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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2182

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BGBl. 1993, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
2182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                             Gesetz
                             zur Vereinfachung und Beschleunigung
                            registerrechtlicher und anderer Verfahren
                      (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG}
                                               Vom 20. Dezember 1993

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

               Abschnitt 1
             Beschleunigung

           der Registerführung

                 Unterabschnitt 1

                  Vereinfachung
              der Grundbuchführung

                   Artikel 1
        Änderung der Grundbuchordnung
   Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie
folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 1
       (1} Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrund-
    buch geführt werden können, werden von den Amts-
    gerichten geführt (Grundbuchämter}. Diese sind für
    die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.
    Die abweichenden Vorschriften der §§ 143 und 144
    für Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Eini-
    gungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

     (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer
   Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuch-
   amt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
      (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die Führung des Grund-
   buchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
   Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelle-
   ren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie
   können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
      (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften
   über die Einrichtung und die Führung der Grund-
   bücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
   schuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch
   und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu
   erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer
   Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch
   regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch,
   die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverord-
   nung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die
   das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis
   führt, bekanntzugeben sind."

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§2

     (1} Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
     (2) Die Grundstücke werden ini Grundbuch nach
   den in den Ländern eingerichteten amtlichen Ver-
   zeichnissen benannt (Liegenschaftskataster}.
BGBl. 1993, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
      (3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur
    abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen
    Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem
    beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses
    vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des
   Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeich-
   nis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben
   sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem
   Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im amt-
   lichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer
   verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des
   amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hier-
   von absieht, weil er mit einem benachbarten Grund-
   stück oder einem Teil davon zusammengefaßt wird,
   und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch
   Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu
   deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen
   ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus
   dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Aus-
   zugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden,
   aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks
   ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher
   im Liegenschaftskataster unter einer besonderen
   Nummer geführt wird.

     (4) Ein Auszug .aus dem amtlichen Verzeichnis
   braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzu-
   schreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtli-

   chen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.

      (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach
   den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug
   aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung
   nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt
   wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage
   von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten
   oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt
   entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grund-
   buchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu
   übermitteln sind. Die Landesregierungen können die
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Landesjustizverwaltungen übertragen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a} In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.

   b) Absatz 2 Unterabsatz a wird Absatz 2.
   c) In dem neu gebildeten Absatz 2 wird das Wort
      ,,Reichs" durch das Wort „Bundes" ersetzt.
   d) Der bisherige Absatz 2 Unterabsatz b wird Ab-
      satz 3, die Angabe „Abs. 2a" wird durch die
      Angabe „Absatz 2" ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz a wird Ab-
      satz 4 und wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon
      nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwe-
      rung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuch-
      führung zu besorgen ist, von der Führung eines
      Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen,
      wenn das Grundstück den wirtschaftlichen
      Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu die-
      nen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser
      Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhält-
      nis und im Miteigentum der Eigentümer dieser
      Grundstücke steht (dienendes Grundstück)."

   f) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz b wird Ab-
      satz 5.
   g) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz c wird aufge-
      hoben.

   h) Nach dem neu gebildeten Absatz 5 werden fol-
      gende Absätze angefügt:
       ,,(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist
      auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grund-
      stücke noch einem Eigentümer gehören, dieser
      aber die Teilung des Eigentums am dienenden
      Grundstück in Miteigentumsanteile und deren
      Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken
      gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die
      Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirk-
      sam.
        (7) Werden die Miteigentumsanteile an dem die-
      nenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die
      Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das
      Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehen-
      den Vorschriften verfahren.

        (8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grund-
      stück nicht mehr den Eigentümern der herrschen-
      den Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt
      anzulegen.

         (9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes
      belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes

      Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwend-
      bar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern
      kenntlich zu machen, daß das dienende Grund-
      stück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf
      die übrigen Eintragungen zu verweisen."

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem
   Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnli-
   cher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander
   verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von
   verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In
   diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt,
   das Grundbuchamt zuständig, welches das Grund-
   buch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das
   zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
   keit zu bestimmen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in
      Satz 2 das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort
      ,,Gesetzes" ersetzt.
   b) Es wird folgender Absatz angefügt:
        ,,(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grund-
      stücke sollen im Bezirk desselben Grundbuch-
      amts und derselben für die Führung des amtlichen
      Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle
      liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von
      diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-
      den, wenn hierfür, insbesondere wegen der
      Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und
      Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis besteht.
      Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch
      Vorlage einer von der zuständigen Behörde
      beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche
      Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür
      nicht."
BGBl. 1993, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
2184                                     Bundesgesetzblatt,

 6. In § 6 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es
    wird folgender Absatz angefügt:

       ,,(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

 7. Nach § 6 wird folgender Paragraph eingefügt:
                              ,,§6a

       (1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts
    an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll
    unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden,

    wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke
    die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen.
    Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-
    den, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe bei-
    einander liegen und entweder das Erbbaurecht in
    Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden
    soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheit-
    liches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehören-
    den Nebenanlagen auf den zu belastenden Grund-
    stücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende
    Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen

    des Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür
    nicht.

       (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts
    soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht

    sowohl an einem Grundstück als auch an einem ande-
    ren Erbbaurecht bestellt werden soll."

 8. § 8 wird aufgehoben.

 9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
    des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt
    einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver-
    weisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der
    in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten
    des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthal-
    ten ist."

10. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:

                             ,,§ 10a

       (1) Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrecht-

    lichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah-

    renden Urkunden und geschlossenen Grundbücher

    können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
    anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
    sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

    innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden

    können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen

    durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt

    und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Ein-

    zelheiten der Durchführung.

      (2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger

   ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, daß die

   Wiedergabe mit der Urkunde übereinstimmt. Die
   Originale der Urkunden sind den dafür zuständigen
   Stellen zu übergeben und von diesen aufzubewahren.
   Weist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in
   dem schriftlichen Nachweis anzugeben, daß das
   Original farbliche Eintragungen aufweist, die in der
   Wiedergabe nicht farblich erkennbar sind.
Jahrgang 1993, Teil 1

         (3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministe-
      riums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates
      kann vorgesehen werden, daß für die Führung des

      Grundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grund-
      akten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden
      können. Welche Schriftstücke dies sind und unter
      welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden
      können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu
      bestimmen."

  11 . § 11 wird wie folgt gefaßt:

                                 ,,§ 11

        Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus
      dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie
      bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes aus-
      geschlossen ist."

  12. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:

                                ,,§ 12a
         (1} Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeich-
      nis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit
      Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere,

      für die Führung des Grundbuchs erforderliche Ver-
      zeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form,

      führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf
      dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine
      Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus
      öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen
      dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein
      solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuch-
      blätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für
      den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich
      ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das
      Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzun-
      gen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach
      Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht
      in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen
      Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die
      Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnis-
      ses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von
      Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für
      maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2

      und§ 133 entsprechend.

        (2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann

      mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch

      das Liegenschaftskataster verwendet werden.

                                §12b

        (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-

      ges vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere

      Grundbücher von anderen als den grundbuchführen-

      den Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entspre-

      chend.

