragene Recht bekannt war. Dem
Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen den
Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu,

2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
den das Gebäudeeigentum im Zeitpunkt seines
Erlöschens hatte; an dem Gebäudeeigentum
begründete Grundpfandrechte werden Pfandrechte
an diesem Anspruch.
{4) Wird nach dem 31. Dezember 1996 das
Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet
oder ein solches Recht erworben, so gilt für den
Inhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil
des Grundstücks. Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden.
{5) Ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken
errichtet, gelten die Absätze 3 und 4 nur in Anse-
hung des Grundstücks, auf dem sich der überwie-
gende Teil des Gebäudes befindet. Für den Erwer-
ber des Grundstücks gelten in Ansehung des auf
dem anderen Grundstück befindlichen Teils des
Gebäudes die Vorschriften über den zu duldenden
Überbau sinngemäß."
b) Dem§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Eine Veräußerung nach den §§ 17 bis 19 des
Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligun-
gen vom 7. März 1990 {GBI. 1 Nr. 17 S. 141), die
ohne die in § 19 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes
geforderte notarielle Beurkundung der Umwand-
lungserklärung erfolgt ist, wird ihrem ganzen Inhalt
nach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in
das Register eingetragen ist."
2. Artikel 232 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 1 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 1a
Überlassungsverträge
Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Ver-
trag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1
Abs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstück durch
den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauf-
tragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für
das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude
und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten
einem anderen zur Nutzung überlassen wurde
{Überlassungsvertrag), ist wirksam."
b) Dem§ 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem
1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die
land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Boden-
flächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerb-
lichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und
Freizeitgestaltung überlassen wurden."
c) Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§4a
Vertrags-Moratorium
(1) Verträge nach § 4 können, auch soweit sie
Garagen betreffen, gegenüber dem Nutzer bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1994 nur aus den in§ 554
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Grün-
den gekündigt oder sonst beendet werden. Sie ver-
längern sich, wenn nicht der Nutzer etwas Gegen-
teiliges mitteilt, bis zu diesem Zeitpunkt, wenn sie
nach ihrem Inhalt vorher enden würden.
(2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach § 4 nicht mit
dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks,
sondern aufgrund von § 18 oder § 46 in Verbindung
mit § 18 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz -
vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443) in der vor dem
1. Juli 1990 geltenden Fassung mit einer der dort
genannten Genossenschaften oder Stellen ge-
schlossen, so ist er nach Maßgabe des Vertrages
und des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 1994 auch dem Grundstückseigentümer ge-
genüber zum Besitz berechtigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein
Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle abge-
schlossen wurde, auch wenn diese hierzu nicht
ermächtigt war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Nutzer Kenntnis von dem Fehlen einer entspre-
chenden Ermächtigung hatte.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn
ein Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle
abgeschlossen wurde und diese bei Vertragsschluß
nicht ausdrücklich in fremdem Namen, sondern im
eigenen Namen handelte, obwohl es sich nicht um
ein volkseigenes, sondern ein von ihr verwaltetes
Grundstück handelte, es sei denn, daß der Nutzer
hiervon Kenntnis hatte.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Ver-
tragspartner des Nutzers unbeschadet des§ 51 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet,
die gezogenen Entgelte unter Abzug der mit ihrer
Erzielung verbundenen Kosten an den Grund-
stückseigentümer abzuführen. Entgelte, die in der
Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis zum Inkrafttre-
ten dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um 20 vom
Hundert gemindert an den Grundstückseigentümer
auszukehren; ein weitergehender Ausgleich für ge-
zogene Entgelte und Aufwendungen findet nicht
statt. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das Ent-
gelt, das für Verträge der betreffenden Art gewöhn-
lich zu erzielen ist, unter Abzug der mit seiner Erzie-
lung verbundenen Kosten an den Grundstücks-
eigentümer auszukehren. Der Grundstückseigen-
tümer kann von dem Vertragspartner des Nutzers
die Abtretung der Entgeltansprüche verlangen.
{6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn der
unmittelbare Nutzer Verträge mit einer Vereinigung
von Kleingärtnern und diese mit einer der dort
genannten Stellen den Hauptnutzungsvertrag
geschlossen hat. Ist Gegenstand des Vertrages die
Nutzung des Grundstücks für eine Garage, so kann
der Eigentümer die Verlegung der Nutzung auf eine
andere Stelle des Grundstücks oder ein anderes
Grundstück verlangen, wenn die Nutzung ihn
besonders beeinträchtigt, die andere Stelle für den
Nutzer gleichwertig ist und die rechtlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung geschaffen worden sind;
die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer zu
tragen und vorzuschießen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung,
wenn die Betroffenen nach dem 2. Oktober 1990
etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwi-
schen ihnen abweichende rechtskräftige Urteile
ergangen sind."

3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder
sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein
Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicher-
zustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreis-
freie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das
Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde
oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse
daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle
einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemein-
schaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Ver-
treter ist von den Beschränkungen des § 181 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3
und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf
Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vor-
schrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich
und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des
§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit
auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwie-
sen wird. § 11 b des Vermögensgesetzes bleibt
unberührt."
b) § 2a wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Das Recht zum Besitz nach dieser Vorschrift
erlischt, wenn eine Vereinbarung nach Satz 2
und 3 durch den Nutzer gekündigt wird."
bb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
„Bedürfnissen" die Worte „einschließlich der
Nutzung innerhalb von Kleingartenanlagen"
eingefügt.
c) § 2b wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ist das Gebäudeeigentum nicht gemäß § 2c
Abs. 1 wie eine Belastung im Grundbuch des
betroffenen Grundstücks eingetragen, so ist
diese Eintragung vor Anlegung des Gebäude-
grundbuchblatts von Amts wegen vorzuneh-
men."
bb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Erwirbt der Nutzer das Eig~ntum an dem
betroffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht
daran oder erwirbt der Eigentümer des Grund-
stücks oder der Inhaber eines Erbbaurechts an
dem Grundstück das Gebäudeeigentum, so gilt
§ 4 Abs. 5 sinngemäß. Im Falle des Erbbau-
rechts wird das Gebäudeeigentum unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Bestandteil
des Erbbaurechts."
d) Nach § 2b wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§2c
Grundbucheintragung
(1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b
ist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung)
im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen
Grundstücks einzutragen. Ist für das Gebäude-
eigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vor-
handen, so wird es bei der Eintragung in das Grund-
buch von Amts wegen angelegt.
(2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem in
§ 3 Abs. 2 genannten Gesetz ist auf Antrag des Nut-
zers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des
Grundbuchs für das betroffene Grundstück einzu-
tragen, wenn ein Besitzrecht nach § 2a besteht. Der
Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur
Sicherung dieser Ansprüche. § 885 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigen-
tums sowie dinglicher Rechte am Gebäude der in
§ 2b bezeichneten Art aufgrund der Vorschriften
über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist
nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei
dem belasteten Grundstück eingetragen ist."
e) Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die
Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen
Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBI. 1
Nr. 24 S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289
Abs. 2 und 3 und § 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivil-
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik sind.nicht mehr anzuwenden. § 6 des Nut-
zungsrechtsgesetzes und die §§ 290 und 294 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik werden vorbehaltlich einer anderweitigen
Regelung nach Absatz 2 ausgesetzt."
f) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Vor der Anlegung eines Gebäudegrundbuch-
blattes ist das dem Gebäudeeigentum zugrun-
deliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im
Grundbuch des belasteten Grundstücks einzu-
tragen. Der Erwerb eines selbständigen Ge-
bäudeeigentums oder eines dinglichen Rechts
am Gebäude der in Satz 1 genannten Art auf-
grund der Vorschriften über den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs ist nur möglich,
wenn auch das zugrundeliegende Nutzungs-
recht bei dem belasteten Grundstück eingetra-
gen ist."
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis zu
einer anderweitigen gesetzlichen Regelung"
gestrichen und nach den Worten „errichtet ist"
die Worte „und der dem Erwerb zugrundelie-
gende Eintragungsantrag vor dem 1. Januar
1997 gestellt worden ist" eingefügt.
cc) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„Belastungen des Gebäudeeigentums setzen
sich an dem Nutzungsrecht und dem neu
errichteten Gebäude fort."
dd) In Absatz 4 werden nach den Worten „so
bleibt" die Worte „bei bis zum Ablauf des
31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsver-
steigerungen" eingefügt.
g) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zu einer ander-
weitigen landesgesetzlichen Regelung" gestri-

2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
chen, am Ende der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Ein-
tragungsantrag vor dem 1 . Januar 1997 gestellt
worden ist."
bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort „ist" die
Worte „bei bis zum Abtaut des 31. Dezember
1996 angeordneten Zwangsversteigerungen"
eingefügt.
h) In § 8 Satz 2 werden die Worte „ist§ 4 Abs. 1" durch
die Worte „sind die §§ 2b und 2c" ersetzt.
i) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zu den
Grundakten ein Ersuchen oder ein Antrag"
durch die Worte „bei dem Grundbuchamt ein
nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erle-
digter Antrag" und in Satz 2 die Worte „zu den
Grundakten gelangt" durch die Worte „bei dem
Grundbuchamt eingegangen" ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach
den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber über-
einstimmend eine andere Aufteilung der Bruch-
teile bewilligen."
cc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Als Ersatz für die Auflassung kann der Berech-
tigte auch Zahlung des Verkehrswertes des
Grundstücks verlangen; maßgeblich ist der
Zeitpunkt des Verlangens. Der Eigentümer
nach Absatz 2 kann seine Verpflichtung zur
Zahlung des Verkehrswertes durch das Ange-
bot zur Auflassung des Grundstücks erfüllen."
dd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2
Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-
chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe
vor dem Wirksamwerden ·· des Beitritts dem
gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
Vermögensgemeinschaft des Familiengesetz-
buchs der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu
gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der
Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeb-
lich ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeit-
punkt der Bestätigung des Übergabe-Über-
nahme-Protokolls oder der Entscheidung,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990
und
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der
Tod der als Eigentümer eingetragenen Person."
j) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1" die Angabe „und Nr. 2 Fall 2" ein-
gefügt.
bb) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2" die Angabe „Fall 1" und im Ein-
leitungssatz der Nummer 1 nach den Worten
„gewerblich genutzten" ein Komma und die
Worte „zum Ablauf des 15. März 1990 noch
vorhandenen" eingefügt.
cc) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgen-
der Buchstabe d angefügt:
,,d} abweichend von den Vorschr~ften der Drit-
ten Durchführungsverordnung zum Treu-
handgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1
Nr. 57 S. 1333) der Fiskus des Landes, in
dem das Hausgrundstück liegt, wenn dieses
am 15. März 1990 weder zu Wohnzwecken
noch zu gewerblichen Zwecken genutzt
wurde."
dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1
und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in
dem- in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder
Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor
Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in der
Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft
insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig
war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner
anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist
und einer solchen voraussichtlich auf Dauer
nicht nachgehen wird."
k) § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Verfügungen des Eigentümers
(1) Wird vor dem 31. Dezember 1996 die Eintra-
gung einer Verfügung desjenigen beantragt, der
nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das
Grundbuchamt der Gemeinde, in der das Grund-
stück belegen ist, und dem Fiskus des Landes, in
dem das Grundstück liegt, jeweils eine Abschrift
dieser Verfügung. Teilt eine dieser Stellen innerhalb
eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Grund-
buchamts mit, daß der Verfügung widersprochen
werde, so erfolgt die Eintragung unter Eintragung
einer Vormerkung im Rang vor der beantragten
Verfügung zugunsten des Berechtigten; seiner
genauen Bezeichnung bedarf es nicht.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 unterbleibt,
wenn
1. eine Freigabe nach Absatz 6 durch eine schriftlli-
che Bescheinigung der Gemeinde, des Landes-
fiskus oder des Notars nachgewiesen wird,
2. das Eigentum an dem Grundstück bereits auf
einen anderen als den in § 11 Abs. 2 bezeichne-
ten Eigentümer übergegangen ist,
3. bereits eine Vormerkung auf einen Widerspruch
der widersprechenden Stelle hin eingetragen
worden ist.
(3) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn
einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berech-
tigten vorhanden ist, sofern dieser nicht mit der Ver-
fügung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur
zu berücksichtigen, wenn er den Berechtigten
bezeichnet. Der Fiskus des Landes, in dem das

Grundstück liegt, darf nur in den Fällen des § 12
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c widersprechen.
(4) Die auf den Widerspruch der Gemeinde, in der
das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus des
Landes, in dem das Grundstück liegt, hin eingetra-
gene Vormerkung wird, sofern sie nicht erloschen
ist (Absatz 5), von Amts wegen gelöscht, wenn die
betreffende Stelle ihren Widerspruch zurücknimmt
oder der Widerspruch durch das zuständige Ver-
waltungsgericht aufgehoben wird. Das gleiche gilt,
wenn sich der in dem Widerspruch der Gemeinde,
in der das Grundstück belegen ist, bezeichnete
Berechtigte einverstanden erklärt. Das Einverständ-
nis ist in der in § 29 der Grundbuchordnung vorge-
schriebenen Form nachzuweisen.
(5) Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier
Monaten von der Eintragung an, wenn nicht der
Berechtigte vor Ablauf dieser Frist Klage auf Erfül-
lung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhoben hat
und dies dem Grundbuchamt nachweist; auf den
Nachweis findet § 29 der Grundbuchordnung keine
Anwendung. Die Löschung der Vormerkung erfolgt
auf Antrag des Eigentümers oder des aus der bean-
tragten Verfügung Begünstigten.
(6) Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt,
und der Landesfiskus können vor der Stellung des
Antrags auf Eintragung oder vor Abschluß des
Rechtsgeschäfts durch den Notar zur Freigabe des
Grundstücks aufgefordert werden. Die Freigabe hat
zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen
Widerspruch nach Absatz 3 nicht vorliegen. Sie gilt
als erteilt, wenn weder die Gemeinde noch der Lan-
desfiskus innerhalb von vier Monaten ab Zugang
der Aufforderung gegenüber dem Notar wider-
spricht; dies wird dem Grundbuchamt durch eine
Bescheinigung des Notars nachgewiesen.
(7) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich-
neten Berechtigten von dem Widerspruch. Dane-
ben bleibt jedem Berechtigten (§ 12) die selbstän-
dige Sicherung seiner Ansprüche (§ 11 Abs. 3)
unbenommen."
1) Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:
,,§ 13a
Vormerkung zugunsten des Fiskus
Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuch-
amt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen
Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist
von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen
durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgeho-
ben wird."
m) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten
sinngemäß, wenn der Erwerber im Grundbuch
eingetragen ist oder wenn der Erwerb von der
in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person
erfolgt."
bb) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
4. Nach Artikel 234 § 4 wird folgender Paragraph einge-
fügt:
,,§4a
Gemeinschaftliches Eigentum
(1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4
Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches
Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruch-
teilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die
Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem
Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und
die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grund-
buchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach
Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen,
wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal-
tung des Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts angeordnet wird.
(2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4
Abs. 2 Satz .. 1 abgegeben, so finden auf das beste-
hende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die
Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwal-
tete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entspre-
chende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemein-
schaft_ im Falle der Scheidung sind jedoch die Vor-
schriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4
anzuwenden.
(3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaft-
liches Eigentum von Ehegatten nach dem Familienge-
setzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich
nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben
oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine
Erklärung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder
Gütergemeinschaft vereinbart worden ist."
Artikel 14
Gesetz
über die Sonderung
unvermessener und überbauter
Grundstücke nach der Karte
(Bodensonderungsgesetz - BoSoG)
Abschnitt 1
Sonderung von Grundstücken
und dinglichen Nutzungsrechten
§1
Anwendungsbereich
Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten
Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt
werden,
1 . wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentums-
rechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht
nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf
dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt wer-
den dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken
(unvermessene Nutzungsrechte),

2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Anse-
hung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf
Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten
dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigen-
tums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor-
gesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz)
besteht,
3. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Ver-
mögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die
im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit
dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2
Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes
stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneu-
ordnung),
4. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusam-
menhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden
Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuord-
nungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögens-
zuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen
Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden
(komplexe Bodenneuordnung).
§2
Unvermessenes Eigentum
(1) Die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt
sich nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen
Grundeigentümer. Die Einigung bedarf der Form des
§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie nicht im
Zuge des Bodensonderungsverfahrens von der Sonde-
rungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person
oder Stelle (§ 8 Abs. 1 Satz 2) protokolliert wird; diese darf
nicht zur Umgehung der erforderlichen Teilungsgenehmi-
gung führen. Die Einigung bedarf der Zustimmung der bei
dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten
dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Einigung nicht nach
Aufforderung der Sonderungsbehörde dieser gegenüber
innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird.
Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn· nicht konkrete
Anhaltspunkte für eine von der Einigung abweichende
materielle Rechtslage angeführt werden.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt
sich das Eigentum nach dem Besitzstand. Für die Ermitt-
lung des Besitzstandes sind vorhandene Gebäudesteuer-
bücher, Kataster- und Vermessungs- und andere Unterla-
gen zu berücksichtigen. Die Besitzverhältnisse sind insbe-
sondere durch die Einbeziehung der bekannten Eigentü-
mer und Nutzer sowie der Gläubiger beschränkter dingli-
cher Rechte an den Grundstücken zu ermitteln. Es wird
widerleglich vermutet, daß die Besitzverhältnisse im Zeit-
punkt ihrer Ermittlung den Besitzstand darstellen.
(3) Kann auch der Besitzstand nicht ermittelt werden
oder ist offensichtlich, daß er die Eigentumsverhältnisse
nicht darstellen kann, so ist jedem der betroffenen Grun-
deigentümer ein gleich großes Stück der streitigen Fläche
zuzuteilen. Hiervon kann nach billigem Ermessen abgewi-
chen werden, wenn die Zuteilung nach Satz 1 zu einem
Ergebnis führt, das mit den feststehenden Umständen
·nicht in Einklang zu bringen ist.
§3
Unvermessene Nutzungsrechte
(1) Bei unvermessenen dinglichen Nutzungsrechten
bestimmt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur
Ausübung des Rechtes nach dem Inhalt der Nutzungs-
rechtsurkunde.
(2) Läßt sich der Umfang der Befugnis zur Ausübung
des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nutzungsrechts-
urkunde nicht entnehmen, so bestimmt er sich nach dem
Ergebnis einer Einigung der betroffenen Inhaber von ding-
lichen Nutzungsrechten und der betroffenen Grundei-
gentümer.§ 2 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
daß neben der Zustimmung der bei dem Grundbuchamt
bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten
an den betroffenen Grundstücken die Zustimmung der bei
dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten
dinglichen Rechten an dem Nutzungsrecht oder einem in
Ausübung des Nutzungsrechts entstandenen selbständi-
gen Gebäudeeigentum erforderlich ist.
(3) Läßt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur
Ausübung des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nut-
zungsrechtsurkunde nicht entnehmen und ist eine Eini-
gung nicht zu erzielen, so bestimmt sich die Befugnis zur
Ausübung des Nutzungsrechts nach Artikel 233 § 4 Abs. 3
Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche, soweit nicht eine hierüber hinausgehende
Zuweisung oder Verleihung nachgewiesen wird. § 2 Abs. 3
gilt sinngemäß.
§4
Vollzug
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzule-
genden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz.
§5
Bodenneuordnung
(1) Durch Bodenneuordnung können aus Grund-
stücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen,
oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, be-
schränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche
Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die
Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind.
(2) Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3)
schreibt die Festlegungen des Zuordnungsplans auf
Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungs-
plans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung
der zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der
Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestim-
menden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu
verfahren.
(3) Eine komplexe Bodenneuordnung(§ 1 Nr. 4) ist nur
zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke
der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Sied-
lungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder
für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der
Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen
Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß
die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse
hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ange-
messen in Einklang gebracht werden.