        (2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 10a ent-

      sprechend für Grundakten, die bei den dort bezeich-

      neten Stellen aufbewahrt werden.

         (3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine
      andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt wer-
      den, gilt § 12 mit der Maßgabe, d~ß abweichend von
      § 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtig-
      tes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten
      besteht.
BGBl. 1993, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
                        § 12c

  (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ent-
scheidet über:
1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder
   die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie
   die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht
   Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungs-
   zwecken begehrt wird;
2. die Erteilung von Auskünften nach§ 12a oder die
   Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes
   Verzeichnis;

3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen
   gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Ver-
   sendung von Grundakten an inländische Gerichte
   oder Behörden.

  (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist fer-

ner zuständig für

1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1),
   auch soweit ihm die Entscheidung über die Ertei-
   lung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkunds-
   beamten ein von der Leitung des Amtsgerichts
   ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung
   vornehmen;

2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung
   der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch
   und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
   oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung
   stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfü-
   gungen und Eintragungen, die zugleich eine
   Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung
   eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts
   um Eintragung oder Löschung des Vermerks über
   die Eröffnung des Konkurs- und Gesamtvoll-
   streckungsverfahrens oder des Vermerks über die
   Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und
   Zwangsverwaltungsverfahrens;

4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des
   Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen
   im Grundbuch;

5. die Anfertigung der Nachweise nach§ 1Oa Abs. 2.

   (3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
entsprechend anzuwenden.
   (4) Wird die Änderung einer Entscheidung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so
entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht ent-
spricht, der Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet
erst gegen seine Entscheidung statt.
   (5) In den Fällen des § 12b entscheidet über die
Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von
Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihr
hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Ent-
scheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten
Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht,
in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat."

13. § 13 wird wie folgt gefaßt:

                              "§ 13
       (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz
    etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen.
    Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Ein-
    tragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die
    Eintragung erfolgen soll.
       (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim
    Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt
    werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt einge-
    gangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständi-
    gen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift
    einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß
    der Niederschrift eingegangen.
       (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintra-
    gung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die
    Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag
    oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind

    nur die für die Führung des Grundbuchs über das

    betroffene Grundstück zuständige Person und der
    von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze
    Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zuständige
    Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig.
    Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf meh-
    rere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsberei-
    chen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zustän-
    dig, der nach Satz 1 in Betracht kommt."

14. In § 28 Satz 2 werden das Wort „Reichswährung"
    durch die Worte „inländischer Währung" und der
    Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgen-
    der Halbsatz angefügt:
    "durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
    der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
    rium der Finanzen kann die Angabe in einer einheit-
    lichen europäischen Währung, in der Währung eines
    Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
    Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen
    Währung, gegen die währungspolitische Bedenken
    nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen
    die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische
    Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden."

15. § 31 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§31
       Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag
    zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs.1
    Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt
    nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des
    Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine
    Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintra-
    gungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, ent-
    sprechend."

16. In§ 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „von geringem
    Wert" durch die Worte „weniger als 5 000 Deutsche
    Mark wert" ersetzt.

17. In § 36 wird jeweils in Absatz 1 und in Absatz 2 Buch-
    stabe b das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort
    ,,Gesetzes" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186
2186                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

18. § 44 wird wie folgt gefaßt:

                                  ,,§44
       (1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie
    erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht
    nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der
    Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des
    Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter
    Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkunds-
    beamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von
    beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des
    Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amts-
    gerichts ermächtigter Justizangestellter unterschrei-
    ben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben
    der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätz-
    lich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle

    oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtig-

    ter Justizangestellter die Eintragung zu unterschrei-

    ben.

       (2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
    ist und der Umfang der Belastung aus dem Grund-
    buch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines
    Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die
    Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
    Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des No-
    tars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats
    und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintra-
    gungen auf Grund eines Ersuchens(§ 38) die Bezeich-
    nung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen
    angegeben werden.
      (3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts,
    der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts
    und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintra-
    gungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu
    anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch
    der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die
    Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder

    andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt

    oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig
    wäre. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht
    verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen

    Text der Eintragung abgewichen werden."

19. § 55 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§55

        (1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einrei-

    chenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetra-

    genen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch

    ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu

    deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren
    Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines
    Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek,
    Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht
    an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen
    ist.

       (2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die
    in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an
    den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern
    vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung
    bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die
    in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an
    einen Hypothekengläubiger oder sonstigen Berech-
    tigten von der Eintragung eines Eigentümers.

       (3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Be-
    zeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines
    Eigentümers sind außerdem der Behörde bekannt-
    zumachen, welche das in§ 2 Abs. 2 bezeichnete amt-
    liche Verzeichnis führt.
       (4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum
    ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung und
    der für die Führung des Liegenschaftskatasters
    zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den
    Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 des Einführungs-
    gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die
    Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus
    und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück
    liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berech-
    tigte oder Gläubiger.

       (5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk

    eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem

    Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten

    Grundstücks führt, bekanntzumachen. Ist der Ver-
    merk eingetragen, so hat das Grundbuchamt,
    welches das Grundbuchblatt des belasteten Grund-
    stücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des
    Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden
    Grundstücks bekanntzumachen.
       (6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wört-
    lich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintra-
    gung im Grundbuch und den Namen des Grund-
    stückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel
    auch den Namen des bisherigen Eigentümers ange-
    ben. In die Bekanntmachung können auch die
    Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in
    § 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei
    einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen
    Eigentümers aufgenommen werden.
      (7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teil-
    weise verzichtet werden.

      (8) Sonstige Vorschriften über die Bekannt-

    machung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben

    unberührt."

20. Nach § 55 werden folgende Paragraphen eingefügt:

                             ,,§55a

      (1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes
    Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledi-
    gung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch
    noch ein anderes Grundbuchamt zuständig ist oder

    mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so

    kann jedes der beteiligten Grundbuchämter den

    anderen beteiligten Grundbuchämtern Abschriften

    seiner Verfügungen mitteilen.

      (2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grund-
    bücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt,
    so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen,
    durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung
    zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grund-
    buchämtern bekanntzugeben.

                             §55b
       Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechts-
    vorschriften im Zusammenhang mit Grundbuchein-
    tragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden
    oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betrof-
    fene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im
    Falle des § 55a."
BGBl. 1993, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
21. In§ 56 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es
    wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung
    des Grundbuchs zuständigen Person und dem
    Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-
    ben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der
    Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts
    ermächtigter Justizangestellter unterschreiben."

22. Dem § 59 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs
    zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten
    der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizange-
    stellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn
    bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit ver-
    schiedene Personen zuständig sind."

23. § 61 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem

       Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt

       werden."

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 56 Satz 2"

       ersetzt durch die Angabe,,§ 56 Abs. 1 Satz 2".

    c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein-
       gefügt:

        ,,(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grund-
       buchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift§ 56
       Abs. 2 anzuwenden."