(4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapital-
gesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stel-
len zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treu-
handunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und
Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechts-
nachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte
sein.
(5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften
dieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grund-
stücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein sol-
ches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich-
rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im
Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unter-
lassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begrün-
det werden. Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung
der Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die
Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen
sind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu
verändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführun-
gen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.
(6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5
vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit
dies für die Bodenneuordnung erforderlich ist.
(7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig,
solange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Land-
wirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereini-
gungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigen-
tumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach
dem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. Ein
Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden,
wenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsge-
setz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid
erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbe-
scheid ergangen ist.
Abschnitt2
Durchführung der Sonderung
§6
Ablauf des Sonderungsverfahrens
(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes
Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumli-
chen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dingli-
chen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid
(§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1
Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2
auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungs-
gesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch
auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion,
der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid
erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4
genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt
die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen
Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrech-
ten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des
Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar.
(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfah-
ren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden
ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches
Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem
Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der
Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet
soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem
Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der
Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so
muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht
betroffenen Grundstücke umfassen.
(3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines
Planbetroffenen zurückweisen, wenn derp Antragsteller
zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks
oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten
drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine
erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.
(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonde-
rungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte
an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis
zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung
verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens
nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfü-
gungen über das dingliche Recht an dem Grundstück
oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch
ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift
eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustim-
mungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungs-
behörde ein.
§7
Inhalt
des Sonderungsbescheids
und des Sonderungsplans
(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan
verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des
Bescheids.
(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstücks-
karte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3).
Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Über-
nahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Ver-
zeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten
Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für
das amtliche Verzeichnis.
§8
Aufstellung des Sonderungsplans
(1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr fest-
gelegte Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans.
Sie kann die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu
treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten Vermes-
sungsingenieuren sowie Personen oder Stellen übertra-
gen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Aus-
führung von Katastervermessungen befugt sind. Das
Recht, die Grundstücke zu betreten, richtet sich nach den
für das Plangebiet geltenden landesrechtlichen Vorschrif-
ten über die Katastervermessung.
(2) Die nach Maßgabe der§§ 2 bis 5 ermittelten dingli-
chen Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte,
die im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein darf, gra-
fisch nachzuweisen. Dabei sind vorhandenes Kartenmate-
rial sowie zur Vorbereitung etwa angefertigte oder sonst

2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
vorhandene Luftbildaufnahmen zu nutzen. Soll die Befug-
nis zur Ausübung von Nutzungsrechten festgestellt wer-
den, sind in der Grundstückskarte neben den Flächen, auf
denen das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, auch
die Grenzen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Bei
einer ergänzenden Bodenneuordnung sind die Festlegun-
gen des Zuordnungsplans in die Karte zu übernehmen.
(3) Bei unvermessenem Eigentum sind die in der Grund-
stückskarte verzeichneten Grundstücke in einer Grund-
stücksliste unter Angabe der aus dem Grundbuch ersicht-
lichen oder bei dem Grundbuchamt sonst bekannten
Eigentümer und, soweit bekannt, die bisherige Grund-
buchstelle aufzuführen. Bei unvermessenen Nutzungs-
rechten sind in der Grundstücksliste neben den Eigentü-
mern der von den Nutzungsrechten betroffenen Grund-
stücke auch die Inhaber der Nutzungsrechte aufzuführen.
In den Fällen des § 1 Nr. 2, 3 und 4 sind in der Grund-
stücksliste diejenigen Personen anzugeben, denen die
gebildeten oder zu bildenden Grundstücke oder Erbbau-
rechte zukommen sollen.
(4) Der Entwurf des Sonderungsplans sowie die zu sei-
ner Aufstellung verwandten Unterlagen (Absatz 2, § 2
Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2) legt die Sonderungsbehörde für
die Dauer eines Monats in ihren Diensträumen zur Einsicht
aus. In den Fällen des§ 1 Nr. 2, 3 und 4 ist auch eine Karte
des vorhandenen oder des ermittelten Bestandes, in den
Fällen des § 1 Nr. 3 zusätzlich auch der Zuordnungsplan
auszulegen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung
ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntma-
chung hat das in das Verfahren einbezogene Gebiet
und das nach § 1 mögliche Ziel des Verfahrens zu
bezeichnen, sowie den Hinweis zu enthalten, daß alle
Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan-
sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-
tion (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes)
oder von beschränkten dinglichen Rechten am Grund-
stück oder Rechten an dem Grundstück binnen eines
Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den
Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und
Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den
dinglichen Rechtsverhältnissen erheben können. Diese
Frist kann nicht verlängert werden; nach ihrem Ablauf fin-
det eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
statt. In den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 sind stets das Bun-
desvermögensamt, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt,
das in dem Plangebiet tätige kommunale Wohnungsunter-
nehmen und die Wohnungsbaugenossenschaft oder Ar-
beiterwohnungsbaugenossenschaft, die Gebäude im Plan-
gebiet verwaltet, oder ihr Rechtsnachfolger zu hören; in
den Fällen des§ 1 Nr. 1 ist die Gemeinde zu hören.
(5) Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der
Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ersichtlichen Planbetroffe-
nen oder, falls sie verstorben sind, ihre dem Grundbuch-
amt bekannten Erben erhalten eine eingeschriebene
Nachricht über die öffentliche Auslegung, die mit einer
Aufforderung zur Einsichtnahme und dem Hinweis, daß
innerhalb der anzugebenden Frist nach Absatz 4 Ein-
wände gegen die Feststellungen erhoben werden können,
zu verbinden ist. Die Frist nach Absatz 4 beginnt dann mit
dem Zugang der Nachricht. In den Fällen des § 1 Nr. 3
und 4 ist für Planbetroffene, die nach Person oder deren
Aufenthalt nicht bekannt ist, nach Maßgabe des Artikels 233
§ 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen, soweit dies nicht
schon nach anderen Vorschriften geschehen ist.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Gestaltung des Sonderungsplans, auch durch
Bestimmung von Mustern, unter Berücksichtigung der für
die Führung des Liegenschaftskatasters bestehenden
Vorschriften festzulegen.
§9
Erlaß des Sonderungsbescheids
(1) Nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Frist
stellt die Sonderungsbehörde den Sonderungsplan durch
einen Bescheid verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist
Bestandteil des Bescheids. Sofern den nach § 8 Abs. 4
und 5 erhobenen Einwänden nicht gefolgt wird, ist dies zu
begründen.
(2) Der Sonderungsbescheid ist mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung. zu versehen und für die Dauer eines
Monats in der Sonderungsbehörde zur Einsicht auszule-
gen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung ortsüb-
lich öffentlich bekanntzumachen und den aus dem Grund-
buch ersichtlichen Planbetroffenen, wenn sie verstorben
sind, ihren dem Grundbuchamt bekannten Erben oder,
wenn sie nicht bekannt sind, dem gemäß§ 8 Abs. 5 zu
bestellenden Vertreter mitzuteilen. Die Bekanntmachung
und die Mitteilung müssen den Ausspruch und die
Begründung des Bescheids, den Ort und den Zeitraum
der Auslegung sowie eine Belehrung darüber enthalten,
daß binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist
gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.
Der Ausschnitt einer Karte im Maßstab 1 zu 10 000, der
erkennen läßt, wo das Sonderungsgebiet liegt, ist beizufü-
gen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid
gegenüber den Planbetroffenen als zugestellt; darauf ist in
der Bekanntmachung und in der Mitteilung hinzuweisen.
(3) Auf die öffentliche Auslegung des Bescheids nach
Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn der Bescheid
einschließlich des Sonderungsplans sämtlichen Planbe-
troffenen zugestellt wird, die nicht auf die Einlegung von
Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verzichtet haben.
(4) Der nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen
Genehmigung für die Teilung von Grundstücken bedarf es
bei einer Entscheidung durch Sonderungsbescheid nicht.
§10
Sonderungsbehörde
Sonderungsbehörde ist in den Fällen des§ 1 Nr. 3 und 4
die Gemeinde, im übrigen die für die Führung des Liegen-
schaftskatasters zuständige Behörde. Die Sonderungs-
behörde kann ihre Befugnis zur Durchführung eines Son-
derungsverfahrens für das ganze Gemeindegebiet oder
Teile desselben für einzelne Verfahren oder auf Dauer auf
eine andere geeignete Behörde übertragen. Die Einzelhei-
ten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte
der Sonderungsbehörde können in einer Vereinbarung
zwischen ihr und der anderen Behörde geregelt werden.
§ 11
Besonderheiten
bei der ergänzenden Bodenneuordnung
Ist bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5
Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes bereits ergangen, so kann

die Grundstückskarte durch entsprechende grafische
Darstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt
ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermö-
genszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können
Zuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In
beiden Fällen ist in dem Plan grafisch das Gebiet der
Zuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der
Sonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungs-
gebiet abgegrenzten Teile des Zuordnungsplans oder des
einheitlichen Plans zu beschränken.
§12
Aussetzung von Verfahren
Die Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach die-
sem Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren
nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungs-
gesetzes, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil
des Baugesetzbuchs oder nach dem Sachenrechtsberei-
nigungsgesetz eingeleitet ist oder wird. Die Sonderungs-
behörde erhält über die Einleitung eines solchen Verfah-
rens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die
betreffenden Behörden über die Einleitung eines Sonde-
rungsverfahrens.
Abschnitt 3
Wirkungen der Sonderung
§13
Umfang
der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet
(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben
die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten
Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der
späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungs-
plan nach § 4 oder§ 5 enthaltene Bestimmungen über die
Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums-
und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im
Gebiet des Sonderungsplans wirksam.
(2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig gewor-
den ist, kann ein abweichender Grenzverl~uf des Grund-
stücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungs-
rechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken
oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr
geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Über-
einstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermes-
sung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu
machen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erb-
bauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende
Grundstücksfläche bleiben unberührt.
(3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-
setz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder
die Übertragung von Grundeigentum können nach rechts-
kräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz
in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr gel-
tend gemacht werden.
(4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögens-
gesetz setzen sich an den new gebildeten Grundstücken
fort. Dies gilt nicht, wenn
1. die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Woh-
nungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für
hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der
Infrastruktur oder für einen anderen in§ 5 Abs. 1 des
Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt wer-
den oder
2. das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung
geteilt werden müßte.
§14
Bereicherungsausgleich
In den Fällen des § 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte
Umfang des Grundstücks oder. der Befugnis zur Ausü-
bung des dinglichen Nutzungsrechts nicht auf einer Eini-
gung beruht und nicht im Einklang mit den früheren Eigen-
tums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen steht,
jeder benachteiligte Eigentümer oder Inhaber von dingli-
chen Nutzungsrechten von dem auf seine Kosten begün-
stigten Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nut-
zungsrechts die Übertragung des diesem zugewiesenen
Teils des Grundstückseigentums oder dinglichen Nut-
zungsrechts oder eine entsprechende Übertragung sol-
cher Rechte nach Maßgabe der Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Teilungsge-
nehmigui:,gen auch nach Landesrecht sind zur Erfüllung
dieser Ansprüche nicht erforderlich.
§15
Ausgleich für Rechtsverlust
(1) Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (§ 5)
ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selb-
ständiges Gebäudeeigentum verliert, steht gegen den
Träger der Sonderungsbehörde im Umfang des Verlustes
nur die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den
Ankaufsfall vorgeseh~nen Ansprüche zu. Bei Grund-
stücken, für die vermögensrechtliche Ansprüche ange-
meldet worden sind, steht dieser Anspruch demjenigen
zu, dem das Eigentum an dem Grundstück ohne die
Bodenneuordnung aufgrund der Anmeldung zurückzu-
übertragen gewesen wäre; aus diesem Betrag sind die aus
dem Vermögensgesetz folgenden Verpflichtungen des
Berechtigten zu erfüllen.
(2) Soweit ein Verlust eines dinglichen Rechts an einem
Grundstück oder von Gebäudeeigentum eintritt, das nicht
Gegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist,
steht dem Betroffenen die im Baugesetzbuch bei einer
Umlegung insoweit vorgesehene Entschädigung zu.
(3) Unbeschadet des § 13 kann innerhalb von fünf Jah-
ren von der Bestandskraft des Sonelerungsbescheids in
Ansehung der Neuordnung an für die Berechnung eines
Ausgleichs nachgewiesen werden, daß das frühere
Grundstück des Anspruchsberechtigten größer war, als in
der zugrundegelegten Bestandskarte festgelegt.
(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen stehen
demjenigen nicht zu, dessen Rechtsverlust durch Übertra-
gung von Eigentum an einem Grundstück oder Einräu-
mung beschränkter dinglicher Rechte angemessen aus-
geglichen wird. Dieser Ersatz muß in den Festlegungen
des Sonderungsplans ausgewiesen werden.
(5) Der Eigentümer jedes der in dem Gebiet des Sonde-
rungsplans gelegenen Grundstücke hat an den Träger der
Sonderungsbehörde einen Betrag in Höhe eines Anteils an

2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Summe aller im Gebiet des Sonderungsplans anfallen-
den Entschädigungsleistungen zu entrichten. Die Höhe
des Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der dem
Eigentümer gehörenden Grundstücksfläche zur Fläche
des Gebiets des Sonderungsplans. Diese Ausgleichs-
pflichten können in dem Sonderungsbescheid festgesetzt
werden.
(6) Über Entschädigungsansprüche und Ausgleichs-
pflichten nach dieser Vorschrift kann ganz oder teilweise
gesondert entschieden werden.
§16
Einrede der Sonderung
Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz
anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus
§ 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf
Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung
entgegengehalten werden.
§ 17
Kosten
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen, soweit
nichts Besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den
Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke im Ver-
hältnis der Größe der Grundstücke. In den Fällen des § 3
tragen Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück
entfallenden Kosten zu gleichen Teilen. Die Behörde kann
eine abweichende Verteilung der Kosten nach billigem
Ermessen namentlich dann anordnen, wenn die Rechts-
verfolgung ganz oder teilweise mutwillig erscheint. Die
Berichtigung des Grundbuchs ist kostenfrei. Im übrigen
gilt § 108 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes sinn-
gemäß.
Abschnitt 4
Rechtsschutz,
Verhältnis zu anderen Verfahren
§18
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Sonderungsbescheide sowie sonstige Bescheide
nach diesem Gesetz können von Planbetroffenen nur
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten
werden. Über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer
des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sonderungs-
behörde ihren Sitz hat. Der Antrag kann erst nach voraus-
gegangenem Verwaltungsvorverfahren nach dem 8. Ab-
schnitt der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden,
für das die Stelle zuständig ist, die nach dem Landesrecht
die allgemeine Aufsicht über die Sonderungsbehörde
führt. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die näheren Einzelheiten zu regeln und hierbei auch
von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
abzuweichen, soweit dies für Verfahren nach diesem
Gesetz erforderlich ist, sowie die Zuständigkeit für das
Verwaltungsvorverfahren anders zu bestimmen.
(2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung der in dem Verwaltungsvorverfahren ergangenen
Entscheidung schriftlich bei dem Landgericht gestellt wer-
den. Er ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend
macht, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu
sein. Der Antrag soll die Erklärung, inwieweit der Bescheid
angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die Gründe und die Tatsachen und Beweismittel
angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
(3) Der Antrag hat im Umfang des Antragsgegenstands
aufschiebende Wirkung. Antragsgegenstand sind nur die
Teile des festgestellten Sonderungsplans, auf die sich
eine Veränderung der angegriffenen Festlegungen auswir-
ken kann. Im übrigen wird der Sonderungsbescheid
bestandskräftig. Der Umfang der Bestandskraft ist dem
Grundbuchamt durch die Sonderungsbehörde in einer mit
entsprechenden Abgrenzungen versehenen beglaubigten
Abschrift des Sonderungsbescheids nachzuweisen. Der
bestandskräftige Teil des Sonderungsplans ist für die
Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßge-
bend. Die Grundstücksbezeichnung kann im Grundbuch
von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt entspre-
chend, wenn der Plan später ganz oder teilweise
bestandskräftig geworden ist.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Soweit sich
die Beteiligten auf die Sonderung gütlich geeinigt haben,
bedarf der Beschl'uß keiner Begründung. Soweit der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erach-
tet wird, hebt das Gericht den Bescheid und die im Ver-
waltungsvorverfahren ergangene Entscheidung auf. Es
soll den Bescheid entsprechend ändern oder spricht die
Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 217
Abs. 4, des§ 218 Abs. 1, des§ 221 Abs. 2 und 3, des§ 222
Abs. 1 und 2 sowie· der §§ 227 und 228 des Baugesetz-
buchs sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die bei
Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden-
den Vorschriften entsprechend. § 78 der Zivilprozeßord-
nung findet auf Gebietskörperschaften und die Sonde-
rungsbehörden keine Anwendung.
§19
Rechtsmittel
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das
Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn die Ent-
scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und
der Wert des Beschwerdegegenstandes 10 000 Deutsche
Mark übersteigt. Die Vorschriften der§§ 550, 551, 561,
563 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende An-
wendung.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zustellung der Entscheidung bei dem Oberlan-
desgericht einzulegen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß; zustän-
dig für danach zu treffenden Feststellungen ist die Sonde-
rungsbehörde.
(3) Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des
Oberiandesgerichts. Wilf das Oberiandesgerichtvon einer
aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
richtshofs abweichen, so legt es die Sache unter Begrün-
dung seiner Rechtsaufassung dem Bundesgerichtshof
vor. Dieser entscheidet in diesen Fällen an Stelle des
Oberlandesgerichts.

§20
Unterrichtung anderer Stellen,
Fortschreibung
(1) Soweit die Sonderungsbehörde nicht für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständig ist, übersendet sie
dieser Behörde eine beglaubigte Abschrift des Sonde-
rungsbescheides und bis zu dessen Übernahme in das
Liegenschaftskataster auch Nachweise über Veränderun-
gen nach Absatz 2.
(2) Die in dem Sonderungsplan oder dem Plan nach § 11
bestimmten Grenzen der Grundstücke oder der Ausü-
bungsbefugnisse können nach den allgemeinen Vorschrif-
ten verändert werden. Die Veränderungen sind bis zu des-
sen Übernahme in das amtliche Verzeichnis durch die
Sonderungsbehörde in dem Sonderungsplan nachzuwei-
sen; in den Fällen des§ 11 gilt dies auch für den die Zuord-
nung betreffenden Teil. Die Sonderungsbehörde kann die
für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Behörde um Übernahme dieser Aufgabe ersuchen.
(3) Eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsplans
erhält auch das Grundbuchamt. Diesem sind Veränderun-
gen des Sonderungsplans wie Veränderungen im amtli-
chen Verzeichnis nachzuweisen. Soweit das Grundbuch-
amt der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Behörde Veränderungen im Grundbuch
nachzuweisen hat, erteilt es diese Nachweise bis zur
Übernahme des Sonderungsplans in das amtliche Ver-
zeichnis der nach Absatz 2 für die Fortschreibung zustän-
digen Stelle.
§21
Verhältnis zu anderen Verfahren
Verfahren nach diesem Gesetz stehen Verfahren nach
dem Baugesetzbuch, dem 8. Abschnitt des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes, dem Flurbereinigungsge-
setz oder den Zuordnungsvorschriften nicht entgegen.
§22
Überleitungsbestimmung
(1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgeset-
zes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige
Entscheidung über Ansprüche nach § 14 vor. Sie kann
dem Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von
Abschlägen aufgeben.
(2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz
kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken
sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befin-
det.
Artikel 15
Änderung
vermögensrechtlicher Vorschriften
§1
Neufassung
der Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1477)
wird wie folgt gefaßt:
„Grundstücksverkehrsordnung
(GVO)
§1
Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-
neten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestim-
mungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grund-
stücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann
auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden;
eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das
im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen eines Jah-
res nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlos-
sen wird.
(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf
Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen
Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn
1. bei dem Amt und Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück
belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist
des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf
Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensge-
setze$ oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag
nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestands-
kräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist
oder
2. der Anmelder zustimmt oder
3. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes
erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrs-
genehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag
nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich
unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsan-
sprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Ver-
mögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besat-
zungshoheitlicher Grundlage beruhen. Stimmt der Anmel-
der gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem
Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob
er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen
Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen
wäre.
(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben
Anträge außer Betracht, die die Feststellung eines
bestimmten Grundstücks nicht erlauben, wenn der
Berechtigte durch das Amt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert
worden ist und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Ver-
mögensgesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausrei-
chenden Angaben hierzu macht.
(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt
die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach
§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines
Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein
Vorgehen nach dem lnvestitionsvorranggesetz oder§ 7
des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall
getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben
unberührt.