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

24. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-
       gefügt:
        ,,(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzu-
       wenden."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

25. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „reichsgesetz-
       lichen" durch das Wort „bundesrechtlichen", die

       Worte „eine Entscheidung des Reichsgerichts"
       durch die Worte „eine Entscheidung des Reichs-
       gerichts, des Obersten Gerichtshofs für die briti-

       sche Zone oder des Bundesgerichtshofs" und die

       Worte „dem Reichsgerichte" durch die Worte
       ,,dem Bundesgerichtshof" ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Worte „das Reichsgericht"

       durch die Worte „der Bundesgerichtshof" ersetzt.

26. § 81 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgericht" durch
       das Wort „Bundesgerichtshof" erset~t.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§§ 136, 137 und 138"
       durch die Angabe,,§§ 132 und 138" ersetzt.

27. In§ 88 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch
    das Wort „Gesetzes" ersetzt.

28. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat
    er einen hier wohnenden Bevollmächtigten nicht
    bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er
    einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zum
    Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für
    das Verfahren bestellt."

29. In § 105 Abs. 2 und in § 110 Abs. 1 wird jeweils das
    Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes"
    ersetzt.

30. Nach dem Fünften Abschnitt werden folgende
    Abschnitte eingefügt:

                      „Sechster Abschnitt
               Anlegung von Grundbuchblättern

                              § 116

      (1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei

    der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird

    das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts

    wegen angelegt.

      (2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grund-

    buchblatts richtet sich nach den Vorschriften der
    §§ 117 bis 125.

                              § 117

       Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um
    Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem
    für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch
    maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.

                              § 118
       Zur Feststellung des Eigentums an dem Grund-
    stück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die
    erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die
    geeigneten Beweise zu erheben.

                             § 119
      Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des

    Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120
    und 121 erlassen.

                             §120

      In das Aufgebot sind aufzunehmen:

    1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung

       des Grundbuchblatts;

    2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage,
       Beschaffenheit und Größe nach dem für die

       Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch

       maßgebenden amtlichen Verzeichnis;

    3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie
       dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;

    4. die Aufforderung an die Personen, welche das
       Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen
       einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist
       von mindestens sechs Wochen anzumelden und
       glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei
       der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksich-
       tigt wird.
BGBl. 1993, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
2188                                   Bundesgesetzblatt,

                             § 121
     (1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von
  Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte
  Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen
  Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimm-
  ten Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt
  kann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere
  Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe
  oder, falls das Grundstück einen Wert von weniger als
  5 000 Deutsche Mark hat, daß sie ganz unterbleibe.

     (2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren
  Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche
  Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften
  oder in sonstiger ortsüblicher Weise bekanntzu-
  machen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine
  Anheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht
  vorgesehen ist und eine sonstige ortsübliche
  Bekanntmachung lediglich zu einer zusätzlichen Ver-
  öffentlichung in einem der in Absatz 1 bezeichneten
  Blätter führen würde.

    (3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigen-

  tum in Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt

  bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.

                            § 122

     Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsver-
  fahren (§§ 120, 121} nicht stattgefunden hat, erst
  angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren
  Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der
  Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutra-
  genden öffentlich bekanntgemacht und seit der
  Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art
  der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.

                            § 123
       Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

  1. der ermittelte Eigentümer;

  2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem

     Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;

  3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der
     Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlich-
     sten erscheint.

                            §124
     (1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück
  oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei
  der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen,
  wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und
  entweder durch öffentliche oder öffentlich beglau-

  bigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentü-
  mer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentü-
  mer anerkannt sind.

    (2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung
  anzuhören. Bestreitet er das angemeldete Recht, so
  wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintra-

  gung eines Widerspruchs gesichert.

    (3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur
  Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und,
  wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach
  der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen.
Jahrgang 1993, Teil 1

                              § 125
        Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grund-
     buchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde
     kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt
     angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzu-
     tragen oder eine Löschung vorzunehmen.

                        Siebenter Abschnitt
              Das maschinell geführte Grundbuch

                              §126

         (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
     verordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang
     das Grundbuch in maschineller Form als automa-
     tisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet
     sein, daß
     1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-
        verarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkeh-
        rungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie
        die erforderlichen Kopien der Datenbestände min-
        destens tagesaktuell gehalten und die originären

        Datenbestände sowie deren Kopien sicher auf-

        bewahrt werden;

     2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in
        einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer
        inhaltlich unverändert in lesbarer Form wieder-
        gegeben werden können;

     3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforder-
        lichen Maßnahmen getroffen werden.
     Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
     nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
     justizverwaltungen übertragen.
        (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller
     Form umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines
     Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke
     sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in
     maschineller Form erforderliche Verzeichnisse. Das
     Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs
     auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art

     nutzen, die bei den für die Führung des Liegen-

     schaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet
     sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Ver-
     zeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung
     des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
        (3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach
     § 1 zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen
     einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen
     einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor-
     genommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erle-
     digung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.

                           §127

       (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
     verordnung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizver-
     waltungen ermächtigt werden können, bestimmen,
     daß das Grundbuchamt

     1. Änderungen der Nummer, unter der das Grund-
        stück im Liegenschaftskataster geführt wird, die
        nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des
        Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschafts-
        kataster enthaltene Angaben über die tatsächliche
        Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegen-
        schattskataster maschinell in das Grundbuch und
BGBl. 1993, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
    in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 einspeichern
    darf;

 2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters
    zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie
    Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten
    Abteilung maschinell übermittelt.

    (2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrecht-
 licher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder
 einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu
 machen, besteht diese Verpflichtung bezüglich der
 nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegen-
 schaftskataster in das Grundbuch übernommenen
 Angaben nicht.

                          § 128

    (1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein
  Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grund-
  buchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Frei-
  gabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses
  Grundbuchblatts in den für die Grundbucheintragun-
. gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen wor-
  den sind.
  (2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grund-
buch ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2
zur Unterschrift zuständigen Personen zu unter-
schreiben.

                         § 129

   (1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
für die Grundbucheintragungen bestimmten Daten-
speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich

unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden

kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in ande-

rer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Vor-
aussetzungen eingetreten sind.

   (2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem

sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die

gemäß§ 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden,

bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des
Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.

                         § 130
   § 44 Abs. 1 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist
für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzu-
wenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der
Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs
zuständige Person auch die Eintragung veranlassen
kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so
ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speiche-
rung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.

                         § 131
    Wird das Grundbuch in maschineller Form als auto-
 matisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der
 Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglau-
 bigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Aus-
 drucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche
 Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem
 Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer
 beglaubigten Abschrift gleich.

                         § 132
   Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
 kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt

genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das
einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über
die Zulässigkeit der Einsicht.

                           § 133

   (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung der Daten aus dem
maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermög-
licht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß

1 . der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund
    der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht über-
    schreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
   Protokollierung kontrolliert werden kann.

  (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung
durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung
darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grund-
stück dinglich Berechtigten, einer von dinglich
Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der
Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen
Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht
jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
   sichtigung der schutzwürdigen Interessen der

   betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Viel-
   zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer beson-
   deren Eilbedürftigkeit angemessen ist,

2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer

   ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten

   werden und

3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die
   technischen Möglichkeiten der Einrichtung und

   Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine

   Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuch-

   amts nicht zu erwarten ist.