2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§2
Erfordernis der Genehmigung
(1) Einer Genehmigung bedürfen
1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuld-
rechtliche Vertrag hierüber,
2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts
und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer
nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücks-
verkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in
seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung
oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer
Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes,
eines lnvestitionsvorrangbescheides oder nach dieser
Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist,
sofern nicht ein Vertrag nach§ 3c des Vermögensge-
setzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer
Feststellung nach § 13 Abs. 2 des lnvestitionsvorrang-
gesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Ent-
scheidung nach§ 31 Abs. 5 Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des
Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen
worden ist oder
3. der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 unun-
terbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der
Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt
hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war
oder
4. das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormer-
kung gerichtet ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 4 gilt für die Bestellung oder Übertragung
eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des
schuldrechtUchen Vertrages erfaßt auch das zu seiner
Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die
Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt
auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag.
Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke bean-
tragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt wer-
den, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grund-
stücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechts-
geschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.
(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach
Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine
Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr
eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat,
daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf
eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung
hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die
Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfal-
len der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen.
Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absat-
zes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem
Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
kunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem
3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuch-
amt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der
zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmi-
gung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind,
daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechts-
behelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht
wirksam ist.
§3
Begriffsbestimmungen
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile
eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäu-
den oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvor-
schriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäude-
grundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der
Auflassung eines Grundstücks stehen gleich:
1. die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigen-
tumsanteils an einem Grundstück,
2. die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an
einem Grundstück.
§4
Inhalt der Entscheidung
(1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeich-
nen. Die Versagung der Genehmigung sowie die Ausset-
zung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen.
(2) Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen
des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die
sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird.
Sie sind zu begründen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteilig-
ten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustel-
len.
§5
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung
gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-
setzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres
nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rück-
nahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt wer-
d~n. daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt,
nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein
Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt
wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht ein-
gegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag.
§6
Rechtsmittel
Für Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücks-
verkehrsgenehmigung oder die Aussetzung des Verfah-
rens nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über das Vorverfahren finden auch auf schwebende
Beschwerdeverfahren Anwendung. Örtlich zuständig ist
das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle, die für die Ertei-
lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist,
ihren Hauptsitz hat. Eine Entscheidung nach diesem
Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Be-
stimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

§7
Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung
(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Auf-
hebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung ste-
hen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen
Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug
die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall
kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der
nach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt
werden, daß die Voraussetzungen des§ 1 inzwischen vor-
liegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsge-
schäft einer besonderen Investition(§ 3 des lnvestitions-
vorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem
lnvestitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich
nach Maßgabe des lnvestitionsvorranggesetzes ein lnve-
stitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das
Fehlen der Voraussetzungen des § 1 nicht offensichtlich
war. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem
Fall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, werin
das Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 des lnvestitionsvorranggesetzes gilt
sinngemäß.
(2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der
Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber ver-
pflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück,
soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuüber-
eignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befin-
det. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abwei-
chender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem
Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur
Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es
sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der
Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-
trauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststel-
lung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder
ein bestandskräftiger lnvestitionsvorrangbescheid gemäß
Absatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfah-
rens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des
Anspruchs nach Satz 1 verweigert werden.
(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurück-
zuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück
oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberech-
tigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rücküber-
eignung durch das Amt zur Regelung offener Vermögens-
fragen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den
Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) über-
tragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte un-
beschadet des § 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet,
dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den
die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung
gilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der
Berechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des
Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und
stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes
verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung
der Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder
Gebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungs-
berechtigte verpflichtet, dem Berechtigten(§ 2 Abs. 1 des
Vermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer
Genehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines
Erbbaurechts entsprechend.
§8
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise
und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Treuhand-
anstalt oder ein Treuhandunternehmen verfügungsbefugt
ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem
Präsidenten der Treuhandanstalt erteilt. Die Zuständigkeit
des Präsidenten der Treuhandanstalt entfällt nicht
dadurch, daß Anteile an Treuhandunternehmen auf Dritte
übertragen werden.
§9
Gebühren
(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist
gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragstel-
ler. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grund-
stückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzuset-
zen. Die Höchs~gebühr beträgt 500 Deutsche Mark. Die
Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Lan-
desinnenverwaltungen ermächtigen können, werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrah-
men zu bestimmen.
(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefrei-
ungen bleiben unberührt.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsver-
fahren zu erlassen und die Zuständigkeiten des Präsiden-
ten der Treuhandanstalt einer oder mehreren anderen
Stellen des Bundes zu übertragen."
§2
Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. August 1992 (BGBI. 1S. 1446) wird wie folgt
geändert:
1 . Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Die Conference on Jewish Material Claims
against Germany lnc. kann ihre Rechte auf die Confe-
rence on Jewish Material Claims against Germany
GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der
Schriftform.§ 4 Abs. 5 des lnvestitionsvorranggeset-
zes findet keine Anwendung."
2. Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt:
,,§2a
Erbengemeinschaft
(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach
§ 1 Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mit-
glieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist
der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach
dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurück-
zuübertragen. Die Erbengemeinschaft ist nach Maß-
gabe von § 34 im Grundbuch als Eigentümerin einzu-
tragen.

2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über
den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich
beschränkte Teilauseinandersetzung.
(3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht
beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögens-
wertes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2
bezeichneten Frist gegenüber der für die Entschei-
dung zuständigen Behörde schriftlich auf seine
Rechte aus dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung
des Verzichts nach Satz 1 muß sechs Wochen von der
Erlangung der Kenntnis von dem Verfahren nach die-
sem Gesetz, spätestens sechs Wochen von der
Bekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen
sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist
sechs Monate.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn
eine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen
nach § 1 betroffen ist."
3. § 11 c wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen, in denen nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des
Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Ver-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkom-
men vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) der
Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die
staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an
die Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-
mögensfragen die für die Verwaltung des betreffen-
den Vermögensgegenstandes zuständige Bundes-
behörde tritt."
4. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§20
Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern
(1) Mietern und Nutzemvon Ein._ und Zweifamilien-
häusern sowie von Grundstücken _für Erholungs-
zwecke, die der staatlichen Verwaltung im Sinne des
§ 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf
Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vor-
kaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das
Miet- oder Nutzungsverhältnis am 29. September
1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entschei-
dung über den Antrag fortbesteht. Ein Anspruch nach
Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück oder
Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht ver-
tragsgemäß genutzt wird.
(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an
Grundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet
waren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein
Anspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vor-
kaufsrechts nur dann, wenn auch die übrigen Mitei-
gentumsanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne
des § 1 Abs. 4 unterlagen oder zurückzuübertragen
sind. Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf einzelner
Miteigentumsanteile als auch auf den Verkauf des
Grundstücks. Die Ausübung des Vorkaufsrechts an
einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an
einen Miteigentümer ausgeschlossen.
(3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhält-
nis auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht
der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann,
wenn der Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hun-
dert der Gesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann
das Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundstück einge-
räumt werden. Zur Ermittlung des nach Satz 1 maß-
geblichen Anteils sind mehrere an verschiedene Mie-
ter oder Nutzer überlassene Teilflächen zusammen-
zurechnen.
(4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf
ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht
das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder
Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einräu-
mung des Vorkaufsrechts allein stellen. Der Antrag
wirkt auch für die übrigen Anspruchsberechtigten.
(5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts
sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei
dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu
stellen, das über den Anspruch auf Rückübertragung
entscheidet. In den Fällen des § 11 a ist das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,
mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2
stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die
Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den
Fall des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung
über einen gestellten Antrag nach den Absätzen 1
oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vor-
kaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf. § 892
BGB bleibt im übrigen unberührt.
(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und
geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten
über. Es erlischt mit der Beendigung des Miet- oder
Nutzungsverhältnisses. Dies gilt auch für bereits
bestehende Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102,
1103 Abs. 2 und 1104 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches entsprechend anzuwenden."
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
,,§20a
Vorkaufsrecht des Berechtigten
Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen wer-
den können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder
dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem
Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grund-
stück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grund-
stück nach den Vorschriften des lnvestitionsvorrang-
gesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung
über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf
Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat.
Als Vorkaufstall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks
durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts.
Im übrigen ist§ 20 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6,
Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden."

6. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
,,(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmens-
rückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes ge-
stellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen
Verwaltung nach § 11 a können Entscheidungen
nach § 16 Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20
und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt
nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeit-
punkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch
bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Rege-
lung offener Vermögensfragen und ist eine Ent„
scheidung über die Aufhebung eines Rechtsver-
hältnisses der in § 16 Abs. 3 oder§ 17 bezeichne-
ten Art oder über den Umfang eines zu überneh-
menden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise
unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Arti-
kel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Ver-
mögensrechtsänderungsgesetzes gilt entspre-
chend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf
Rückübertragung des Eigentums an Grund-
stücken können Anträge auf Einräumung von Vor-
kaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie
Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken
nach§ 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entschei-
dung über den Rückübertragungsanspruch nicht
mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid
des Amtes zur Regelung offener Vermögensfra-
gen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist
in einem bestandskräftigen Bescheid über die
Rückübertragung des Eigentums eine Entschei-
dung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnis-
ses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art
oder über den Umfang eines zu übernehmenden
Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblie-
ben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend."
7. In§ 31 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Amtes"
die Worte „oder Landesamtes" eingefügt.
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
,,Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuches bezeichnete Sicherungs-
hypothek."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maß-
nahmen nach§ 1 betroffen sind, sowie ihre Erben
sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgen-
den Grundstückserwerbe von der Grunderwerb-
steuer befreit."
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-
mungen über die Zuständigkeit gestützt werden
kann."
b) In Absatz 4 werden die Verweisung „Satz 2" gestri-
chen und das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt; der nachfolgende Halbsatz wird gestri-
chen.
10. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."
11. Nach § 39 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§40
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Raumord-
nung, Bauwesen· und Städtebau durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-
zelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18
bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheits-
leistung oder der Entschädigung zu regeln oder von
den Bestimmungen der Hypothekenablöseanord-
nung vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) abweichende
Regelungen zu treffen."
§3
Änderung
der Hypothekenablöseanordnung
§ 8 der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992
(BGBI. 1S 1257) wird aufgehoben.
Abschnitt 3
Ergänzung
des Zuordnungsrechts
Artikel 16
Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes
Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1464)
wird wie folgt geändert:
1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „fortgilt, und sei-
nen Durchführungsverordnungen" durch die
Worte „fortgilt, seinen Durchführungsverord-
nungen und den zur Ausführung dieser Vor-
schriften ergehenden Bestimmungen sowie