   (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegge-
fallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die
Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsverein-
barung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt
werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung
zu erklären.
  (4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1
können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grund-
buch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften}
nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden
Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Ab-
satz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle
Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer
des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrund-
büchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäude-
eigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung
in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigen-
tum betrieben werden soll und die abrufende Person
oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch
Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen
versichert.
  (5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
BGBl. 1993, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
2190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
  Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-
  wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
  eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unab-
  hängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks
  oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts
  jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu
  führenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann
  nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.
    (6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren
  personenbezogene Daten übermittelt werden, darf
  der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden,
  zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
     (7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Anse-
  hung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2
  Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behör-
  den sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraus-
  setzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im
  übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der
  Justiz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
  des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen
  des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben
  sind. Anstelle der Genehmigungen können auch
  öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsver-

  einbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2

  gelten entsprechend.

     (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-

  tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

  Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die

  Nutzung eines Verfahrens für den automatisierten

  Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen.
  Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit

  der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbun-
  dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hier-

  bei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
  Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten
  angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf
  Zahlung von Gebühren können auch für die Zukunft
  abgetreten werden; die Festsetzung der Gebühren
  kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch nach
  einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren ange-
  fochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empfän-
  ger der Abtretung.

                           § 134

    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

  desrates nähere Vorschriften zu erlassen über

  1 . die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrich-
       tung und das Nähere zur Gestaltung und Wieder-
       herstellung des maschinell geführten Grundbuchs
       sowie die Abweichungen von den Vorschriften des
       Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuch-
       ordnung, die für die maschinelle Führung des
       Grundbuchs erforderlich sind;

  2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in
     maschinell geführte Grundbücher;

  3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter

     Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem

     Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmi-

     gung hierfür.

  Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen
  seiner Ermächtigung nach Satz 1 technische Einzel-

    heiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
    Zustimmung des Bundesrates regeln oder die Rege-
    lung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung
    den Landesregierungen übertragen und hierbei auch
    vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechts-
    verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
    tragen können."

31. Der bisherige     Sechste       Abschnitt   wird   Achter
    Abschnitt.

32. Der bisherige§ 116 wird § 135.

33. Der bisherige § 117 wird § 136 und wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 136
       (1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
    Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbe-
    halte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschrif-
    ten der Landesgesetze über das Grundbuchwesen;
    jedoch sind die §§ 12a, 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2
    und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und
    § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.

      (2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die

    grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechti-

    gungen.

       (3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen

    Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht

    die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht

    vorgenommen werden."

34. Die bisherigen §§ 118 bis 121 werden §§ 137 bis. 140.

    Dabei wird in den neuen §§ 139 und 140 jeweils die
    Angabe,,§ 119" durch die Angabe,,§ 138" ersetzt.

35. Der bisherige§ 122 wird aufgehoben.

36. Der bisherige § 123 wird § 141 und wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
         ,,(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das
       maschinell geführte Grundbuch (§ 126) vorüberge-
       hend nicht möglich, so können auf Anordnung der
       Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in

       einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenom-
       men werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu

       besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte
       Grundbuch übernommen werden, sobald dies
       wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach
       Satz 1 gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt
       § 128 entsprechend. Die Landesregierungen wer-
       den ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens
       durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können
       diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
       tungen durch Rechtsverordnung übertragen.

          (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
       verordnung bestimmen, daß das nach Maßgabe

       des Siebenten Abschnitts maschinell geführte

       Grundbuch wieder in Papierform geführt wird. Die

       Rechtsverordnung soll nur erla~sen werden, wenn

       die Voraussetzungen des § 126 nicht nur vorüber-
       gehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht
       wiederhergestellt werden können. § 44 gilt sinn-
BGBl. 1993, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
       gemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen
       Führung nach dem Siebenten Abschnitt bleibt
       unberührt."

37. Der bisherige§ 124 wird§ 142.

38. Der bisherige§ 125 wird aufgehoben.

39. Nach § 142 werden folgende Paragraphen angefügt:

                            ,,§ 143

      (1) Die in Baden-Württemberg bestehenden lan-
   desrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchäm-
   ter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen
   sowie über die sich hieraus ergebenden Besonderhei-
   ten bleiben unberührt; dies gilt auch für die Vorschrif-
   ten über die Zahl der erforderlichen Unterschriften
   unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypo-
   theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
   sowie für Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3
   und § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberührt
   bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
   Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur
   Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1
   S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegerge-
   setzes.
      (2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt
   auch im lande Baden-Württemberg in der Fassung,
   die für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist.

                         § 144

     (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden
   Maßgaben:
   1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis
      zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis
      zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später
      durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grund-
      buchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der
      Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich
      nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirk-
      samwerden des Beitritts bestehenden oder in dem
      jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun-
      gen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen
      Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit
      Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unter-
      schreiben sind.

   2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne
      des§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden
      des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke
      maßgebende oder das an seine Stelle tretende
      Verzeichnis.

   3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem

      Wirksamwerden des Beitritts bestehenden

      Bestimmungen geführt werden, gelten als Grund-

      bücher im Sinne der Grundbuchordnung.

   4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
      des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäude-
      grundbuchblätter anzulegen und zu führen sind,
      sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies
      gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung
      des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des
      Grundstücks. Den Antrag auf Anlegung des
      Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäu-

   deeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für
   nach später erlassenen Vorschriften anzulegende
   Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder
   Berichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den
   Fällen des Artikels. 233 § 4 des Einführungsgeset-
   zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhan-
   densein des Gebäudes nicht zu prüfen.

5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der
   §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenhei-
   ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend
   anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus
   Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vor-
   schriften des Grundbuchrechts, oder daraus
   ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten
   geführt werden.

6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor
   dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grund-
   buchamt eingegangen sind, sind von diesem nach
   den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
   geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7. Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachge-
   biet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsver-
   trages aufgeführten allgemeinen Maßgaben ent-
   sprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Bei-
   tritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das
   zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr
   zuständige Gericht abzugeben.

   (2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1
Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern erlassene
Vorschriften, nach denen die Grundbücher von ande-
ren als den in§ 1 bezeichneten Stellen geführt wer-
den, außer Kraft. Die in§ 1 bezeichneten Stellenblei-
ben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allge-
meine Anweisungen für die beschleunigte Behand-
lung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten
dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der
Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Lan-
desregierung auch bestimmt werden, daß Grund-
buchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von
einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsge-
richts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den
örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung
zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des § 176
Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche
Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landes-
regierung kann ihre Ermächtigung nach dieser Vor-
schrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltung übertragen.

  (3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Ver-

waltung oder Justizverwaltung geführt werden, ist

gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts

(Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht aus-

drücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts
ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71
der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt
mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Ander-
weitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen
Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem
Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vor-
schrift befinden, auf das Beschwerdegericht über.
BGBl. 1993, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
2192                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

    Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3
    bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.

       (4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des
    Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis
    zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen
    mit der Vornahme von Amtshandlungen betraut wer-
    den, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstlei-
    stungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zuge-
    teilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverord-
    nung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustim-
    mung des Bundesrates verlängert werden."

40. Dem Gesetz wird folgende Anlage beigefügt:
    „Anlage
    (zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

   Werden personenbezogene Daten automatisiert ver-
   arbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art
   der zu schützenden personenbezogenen Daten
   geeignet sind,
     1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-
        anlagen, mit denen personenbezogene Daten
        verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon-
        trolle),

     2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,

        kopiert, verändert oder entfernt werden können
        (Datenträgerkontrolle),

     3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die
        unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder
        Löschung gespeicherter personenbezogener
        Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
     4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme
        mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung
        von Unbefugten genutzt werden können (Benut-
        zerkontrolle),
     5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines
        Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
        schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
        unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs-
        kontrolle),
     6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
        werden kann, an welche Stellen personenbezo-
        gene Daten durch Einrichtungen zur Datenüber-
        tragung übermittelt werden können (Übermitt-
        lungskontrolle),
     7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und
        festgestellt werden kann, welche personenbezo-
        genen Daten zu welcher Zeit von wem in Daten-
        verarbeitungssysteme eingegeben worden sind
        (Eingabekontrolle),
    8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten,
       die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-
       chend den Weisungen des Auftraggebers verar-
       beitet werden können (Auftragskontrolle),
    9. zu verhindern, daß bei der Übertragung perso-
       nenbezogener Daten sowie beim Transport von
       Datenträgern die Daten unbefugt gelesen,
       kopiert, verändert oder gelöscht werden können
       (Transportkontrolle),
   10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga-
        nisation so zu gestalten, daß sie den besonderen
        Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
        (Organisationskontrolle)."

                       Artikel2

          Grundbuchbereinigungsgesetz
                   (GBBerG)

                      Abschnitt 1

                   Behandlung
       wertbeständiger und ähnlicher Rechte

                           §1

         Umstellung wertbeständiger Rechte
  (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimm-
ten Gebiet kann aus einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, die vor dem 1. Januar 1976 in der Weise
bestellt wurde, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu
zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten
oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von
Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten
Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder
einer bestimmten Menge sonstiger Waren oder Leistun-
gen oder durch den Gegenwert einer bestimmten Geld-
summe in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbe-
ständiges Recht), vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
nur die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden

Vorschriften aus dem Grundstück verlangt werden.

  (2) Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten
Menge von Roggen und daneben wahlweise in einer
bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt, so ist der
höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Bela-
stung in einer bestimmten Menge von Roggen oder Wei-
zen und daneben wahlweise in Reichsmark, Rentenmark,
Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer
bestimmten Menge von Feingold ausgedrückt, so kann
aus dem Grundstück nur die Zahlung des Betrages in
Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichs-
mark, Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung
oder der in einer bestimmten Menge von Feingold ausge-
drückte Betrag umzurechnen ist.

                           §2
         Umgestellte wertbeständige Rechte
   (1) Bei wertbeständigen Rechten, die bestimmen, daß
sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden
Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festge-
setzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold
bestimmt, entsprechen einem Kilogramm Feingold 1 395
Deutsche Mark.
  (2) Ist bei wertbeständigen Rechten die aus dem Grund-
stück zu zahlende Geldsumme durch den amtlich festge-
stellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge
von Roggen oder Weizen bestimmt, so entsprechen
einem Zentner Roggen 3, 75 Deutsche Mark und einem
Zentner Weizen 4,75 Deutsche Mark. Satz 1 gilt nicht
1. für wertbeständige Rechte, die auf einem Grund-
   stücksüberlassungsvertrag oder einem mit einer
   Grundstücksüberlassung in Verbindung stehenden
   Altenteilsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts- oder Aus-
   zugsvertrag) beruhen,
2. für wertbeständige bäuerliche Erbpachtrechte und
   ähnliche Rechte (Kanon, Erbenzins, Grundmiete,
   Erbleihe).
Die Sätze 1 und 2 gelten für Reallasten, die auf die
Leistung einer aus dem Roggen- oder Weizenpreis
BGBl. 1993, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193
errechneten Geldsumme aus dem Grundstück gerichtet
sind, entsprechend.

   (3) Dem Verpflichteten bleibt es unbenommen, sich auf
eine andere Umstellung zu berufen, wenn er deren Vor-
aussetzungen nachweist.

                             §3

                     Umstellung

            anderer wertbeständiger Rechte

   (1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließ-
lich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die
aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem
Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistun-

gen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt

werden, der dem für die Umrechnung am Tag des lnkraft-

tretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen notier-
ten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durch-
schnittlichen Marktpreis für den Ankauf dieser Waren ent-
spricht. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die durchschnittli-
chen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der
aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem
Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländi-
scher Währung bestimmt. Die besonderen Vorschriften
über schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt.

                            §4

                    Grundbuchvollzug
   Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen
bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintra-
gung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichti-
gung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderli-
chen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grund-
buchberichtigung werden nicht erhoben.

                       Abschnitt 2
               Überholte Dienstbarkeiten
               und vergleichbare Rechte

                            §5
             Erlöschen von Dienstbarkeiten
              und vergleichbaren Rechten
   (1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen ein-
getragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare
Rechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persön-
liche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbe-
schadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf
von einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des
Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von

4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des
Berechtigten bei dem Grundbuchamt eingegangen ist,
daß er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die
Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so
ist der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt
der nach den vorstehenden Sätzen maßgebliche Zeit-
punkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das

Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlo-
schen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem
Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten gemäß Satz 1

bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
  (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in dem Grundbuch eingetragene Kohleabbauge-
rechtigkeiten und dem Inhaber dieser Gerechtigkeiten zu
deren Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten und Vor-

kaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Der Zusammenhang zwischen der Kohleabbaugerechtig-
keit und der Dienstbarkeit oder dem Vorkaufsrecht ist
glaubhaft zu machen; § 29 der Grundbuchordnung ist
nicht anzuwenden.

  (3) Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen gel-

tendes oder gemäß Absatz 2 erloschenes Recht kann von

dem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht werden.

                             §6

         Berechtigte unbekannten Aufenthalts,
          nicht mehr bestehende Berechtigte

   (1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbe-
nutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte
oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte
im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf

das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch
30 Jahre verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb
dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach dem Bür-
gerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung
geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten
ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienst-
barkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder
Besitzers eines Familienfideikommisses, einer Familien-
anwartschaft, eines Lehens, eines Stammgutes oder
eines ähnlichen gebundenen Vermögens eingetragen
sind, sowie bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des
jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen
sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wie-
derherzustellen sind.
  (2) Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen
Vorschriften der §§ 982 bis 986 der Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden.
  (3) Diese Vorschrift gilt nur in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen
Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregie-
rung in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift tritt jeweils mit
dem Ablauf des 31 . Dezember 1996 außer Kraft.