2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach dem Wohnungsgenossenschafts-Ver-
mögensgesetz und § 1a Abs. 4" eingefügt, in
Nummer 1 die Worte „kraft Gesetzes oder Ver-
ordnung" gestrichen und in Nummer 2 Buch-
stabe c nach dem Komma die Worte „nach
§ 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenos-
senschafts-Vermögensgesetz," eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den
allgemeinen Weisungen des Bundesministe-
riums der Finanzen."
cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte
„des Oberfinanzpräsidenten" durch die Worte
,,der Zuordnungsbehörde" ersetzt.
dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
„Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der
Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals
komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungs-
baus auf der Grundlage eines Aufteilungs-
plans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
oder eines Zuordnungsplans im Sinne des
§ 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten
begonnen oder dem Präsidenten der Treuhand-
anstalt durch den Antragsteller der Beginn der
Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuord-
nungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten
vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm
ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1
zuständig."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet belegene Vermögensge-
genstände ist der Präsident der Oberfinanzdirek-
tion Berlin zuständig."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die_ Wörter „an Bund,"
durch das Wort „an" ersetzt. ·
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig."
3. § 1a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseige-
nes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträger-
schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh-
nungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune
aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt-
schaftung und Verwaltung übertragen worden war,
steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Eini-
gungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kom-
mune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsver-
trages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur
Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1
oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages
auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die
ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und
am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer-
standen, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teil-
weise wieder zugeführt werden sollen."
4. Nach § 1a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 1b
Abwicklung
von Entschädigungsvereinbarungen
(1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1
Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genann-
ten Vereinbarungen sind, sind, wenn dieser nicht
etwas anderes bestimmt, dem Bund (Entschädi-
gungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinba-
rungen bestimmten Zahlungen geleistet sind. Ist das
Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes
ausgewiesen, gelten die in § 1 genannten Zuord-
nungsvorschriften.
(2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des
Grundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9
Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem
Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222)
in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland
übergegangen sind oder übergehen, sind der Bun-
desrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)
zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die §§ 4 und 5 des
Vermögensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Befugnisse nach § 11 c des Vermögensge-
setzes bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbe-
scheid nicht bestandskräftig geworden und dies dem
Grundbuchamt angezeigt ist."
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Bescheid kann auch nach Veräußerung
des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall
ist der Erwerber, bei einem Unternehmen des-
sen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der
Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung
enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten
Vermögensgegenstandes durch eine Person,
die nicht Begünstigte der Zuordnung sein
kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vor-
behaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaber-
schaft oder sonstiger privater Rechte Dritter
oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an
dem Vermögensgegenstand."
bb) Satz 2 (alt) wird Satz 6; nach den Worten „Eini-
gung der Beteiligten" werden ein Komma und
folgender Halbsatz eingefügt:
,,die, ohne Rechte anderer Zuordnungsbe-
rechtigter zu verletzen, auch von den in § 1
genannten Bestimmungen abweichen darf,".
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „einem"
die Worte „oder mehreren" eingefügt und die
Worte „nur teilweise" durch die Worte „ganz oder
teilweise" ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-
stück" die Worte „einem oder" und nach dem Wort

,,Zuordnungsplan" die Worte „ganz oder teilweise"
eingefügt; in Absatz 2a Satz 2 werden nach dem
Wort „aller" die Worte „oder der jeweiligen" einge-
fügt.
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein" fol-
gende Halbsätze eingefügt:
„oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des
Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5
Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt
sinngemäß."
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
,,§ 18 Abs. 3 und§ 20 des Bodensonderungs-
gesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle
der ergänzenden Bodenneuordnung allein die
Sonderungsbehörde für die Fortschreibung
zuständig ist, entsprechend. In einem Zuord-
nungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebie-
ten des komplexen Wohnungsbaus oder
Siedlungsbaus können dingliche Rechte an
Grundstücken im Plangebiet und Rechte an
einem ein solches Grundstück belastenden
Recht aufgehoben, geändert oder neu
begründet werden, soweit dies zur Durch-
führung oder Absicherung der Zuordnung
erforderlich ist."
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
tungsverfahrensgesetz" ein Komma und fol-
gender Halbsatz eingefügt:
,,§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1
und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später
als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft
eingetreten sind,".
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im
Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die
Zustellung, sofern nicht besondere völkerver-
tragliche Regelungen etwas Abweichendes
vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift
des Bescheides durch Aufgabe des Beschei-
des zur Post mit Einschreiben; die Zustellung
gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Auf-
gabe zur Post als erfolgt."
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
gefügt:
,,Sind einer Person, die als Eigentümer im Grund-
buch eingetragen ist, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 ihre
Rechte vorbehalten worden, ersucht die Behörde
um Eintragung eines Widerspruchs gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des
Zuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht
die Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt
oder die fehlende Berechtigung der eingetragenen
Person durch rechtskräftiges Urteil festgestellt
worden ist."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; ihm wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt auch für die Eintragung desjenigen, der
das Grundstück oder Gebäude von dem in dem
Zuordnungsbescheid ausgewiesenen Berechtig-
ten erwirbt, sofern der Erwerber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine juristi-
sche Person des Privatrechts ist, deren Anteile
mehrheitlich einer juristischen Person des öffent-
lichen Rechts gehören."
7. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Schiffe, Schiffsbauwerke und Straßen".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c} Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 (BGBl.11 S. 889, 1111)
zum Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Maß-
gabe bleibt unberührt. Wenn Eigentum an anderen
öffentlichen Straßen auf öffentliche Körperschaf-
ten übergegangen ist, wird der Übergang des
Eigentums entsprechend der Maßgabe b zum
Bundesfernstraßengesetz festgestellt; dies gilt
nicht, soweit der Präsident der Treuhandanstalt
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständig ist. Zustän-
dig für die Stellung des Antrags auf Berichtigung
des Grundbuchs ist in den Fällen des Satzes 2 der
jeweilige Träger der Straßenbaulast."
9. Der bisherige§ 8 wird§ 6 mit der Maßgabe, daß fol-
gender Absatz 3 angefügt wird:
,,(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach
diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert
beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der
jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 10 000
Deutsche Mark."
10. Der bisherige § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Durchführungsvorschriften".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Text wird das Wort „bleibt"
durch die Worte „sowie Leitungsrechte und
die Führung von Leitungen für Ver- und Ent-
sorgungsleitungen, die nicht zugeordnet wer-
den können, bleiben" ersetzt.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet
sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestim-
mungen in dem Grundbuchbereinigungs-
gesetz oder dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer
ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich
Betrieb und Unterhaltung zu dulden; § 1023
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinn-

2228 Bundesgesetzblatt,
gemäß; abweichende Vereinbarungen sind
zulässig."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlich-
keiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann
eine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen
der früheren Deutschen Demokratischen Republik
begünstigt oder verpflichtet sein kann, die Ausset-
zung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es
auf die Zuordnungslage ankommt und solange
das Zuordnungsverfahren betrieben wird."
d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 7a" durch die
Angabe ,,§ 1O" ersetzt; dem Absatz werden fol-
gende Sätze 2 und 3 angefügt:
,,Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Finanzen bis längstens zum
31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeit-
punkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt,
kann in dem Bescheid gemäß § 2 ein Ausschluß
der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt werden;
die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen."
e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
,,(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen,
wenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögens-
werten an juristische Personen des öffentlichen
Rechts aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächti-
gungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid
kann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten
geändert werden, wenn die Änderung den in§ 1
genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in
den Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1
und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 1O des
Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermö-
genswert einer Kommune oder der Treuhand-
anstalt auf eine Kapitalgesellschaft übertragen
werden, deren sämtliche Aktien oder Geschäfts-
anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand
der Kommunen oder Treuhandanstalt befinden. In
diesem Fall bleiben die Vorschr.iften über die Resti-
tution und des Vermögensgesetzes weiter
anwendbar.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-
digkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt auf
eine andere Behörde des Bundes zu übertragen."
11 . Nach § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Verfügungsbefugnis,
Förderung von Investitionen
und kommunalen Vorhaben".
12. § 6 wird§ 8 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Buchstabe a wird nach den Worten
,,eingetragen sind" folgender Halbsatz einge-
fügt:
„oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht
ohne Eintragung oder bei Löschung eines
Rechtsträgers eingetragen worden ist".
Jahrgang 1993, Teil 1
bb) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
,,c) die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträ-
ger eine landwirtschaftliche Produktions-
genossenschaft, ein ehemals volkseige-
nes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forst-
wirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges
Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volks-
eigenes Gestüt, eine ehemalige Pferde-
zuchtdirektion oder ein ehemals volks-
eigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehe-
maligen Kombinats Industrielle Tierpro-
duktion, das Ministerium für Staatssicher-
heit oder das Amt für Nationale Sicherheit
eingetragen ist,
d) der Bund in allen übrigen Fällen."
cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4
angefügt:
,,Der Bund wird durch das Bundesvermögens-
amt vertreten, in dessen Bezirk das Grund-
stück liegt. Das Bundesministerium der Finan-
zen kann durch Bescheid für einzelne Grund-
stücke oder durch Allgemeinverfügung für
eine Vielzahl von Grundstücken eine andere
Behörde des Bundes oder die Treuhandan-
stalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der
Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21
und 22 des Einigungsvertrages seine Verfü-
gungsbefugnis auf das Land oder die Kom-
mune, in dessen oder deren Gebiet das
Grundstück ganz oder überwiegend belegen
ist."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 wer-
den Absatz 1a; in Satz 1 des neuen Absatzes 1a
wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe
,,Absatz 1" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des
Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des
Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem
Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder
an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beab-
sichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzuge-
hen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das
Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der
zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten
(Absatz 4 Satz 2 ) übertragen. Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Woh-
nungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes be-
zeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in
jener Vorschrift vorgesehene Verfahren."
13. § 7 wird§ 9.
14. § 7a wird§ 10 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Treu-
handanstalt der Kommune durch Zuord-
nungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke
und Gebäude, die nach Maßgabe der Arti-

kel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbst-
verwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im
Eigentum von Unternehmen stehen, deren
sämt-liche Anteile sich unmittelbar oder mit-
telbar in der Hand der Treuhandanstalt befin-
den."
bb) Satz 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„oder wenn die Kommune einen Anspruch
nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensge-
setzes auf Übertragung von Anteilen an dem
Unternehmen hat."
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf
Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös
auszukehren. Weitergehende Ansprüche beste-
hen nicht."
15. Nach § 10 werden folgende Abschnitte angefügt:
„Abschnitt 3
Inhalt und Umfang
des Restitutionsanspruchs
der öffentlichen Körperschaften
§ 11
Umfang
der Rückübertragung
von Vermögenswerten
(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegen-
ständen nach Artikel 21 Abs. 3 erster Halbsatz und
Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21
Abs. 3 erster Halbsatz des Einigungsvertrages (Resti-
tution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzun-
gen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentü-
mer oder Verfügungsberechtigten beansprucht wer-
den. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes
wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser
gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das
Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche
Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand
der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die
Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten die-
ser Vorschrift für eine öffentliche Autgabe entspre-
chend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Eini-
gungsvertrages genutzt werden,
2. die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau
verwendet wurden, für diese konkrete Aus-
führungsplanungen für die Verwendung im kom-
plexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen
oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des
§ 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Antrag auf Rückübertragung
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht
ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unter-
nehmens zurückübertragen werden können
(betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke
oder Gebäude),
4. eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-
scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert
oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangs-
versteigerung geworden sind; § 878 des Bürger-
lichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwen-
den.
(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht
nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermö-
genswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich
im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a
Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen
und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3
findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben
unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfü-
gungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten
nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach
dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für
eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Rückübertragung noch wert-
haltig sind .. Die bis zur Rückübertragung entstande-
nen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermö-
genswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezoge-
nen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberech-
tigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den
Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1
zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid.
Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2
zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutach-
ten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur
Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte
selbst.
(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind
Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1
Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1
des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche
Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem
3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrneh-
men, welche die Körperschaft des öffentlichen
Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Ver-
mögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt
hat.
§12
Erlaubte Maßnahmen
(1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitu-
tion unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist
eine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfri-
stige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wenn
sie zur Durchführung einer erlaubten Maßnahme
dient. Erlaubt sind Maßnahmen, wenn sie
1. einem der nachfolgenden Zwecke dienen:
a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
b) Wiederherstellung oder Schaffung von Wohn-
raum,
c) erforderliche oder von Maßnahmen nach Buch-
stabe a oder b veranlaßte lnfrastrukturmaßnah-
men,
d) Sanierung eines Unternehmens oder
e) Umsetzung eines festgestellten öffentlichen
Planungsvorhabens und