                             §7

                    Verkaufserlaubnis

  (1) Ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers (§ 11 b
des Vermögensgesetzes, Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder
der für den Eigentümer eines in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiets belegenen Grund-
stücks oder Gebäudes bestellte Pfleger darf dieses unbe-
schadet der allgemeinen Vorschriften belasten oder ver-
äußern, wenn das Vormundschaftsgericht ihm dies
erlaubt hat. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
BGBl. 1993, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
2194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

 1. der Vertreter oder Pfleger eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts ist,
2. der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht ausfindig zu
   machen ist und

3. die Verfügung etwa zur Sicherung der Erhaltung eines
   auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes oder zur
   Durchführung besonderer Investitionszwecke nach § 3
   Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes erforderlich ist.
In Ergänzung der gesetzlichen Ermittlungspflichten muß
der Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes öffent-
lich zur Geltendmachung seiner Rechte aufgefordert
worden und eine Frist von mindestens sechs Monaten von
dem öffentlichen Aushang an verstrichen sein.
  (2) Die Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen; dem
Eigentümer steht gegen die Entscheidung die Be-
schwerde zu.

  (3) Der Vertreter oder Pfleger ist verpflichtet, dem
Eigentümer den Erlös, mindestens aber den Verkehrswert
zu zahlen. Bei einer Belastung erfolgt ein entsprechender
Ausgleich, wenn die Belastung nicht dem Grundstück
zugute gekommen ist. Dieser Anspruch unterliegt den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuld-
verhältnisse. Der Anspruch ist zu verzinsen; er verjährt
nach Ablauf von 30 Jahren.
  (4) Die Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2005.

                       Abschnitt 3

         Nicht eingetragene dingliche Rechte

                            §8
               Nicht eingetragene Rechte

   (1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenut-
zungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten
Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes
beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Arti-
kel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur
Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf,
erlischt mit dem Ablauf des 31 . Dezember 1995, wenn
nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Beste-
hen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuch-

ordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchbe-

richtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von

dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in

einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat.
Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bun-
desrates einmal verlängert werden.
  (2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbe-
willigung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung
dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage
des lnkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

  (3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche
Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energiean-
lagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des
Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26 S. 467)
zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie
kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung
der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten,
sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9
bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

                            §9
                 Leitungen und Anlagen
      für die Versorgung mit Energie und Wasser
          sowie die Beseitigung von Abwasser
   (1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und
 Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung
von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller
dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar
dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunterneh-
mens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungs-
unternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten
dieser Vorschrift betreibt, am Tage des lnkrafttretens die-
ser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
an den Grundstücken begründet, die von der Energiean-
lage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerli-
chen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für
Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im
übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010
gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbau-
recht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des
Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als

Gesamtbelastung auf dem Grundstü~k und dem Erbbau-
recht oder Gebäudeeigentum.

   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden
und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind,
nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBI. 1 S. 684), der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom
21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676) oder der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fern-
wärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 7 42) zur Duldung von
Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über
oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.

   (3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem
Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten
Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als

Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts

oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für

das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach
dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.
Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Ein-
tragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsun-
ternehmens und Aufforderung durch den Grundstücksei-
gentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen,
die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Ener-
gieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Aus-
gleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer
Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts bela-
stet ist oder war und das Grundstück in einem diese
Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt
wird oder wenn das Versorgungsunt~rnehmen auf die
Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fäl-
ligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennut-
zungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBI. 1 Nr. 10
BGBl. 1993, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechen-
den Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Ver-
einbarungen sind zulässig.

   (4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die Aufsichts-
behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Versor-

gungsunternehmen, welches Grundstück in welchem

Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichts-
behörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte,
die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag
bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner
als 1 zu 1O000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffent-
lich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte
absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der
Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingese-
hen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier
Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung.
Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird
die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk
erteilt.
  (5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt
das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem
Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
1. unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Auf-
   sichtsbehörde versehen ist und

2. der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete

   Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung

   genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Aus-

   übung des Rechts auf dem Grundstück angegeben
   sind.

Ist in der Bescheinigung ein rechtzeitiger Widerspruch
vermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten
des Versorgungsunternehmens eingetragen, das den
Eigentümer oder Inhaber eines mitbelasteten Gebäude-
eigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg
auf Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann.
Die Bescheinigung ist für den Eigentümer, Erbbauberech-
tigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem
Grundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbe-
nommen, den in der Bescheinigung bezeichneten Inhaber
der Dienstbarkeit vor den ordentlichen Gerichten auf
Berichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der
Löschung des Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das
Energieversorgungsunternehmen trägt die Beweislast für
den Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach
dem Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift mit einer Dienstbarkeit für Energieanlagen be-
lastet war.

   (6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die
Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so
erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch
die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt wer-
den. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und
Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen
bleiben unberührt.

   (7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf
Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetra-
gene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-
anlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr
ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen,
dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zu-
stimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist.
Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs
genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das
Aufgebotsverfahren verweisen.

   (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1
beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzel-
heiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der

Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des

Rechts, zu regeln.

  (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorste-
hende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene
Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf

1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und
   Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und
   Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasser-
   werken und Abwasserbehandlungsanlagen,
2. Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teil-
   dauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung
   der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrie-
   ben werden,
3. gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeß-
   stationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst
   den dazugehörigen Leitungen.
Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember
1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der

Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen

rechtlichen Absicherung erforderlich ist. In der Rechtsver-

ordnung kann von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7

sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsver-
ordnung abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der
Erstreckung ausgenommen werden, soweit dies aus
Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß
der Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landes-
rechts unberührt. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines
Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit nach
Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist.

   (1 O) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Ab-
sätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverord-
nung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teil-
weise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach
Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landes-
behörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nicht-
öffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Auf-
gaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen;
diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.

  (11) Die Regelungen der Absätze 4 bis 7 treten in den
Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebietes in Kraft, wenn die verwaltungstechnischen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diesen Zeitpunkt
bestimmen die Landesregierungen, im Fall des Absatz 9
die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung.

                    Abschnitt4
          Ablösung von Grundpfandrechten

                           §10
                      Ablöserecht

  (1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umge-
rechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10 000 Deut-
BGBl. 1993, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
2196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

sehe Mark erlischt, wenn der Eigentümer des Grund-
stücks eine dem in Deutsche Mark umgerechneten und
um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geld-
summe zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Ver-
zicht auf die Rücknahme hinterlegt hat; bei einer Höchst-

betragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte

Erhöhung des Nennbetrags. Satz 1 gilt für Rentenschul-

den und Reallasten entsprechend; anstelle des Nennbe-

trages tritt der für Rechte dieser Art im Verfahren nach

dem Vermögensgesetz anzusetzende Ablösebetrag, der

nicht zu erhöhen ist. Das Bundesministerium der Justiz

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der

Hinterlegung andere Arten der Sicherheitsleistung zuzu-

lassen.

  (2) Die §§ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des
Nennbetrages des Grundpfandrechts.
   (3) Der Eigentümer des Grundstücks kann von dem
jeweiligen Gläubiger die Zustimmung zur Auszahlung des
die geschuldete Summe übersteigenden Teils eines hin-
terlegten Betrages oder im Falle der Leistung einer ande-
ren Sicherheit entsprechende Freigabe verlangen.