2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hier-
für erforderlich ist.
(2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst
ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt wor-
den und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen
ist. Die Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat
unter Bezeichnung des Vermögensgegenstandes und
des Zwecks allgemein im Mitteilungsblatt des Bele-
genheitslandes und an die vor der Überführung in
Volkseigentum im Grundbuch eingetragene juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts oder deren
Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf ein Einvernehmen
mit den zu Beteiligenden ist frühzeitig hinzuwirken.
Die Frist beginnt bei den unmittelbar zu benachrichti-
genden Stellen mit dem Eingang der Nachricht, im
übrigen mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.
(3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensicht-
lich unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Ent-
scheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in
deren Bezirk der Vermögenswert liegt, auf Antrag des
Anspruchstellers auf Restitution die Maßnahme,
wenn sie nach Absatz 1 nicht zulässig ist oder der
Anspruchsteller spätestens einen Monat nach Ablauf
der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft darlegt, daß der
Vermögensgegenstand für eine beschlossene und
unmittelbare Verwaltungsaufgabe dringend erforder-
lich ist. In diesem Falle ist eine angemessene Frist zur
Durchführung zu bestimmen.
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die
Maßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgeführt
werden. Die Stellung des Antrags hat der Antragstel-
ler dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Fest-
stellung dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen.
§13
Geldausgleich
bei Ausschluß der Rückübertragung
(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1
Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin
enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann
von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten
unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des
Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach
Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
genannten Gesetzes verlangen, sofern die Vorausset-
zung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des
29. September 1990 entstanden sind.
(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt
oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Ent-
scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist
der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die
Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikel 22
Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung
eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet.
Wird ein Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser
den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen
Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des
Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrs-
wert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit
Zustimmung des Antragstellers oder nach dem
3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vor-
schrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller
von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch
gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist
der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine
Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle sei-
ner Verpflichtung nach§ 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.
(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift ent-
scheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren
Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach
§ 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Verglei-
che zulässig.§ 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
§14
Schiedsgericht
(1) Gegen Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 und
§ 12 kann das Schiedsgericht nach Absatz 2 angeru-
fen werden. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von
vier Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung
nach § 11 Abs. 2 und § 12 zulässig. § 12 Abs. 4 dieses
Gesetzes und § 945 der Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend. Das Schiedsgericht entscheidet durch
Schiedsspruch. Der Schiedsspruch steht einem ver-
waltungsgerichtlichen Urteil gleich. Unter den Voraus-
setzungen des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Zivilpro-
zeßordnung kann innerhalb einer Frist von vier
Wochen seit seiner Niederlegung die Aufhebung des
Schiedsspruchs verlangt werden, wenn die Parteien
nicht etwas anderes vereinbart haben. Für die Ent-
scheidung über die Aufhebungsklage und die sonsti-
gen dem staatlichen Gericht obliegenden Aufgaben
ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, in dessen
Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
(2) In jedem Land im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ist mindestens ein, nicht notwendigerweise
ständiges Schiedsgericht einzurichten. Für das Ver-
fahren vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften
des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entspre-
chende Anwendung, soweit sich aus oder aufgrund
dieser Vorschrift nicht ein anderes ergibt. Das
Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Schiedsrichtern, von denen mindestens einer die
Befähigung zum Richteramt, zum Berufsrichter oder
zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die
Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozeß-
ordnung die Einrichtung und das Verfahren des
Schiedsgerichts sowie die Ernennung der Schieds-
richter zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann
auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine
Vergütung gezahlt wird.
§15
Vorläufige Einweisung
(1) Die nach § 1 zuständige Behörde weist den aus
Restitution (§ 11 Abs. 1) Berechtigten auf seinen mit
dem Antrag auf Restitution zu verbindenden Antrag
hin vorläufig in den Besitz des Vermögenswertes ein,
wenn
1. die Berechtigung glaubhaft dargelegt worden ist,
2. der Antrag auf Entscheidung über die Restitution
schon länger als drei Monate nicht beschieden
oder mit einer solchen Entscheidung innerhalb der
auf die Antragstellung folgenden drei Monate nicht
zu rechnen ist,
3. der Berechtigte den Vermögenswert auf seine
Kosten bewirtschaften oder sonst für einen
bestimmten Zweck verwenden will.

(2) § 12 bleibt unberührt.
(3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem gegen-
wärtigen Verfügungsberechtigten und dem aus der
Restitution Berechtigten finden, bis dem Antrag auf
Restitution entsprochen wird, die Bestimmungen
über den Kauf Anwendung. Als Kaufpreis gilt der Ver-
kehrswert im Zeitpunkt der Besitzeinweisung verein-
bart; eine Haftung des Verfügungsberechtigten we-
gen Rechten Dritter findet nicht statt. Der Kaufpreis ist
bis zu einer Entscheidung über die beantragte Resti-
tution gestundet. Wird der Restitutionsanspruch ver-
neint, wird der Kaufpreisanspruch nach Eintritt der
Bestandskraft dieser Entscheidung sofort fällig.
(4) Die vorstehenden Vorschriften lassen Vereinba-
rungen der Beteiligten unberührt. Sie gelten entspre-
chend, wenn vor ihrem Inkrafttreten der aus Restitu- '
tion Berechtigte vorläufig in den Besitz von Vermö-
genswerten eingewiesen worden ist; in diesem Falle
ist der aus Restitution Berechtigte jedoch berechtigt,
anstelle der Zahlung des Kaufpreises den Vermö-
genswert in dem Zustand zurückzugeben, in dem er
sich bei der Besitzeinweisung befunden hat.
§16
Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen
Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3
Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung
mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertra-
ges gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1
als nicht erfolgt. Maßnahmen nach § 12 können von
der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögens-
gegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele.
§ 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen
Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinn-
gemäß.
Abschnitt 4
Vorschriften für einzelne Sachgebiete
§ 17
Anwendung dieses Gesetzes
Dieses Gesetz gilt für Eigentumsübergänge oder
eine Übertragung des Eigentums nach Maßgabe der
Artikel 26, 27 und 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages
und der nachfolgenden Vorschriften entsprechend.
Hierbei kann, soweit durch Bundesgesetz nicht ein
anderes bestimmt wird, Eigentum auch auf juristische
Personen übertragen werden, die aus einem der darin
genannten Sondervermögen hervorgegangen sind.
§18
Vorschriften
für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
(1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das
Sondervermögen im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz
2 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß die dort genannten Vermögensgegenstände
durch Zuordnungsbescheid gemäß § 2 auf das Son-
dervermögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm
durch Gesetz gebildete Sondervermögen oder juristi-
sche Personen zu übertragen sind. Die Widmung für
einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr von seiten
des Sondervermögens oder seiner Rechtsvorgänger
zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang
nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen
der früheren Deutschen Demokratischen Republik
ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widerspro-
chen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des
Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des
30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund die-
ser Vorschriften über einen Eigentumsübergang auf
das Sondervermögen rechtskräftig entschieden wor-
den ist, bleibt es hierbei.
(2) Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen geben von Amts wegen bei
ihnen durch das Sondervermögen eingereichte
Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-
gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-
dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach
Absatz 1 Satz 3.
§19
Vorschriften
für das Sondervermögen Deutsche Bundespost
(1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das
Sondervermögen im übrigen ist Artikel 27 Abs. 1
Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort
genannten Vermögensgegenstände durch Zuord-
nungsbescheid gemäß § 2 auf das Sondervermögen
Deutsche Bundespost oder daraus durch Gesetz
gebildete juristische Personen zu übertragen sind. Die
Widmung für einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr
von seiten des Postvermögens oder seiner Rechts-
vorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn
der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den
Bedingungen der früheren Deutschen Demokrati-
schen Republik ordnungsgemäßen postalischen Wirt-
schaft widersprochen hat. Die Entscheidung erfolgt
nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit
auf Grund dieser Vorschriften über einen Eigentumsü-
bergang auf das Sondervermögen rechtskräftig ent-
schieden worden ist, bleibt es hierbei.
(2) Artikel 27 Abs. 1 Satz 6 des Einigungsvertrages
ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen geben von, Amts wegen
bei ihnen durch das Sondervermögen eingereichte
Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-
gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-
dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach
Absatz 1 Satz 3.
§20
Vorschriften
für den Rundfunk und das Fernsehen
der früheren DDR
Vermögensgegenstände und -werte, die nach Arti-
kel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Son-
dervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind,
stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu.
Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im
übrigen unberührt. Die Länder können beantragen,
daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem
Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch
Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter
Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder
einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet
werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuord-
nung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist
deren vorherige Zustimmung erforderlich.

2232 Bundesgesetzblatt,
§ 21
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und
die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverord-
nung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.
(2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in
Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertra-
ges und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für
das in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertra-
ges genannte Vermögen entsprechend."
Artikel 17
Zuordnungsergänzungsgesetz
§1
Änderung
des Zustimmungsgesetzes
zum Truppenabzugsvertrag
Dem Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 zu
dem Abkommen vom 12. Oktober 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befri-
steten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen
Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256) wird
folgender Absatz angefügt:
,,(3) Soweit Liegenschaften, die nicht mehr nach dem
Vertrag in Anspruch genommen werden, gemäß Artikel 21
des Einigungsvertrages Bundesvermögen sind, kann
gemäß einer Einigung zwischen dem Bund und einem
Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet auf Antrag des Landes das Eigentum an den
Liegenschaften dem Land, in dem sie liegen, durch Zuord-
nungsbescheid übertragen werden. Für die Durchführung
der Zuordnung ist das Vermögenszuordnungsgesetz mit
der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Fall der Ober-
finanzpräsident zuständig ist. Ansprüche nach dem Ver-
mögensgesetz bleiben unberührt."
§2
Änderung
des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes
Das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz vom
23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 989) wird wie folgt geändert:
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz
zur Regelung
vermögensrechtlicher Angelegenheiten
der Wohnungsgenossenschaften
im Beitrittsgebiet
0fVohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz -
WoGenVermG)".
2. In§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 6" durch die
Verweisung,,§ 8" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert.:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 5" ersetzt.
Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Wohnungs-
baugenossenschaften" durch das Wort „Woh-
nungsgenossenschaften" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor der Verweisung
,,Satz 1" die Worte „Absatz 2" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungs-
fälle, die der Abführungspflicht nach § 5 Abs. 2 des
Altschuldenhilfegesetzes unterliegen."
§3
Änderung
des Grunderwerbsteuergesetzes
§ 4 Nr. 7. des Grunderwerbsteuergesetzes vom
17. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 177), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2150) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
.,7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs-
genossenschaft, wenn das Grundstück vor dem
1 . Januar 1996 im Rahmen der Zuordnung nach § 1
Abs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts-
Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach
§ 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermö-
gensgesetzes übertragen wird."
§4
Änderung
des Zustimmungsgesetzes
zum Wismut-Vertrag
Artikel 6 § 1a des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 zu
dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetischdeutschen
Aktiengesellschaft Wismut (BGBI. II S. 1138), das durch
Artikel 11 § 7 des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-
gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Oberfinanz-
direktion (§ 1 Abs. 3) Kommunen durch Zuordnungs-
bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,
die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungs-
vertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, die ge-
mäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut-GmbH übergegangen
sind."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf
Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszu-
kehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht."
§5
Änderung des 0-Markbilanzgesetzes
In § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971,
1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133) geändert worden ist,

wird die Jahresangabe „1993" jeweils durch die Jahres-
angabe „ 1994" ersetzt.
Abschnitt 4
Schlußvorschriften
Artikel 18
Anwendung von Rechtsverordnungen,
Neubekanntmachungen
(1) Durch dieses Gesetz geänderte oder ergänzte Teile
von Rechtsverordnungen können nach den für den Erlaß,
die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung
jeweils geltenden Vorschriften geändert oder aufgehoben
werden.
(2) Soweit in Vorschriften auf Vorschriften verwiesen
wird, die durch dieses Gesetz eine andere Paragraphen-
nummer erhalten haben, gilt dies als Verweisung auf die
Vorschriften mit ihrer jetzigen Paragraphennummer.
Soweit Vorschriften durch Bestimmungen aufgehoben
worden sind, die durch dieses Gesetz neu gefaßt werden,
bleibt es bei der Aufhebung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Gesetze
und Rechtsverordnungen, ausgenommen das Bürgerliche
Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Gesetz über
die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und
das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung, in der von dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. die in§ 35 Abs. 3 und§ 121 Abs. 1 der Grundbuchord-
nung und in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maß-
nahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom
20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) in ihrer jeweils
geltenden Fassung genannten Beträge an die Verän-
derungen der Lebenshaltungskosten anzupassen,
2. Abweichungen von den Vorschriften der Grundbuch-
ordnung zu bestimmen, die für die grundbuchliche
Behandlung der in Artikel 231 § 5 und Artikel 233 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bezeichneten Fälle erforderlich sind, .. insbesondere
ergänzende Bestimmungen zu Anlegung und Gestal-
tung der Gebäudegrundbuchblätter vorzusehen,
3. die in § 6 Abs. 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes,
§ 9a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
in Artikel 231 § 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 233 § 4 Abs. 2
und 4, § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche bestimmten Fristen bis läng-
stens zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zu verlän-
gern.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggeset-
zes bestimmte Fristen bis längstens zum Ablauf des
31 . Dezember 2000,
2. die in Artikel 232 § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist bis
längstens zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.
Verträge über Garagen sind dann jedoch mit einer Frist
von einem Monat zum Ende eines Quartals kündbar, wenn
nur so das betreffende Grundstück der Bebauung zuge-
führt werden kann;§ 314 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik gilt dann nicht,
§ 314 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die
Rechtsverordnung ist vor der Zuleitung an den Bundesrat
dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch
Beschluß des Deutschen Bundestages geändert oder
abgelehnt werden. Der Beschluß des Deutschen Bundes-
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der
Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der
Bundesregierung zugeleitet. Der Deutsche Bundestag
befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so
vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer
Fraktion erforderlich sind.
Artikel 19
Überleitung
(1) § 44 der Grun9buchordnung in der Fassung dieses
Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene
Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen an-
zuwenden.
(2) § 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der
Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 1O S. 89),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990
(GBI. I Nr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechts-
vorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungs-
bestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-
schriften - vom 27. August 1990 (GBI. 1Nr. 58 S. 1423), die
nach der in Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II
S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 201 O fort-
gelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der
Energieanlagen nach § 9 des Grundbuchbereinigungs-
gesetzes gesichert sind. Mitbenutzungsrechte nach§ 40
des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26
S. 467) erlöschen, soweit § 9 des Grundbuchbereini-
gungsgesetzes auf die in seinem Absatz 9 genannten An-
lagen erstreckt wird, mit dem Wirksamwerden dieser
Erstreckung.
(3) Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k läßt bereits vollzogene
Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Auf Grund
des Artikels 233 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der vor Inkrafttreten dieses
Gesetz geltenden Fassung auf Widerspruch hin begrün-
dete Vormerkungen erlöschen spätestens nach Ablauf
von vier Monaten von dem Inkrafttreten der in Satz 1
genannten Vorschrift an. Artikel 233 § 13 Abs. 5 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt ent-
sprechend.
(4) Die Grundstücksverkehrsordnung gilt auch in laufen-
den Verfahren. Bei Fortfall der Genehmigungspflicht ist
das Verfahren einzustellen. Auf eine Genehmigung, die vor
Abschluß des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäf-
tes erteilt wurde, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
auch noch nicht abgeschlossen worden ist, ist § 1 Abs. 1
Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Frist mit Inkrafttreten dieses Geset-
zes beginnt.
(5) In Ländern, die Landgerichte und das Oberlandes-
gericht noch nicht eingerichtet haben, ist das Bodenson-
derungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Stelle des Landgerichts das Bezirksgericht und an die
Stelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des
Bezirksgerichts tritt. Soweit nach den bisherigen Vor-
schriften eine Sonderung von Grundstücken begonnen
und noch nicht mit einer bestandskräftigen Feststellung
der Grenzen abgeschlossen worden ist, können solche
Verfahren nach den Vorschriften des Bodensonderungs-
gesetzes abgeschlossen werden; erfolgte Anhörungen
von Beteiligten brauchen nicht wiederholt zu werden. Für
ein Bodensonderungsverfahren können die Ergebnisse
bereits durchgeführter Vermessungsarbeiten auch dann
verwertet werden, wenn sie noch nicht zur Übernahme in
das amtliche Verzeichnis geeignet sind.
(6) Artikel 16 ist, soweit dort nichts Abweichendes
bestimmt ist, auf Verfahren anzuwenden, in denen bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige
Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen ist. Arti-
kel 16 Nr. 5 Buchstabe d Unterbuchstabe aa gilt rückwir-
kend von dem 22. Juli 1992 an. Soweit Entscheidungen
bestandskräftig geworden sind, die im Widerspruch zu
§ 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und zu
dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz ste-
hen, sind sie entsprechend den Festlegungen jener
Gesetze zu ändern. Soweit Personen,· die nicht Begün-
stigte einer Zuordnung sein können, im Zuordnungsver-
fahren angehört worden sind und die Entscheidung Aus-
führungen zur Wirksamkeit eines Erwerbs aus ehemali-
gem Volkseigentum enthält, erfaßt die Bestandskraft des
Bescheids auch die Feststellungen zur Wirksamkeit des
Erwerbs. Die Klagefrist für den Betroffenen beginnt dann
zwei Wochen von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gelte~
entsprechend. Sind Einrichtungen, Grundstücke und
Gebäude entgegen § 7a des Vermögenszuordnungs-
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung veräußert worden, so gilt § 1O Abs. 2
des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes entsprechend. Soweit in einem Land
noch kein Oberverwaltungsgericht besteht, tritt an seine
Stelle der Senat für Verwaltungssachen des Bezirks-
gerichts.
(7) § 12, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 und§ 19 Abs. 1
Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes sind auch auf
Rückübertragungsansprüche öffentlicher Körperschaften
nach der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II
S. 889, 1150) aufgeführten Maßgabe d anzuwenden.
Zuständig für die in § 12 Abs. 3 des Vermögenszuord-
nungsgesetzes bezeichnete Entscheidung ist der Präsi-
dent der Treuhandanstalt.
(8) Register, in die landwirtschaftliche Produktions-
genossenschaften, Produktionsgenossenschaften des
Handwerks oder andere Genossenschaften oder ko-
operative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990
eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im
Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit und des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Wirk-
samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht
dadurch berührt, daß diese Eintragungen vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes von der Verwaltungsbehörde vor-
genommen worden sind.
(9) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a des Vermögens-
gesetzes gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten
Vorkaufsrechten nach§ 20 Abs. 3 des Vermögensgeset-
zes der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder
Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom
Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vor-
kaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das
Grundstück entsprechend teilt. Verordnungen auf der
Grundlage von § 8 der Hypothekenablöseanordnung
behalten ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß sie auf-
grund von § 40 des Vermögensgesetzes geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden können.
(10) Ist von einer Wohnungsgenossenschaft der von ihr
genutzte Grund und Boden von einer Kommune vor dem
27. Juni 1993 erworben worden, ist§ 4 Nr. 7 des Grund-
erwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Für Kapitalgesellschaften, die wegen Verstreichens
der Frist des § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit
Ablauf des 31. Dezember 1993 aufgelöst sind, gilt die
Fortsetzung der Gesellschaft als beschlossen. Die Gesell-
schaften sind jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1994
aufgelöst, wenn sie nicht bis zu diesem Tag die Neufest-
setzung ihrer Kapitalverhältnisse ordnungsgemäß zur Ein-
tragung in das Handelsregister angemeldet haben.
Artikel 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Dies gilt nicht für Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k, der
am 1. Juni 1994 in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. S9hwaetzer

2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2109), wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1993" durch die
Jahreszahl „1996" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcke.r
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sse r-Sc h narren be rger

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2289),•wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „1993" durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-S c h narren be rger
Der Bundesminister
fü~ Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 828525d8746b0963….