  (4) Ein für das Grundpfandrecht erteilter Brief wird mit
dem Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts kraftlos. Das
Kraftloswerden des Briefes ist entsprechend § 26 Abs. 3
Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet
des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1
S. 986, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Regi-

sterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2182)) bekanntzumachen.

                      Abschnitt 5

              Sonstige Erleichterungen

                          § 11
                     Ausnahmen
       von der Voreintragung des Berechtigten

   (1) § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzu-

wenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens

nach§ 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist

ferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid,

der dem Ersuchen nach § 34 des Vermögensgesetzes

zugrundeliegt, begünstigte Person oder deren Erbe ver-

fügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintra-

gungen und Verfügungen aufgrund eines Bescheids, der

im Verfahren nach § 2 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes ergangen ist, sowie für Verfügungen nach § 8 des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes.
  (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ist in dem in

Artikel 3 des Eingungsvertrages genannten Gebiet § 40
Abs. 1 der Grundbuchordnung für Belastungen entspre-
chend anzuwenden.

                          §12
                    Nachweis
     der Rechtsnachfolge bei Genossenschaften
  (1) Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder

dem Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Recht von einer
vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten Genossenschaft
auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder
Spaltung aus einer solchen hervorgegangenen Kapital-

gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft überge-
gangen ist, genügt unbeschadet anderer entsprechender
Vorschriften eine Bescheinigung der das Register für den
neuen Rechtsträger führenden Stelle.

   (2) Eine Genossenschaft, die am 1. Januar 1990 in

einem örtlich abgegrenzten Bereich des in Artikel 3 des

Einigungsvertrages genannten Gebietes tätig war, gilt

gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregister-

gericht als Rechtsnachfolger der Genossenschaften der

gleichen Art, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem

31. Dezember 1989 in diesem örtlichen Bereich oder Tei-

len hiervon tätig waren und nicht mehr bestehen. Fällt der

Genossenschaft nach Satz 1 ein Vermögenswert zu, der

ihr nicht zukommt, so gelten die Vorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs über den Ausgleich einer ungerecht-
fertigten Bereicherung entsprechend.

                            §13
                   Dingliche Rechte
             im Flurneuordnungsverfahren

  In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an
Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein sol-
ches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geän-
dert oder neu begründet werden.

                            §14

     Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten
   In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten
die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entspre-
chend. Ein Verfahren nach diesen Vorschriften soll jedoch

nur eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 14 der Grundbuchordnung vorliegen und derjenige, der
die Berichtigung nach jener Vorschrift beantragen kann,
die Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegt und das Verfah-
ren anregt. Der für die Berichtigung des Grundbuchs
erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Arti-

kel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann

auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegat-

ten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung

des überlebenden und bei dem Ableben beider durch Ver-

sicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die

Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 der

Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form.

                         Artikel 3
                  Änderung
   anderer grundbuchrechtlicher Vorschriften

   (1) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1
S. 710), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrund-
   buch in maschineller Form geführt, so genügt es für die
   Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der
   Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der
BGBl. 1993, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
   jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses
   Grundstücks vermerkt ist."

2. Dem§ 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Im übrigen sind§ 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5
   bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung ent-
   sprechend anzuwenden."

  (2) Die Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und
Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) vom
8. August 1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni
1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                        „Verordnung
          zur Durchführung der Grundbuchordnung
               (Grundbuchverfügung-GBV)".

 2. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
    „Auf Grund von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und
    § 142 der Grundbuchordnung, die zuletzt durch Arti-
    kel 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
    vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) geändert

    worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:".

 3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Textstellen ,,§ 3
    Abs. 3b" durch ,,§ 3 Abs. 5" und ,,§ 3 Abs. 3c" durch
    ,,§ 3 Abs. 8 und 9" und in § 13 Abs. 5 die Angabe
    ,,§ 3 Abs. 2b" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3" ersetzt.

4. In § 17 Abs. 2 Satz 4 sind die Worte „sowie gegebe-
   nenfalls auch auf die Reichsheimstätteneigenschaft"
   zu streichen.

5. In § 33 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Angabe des

   § 30 der Buchstabe f mit dem ihm nachfolgenden

   Komma gestrichen.

6. In§ 38 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 wird die Textstelle
   ,,{§§ 4, 5, 6 GBO)" durch ,,(§§ 4, 5, 6, 6a GBO)" ersetzt.
7. § 42 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§42

      Erforderliche maschinell erstellte Zwischenver-

   fügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grund-

   buchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen

   nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf

   dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist

   maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirk-

   sam" angebracht sein. Zwischenverfügungen und Mit-

   teilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch

   den Empfänger allgemein sichergestellt ist und der

   Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam in Gang
   gesetzt und überwacht werden kann, auch durch
   Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektro-
   nisch erfolgen."
8. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Im bisherigen Text werden der Punkt durch ein
      Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
       „für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
       und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der
       Einsicht das betreffende Grundstück ist."

    b) Der Vorschrift wird folgender Satz angefügt:

       „Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das
       Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hier-

       aus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte
       Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dar-
       gelegt wird."

 9. In§ 47 Satz 1 wird die Angabe,,(§ 56 GBO)" durch die
    Angabe ,,(§ 56 Abs. 1 GBO)" ersetzt.

1O. Nach § 49 wird folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§49a
       Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehän-

    digt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkun~e
    oder durch Einschreiben versandt werden. Die
    Landesjustizverwaltungen können durch Geschäfts-
    anweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsver-
    fahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder
    Erlasse bleiben unberührt."

11. Nach § 60 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                     „Abschnitt XIII

                Vorläufige Vorschriften
          über das maschinell geführte Grundbuch

            1. Das maschinell geführte Grundbuch

                             §61
                          Grundsatz

      Für das maschinell geführte Grundbuch und das
   maschinell geführte Erbbaugrundbuch gelten die
   Bestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich

   um Wohnungsgrundbuchblätter handelt, auch die

   Wohnungsgrundbuchverfügung und die sonstigen

   allgemeinen Ausführungsvorschriften, soweit im
   folgenden nichts abweichendes bestimmt wird.

                             §62
                          Begriff
              des maschinell geführten Grundbuchs

     Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in

   den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene

   und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wieder-

   gabefähige Inhalt des Grundbuchblattes (§ 3 Abs. 1

   Satz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die

   Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann

   durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert

   werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die

   Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver-

   bessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.

                             §63
                        Gestaltung
              des maschinell geführten Grundbuchs
      Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs
   muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sicht-
   bar gemacht werden können, wie es den durch diese
   Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung
   vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vor-
   schriften, die Grundbuchbände voraussetzen, sind
   nicht anzuwenden.
BGBl. 1993, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
2198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                            §64
         Anforderungen an Anlagen und Programme

      (1) Für das maschinell geführte Grundbuch dürfen
   nur Anlagen und Programme verwendet werden, die
   den bestehenden inländischen oder international
   anerkannten technischen Anforderungen an die
   maschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten
   entsprechen. Sie sollen über die in Absatz 2 bezeich-
   neten Grundfunktionen verfügen. Das Vorliegen
   dieser Voraussetzungen ist, soweit es nicht durch
   ein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis
   bescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustiz-
   verwaltung in geeigneter Weise festzustellen.
     (2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll
   gewährleisten, daß

   1. seine Funktionen nur genutzt werden können,
      wenn sich der Benutzer dem System gegenüber
      identifiziert und authentisiert (Identifikation und
      Authentisierung),

   2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System
      verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
   3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem
      System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
   4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzun-
      gen des maschinell geführten Grundbuchs im
      System protokolliert wird (Beweissicherung),
   5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken
      wiederhergestellt werden können (Wiederaufbe-
      reitung),

   6. die gespeicherten Daten nicht durch Fehlfunktio-
      nen des Systems verfälscht werden (Unverfälscht-
      heit),
   7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen
      und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich
      gemeldet werden (Verläßlichkeit der Dienstlei-
      stung),
   8. der Austausch von Daten aus dem oder für das
      Grundbuch im System und bei Einsatz öffentlicher
      Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicher-
      heit).

   Das System soll nach Möglichkeit Grundbuchdaten
   übernehmen können, die in Systemen gespeichert
   sind, die die Führung des Grundbuchs in Papierform
   unterstützen.

                            §65

          Sicherung der Anlagen und Programme

      (1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustel-
   len, daß sie keinen schädlichen Witterungseinwir-
   kungen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr
   hat und ein Datenverlust bei Stromausfall vermieden
   wird. In dem Verfahren ist durch geeignete system-
   technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß nur die

   hierzu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die

   Programme und den Inhalt der maschinell geführ-

   ten Grundbuchblätter haben. Die Anwendung der

   Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren

   ist durch Dienstanweisungen sicherzustellen.
      (2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffent-
   liches Telekommunikationsnetz angeschlossen, müs-
   sen Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter

Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem
(Hacking) getroffen werden.

                         §66
                  Sicherung der Daten

  (1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt
werden, daß die eingegebenen Eintragungen auch
dann gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
können.
   (2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine
vollständige Sicherungskopie aller bei ihm maschinell
geführten Grundbuchblätter auf. Sie ist mindestens
am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu
bringen, den die Daten der maschinell geführten
Grundbuchblätter (§ 62) dann erreicht haben.

   (3) Die Kopie ist so aufzubewahren, daß sie bei
einer Beschädigung der maschinell geführten Grund-
buchblätter nicht in Mitleidenschaft gezogen und
unverzüglich zugänglich gemacht werden kann. Im
übrigen gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

                   2. Umstellung
       auf das maschinell geführte Grundbuch
                         §67

         Festlegung der Anlegungsverfahren
   Das Grundbuchamt entscheidet nach pflicht-
gemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte
Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch
Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach
§ 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von die-
sen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können
in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der
Grundbuchordnung die Anwendung eines der
genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschrei-
ben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Be-
stimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b
zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der
Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch
den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anla-
ge 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in
der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird
durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.

                         §68
                      Anlegung
       des maschinell geführten Grundbuchs

              durch Umschreibung

   (1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuch-
blatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es
maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung
setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem
bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder
daß dieses unübersichtlich geworden ist.

   (2) Für die Durchführung der Umschreibung nach

Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung

und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI

sowie § 39 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die zu über-

nehmenden Angaben des umzuschreibenden Grund-
buchblattes in den für das neu_e Grundbuchblatt
bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser
Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
§ 32 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.
BGBl. 1993, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
    (3) Die geschlossenen Grundbuchblätter können
als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch
allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und
Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzel-
heiten der Durchführung.

                          §69

                       Anlegung
        des maschinell geführten Grundbuchs
                durch Neufassung
   (1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch
Neufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt
§ 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt
wird.

   (2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine
neue Nummer. Im Bestandsverzeichnis soll, soweit
zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzel-
nen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetra-
genen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. Soweit
Belastungen des Grundstücks in einer einheitlichen
Abteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich,
getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung darge-
stellt werden. § 39 Abs. 3 gilt nicht.

   (3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der

Vermerk „Bei Neufassung der Abteilung O/des

Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen
am ... " und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Ver-
merk „Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigen-
tumswechsel eingetragen" einzutragen. Wird eine
andere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaß-
ten Blatt der Vermerk „bei Neufassung der Abteilung
eingetragen am ... " einzutragen. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisheri-
gen Grundbuchblatts durch einen Vermerk „neu
gefaßt am ... " abzuschließen. Die für Eintragungen in

die neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder
Bögen sind rot zu durchkreuzen. Der übrige Teil des
Grundbuchblattes ist nach § 68 oder § 70 zu über-
nehmen.

                          § 70
                       Anlegung
        des maschinell geführten Grundbuchs
                durch Umstellung
   (1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grund-
buchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist
der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den
für das maschinell geführte Grundbuch bestimm-
ten Datenspeicher aufzunehmen. Die Umstellung
kann auch dadurch erfolgen, daß ein Datenspeicher
mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des
maschinell geführten Grundbuchs bestimmt wird
(§ 62). Die Speicherung des Schriftzugs von Unter-
schriften ist dabei nicht notwendig.

   (2) § 101 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buch-

stabe b gelten entsprechend. § 32 Satz 2 und 3 und
§ 33 finden keine Anwendung. Das geschlossene
Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen
kenntlich gemacht werden.

                            § 71
                       Freigabe
        des maschinell geführten Grundbuchs

   Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell
geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe, die
durch Rechtsverordnung nach § 93 auch dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen
werden kann, an die Stelle des bisherigen Grund-
buchblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollstän-
digkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell
geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus
dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe
des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Aus-
drucken soll in der Aufschrift. anstelle des in Anla-
ge 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk
erscheinen. Der Freigabevermerk lautet:
1. in den Fällen der§§ 69 und 70:

   ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
   stellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle
   des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt ent-
   haltene Rötungen sind schwarz sichtba~. Freige-
   geben am/zum ...
                         Name(n)",

2. in den Fällen des§ 68:
   ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
   schrieben worden und an die Stelle des Blattes
   (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt ent-

   haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freige-

   geben am/zum ...

                         Name(n)".
In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des
in Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Ver-
merks folgender Abschreibevermerk einzutragen:

1. in den Fällen der§§ 69 und 70:
   „Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt
   und geschlossen am/zum ...

                     Unterschrift(en)",

2. in den Fällen des § 68:
   ,,Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umge-
   schrieben und geschlossen am/zum ...
                     Unterschrift(en)".

                             §72
            Umschreibung und Schließung
        des maschinell geführten Grundbuchs
  (1) Für die Umschreibung, Neufassung und
Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII
sowie, außer im Fall der Neufassung, § 39 Abs. 3 sinn-
gemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
   (2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführ-
ten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig
oder lesbar bleiben.

                             §73

                      Grundakten

   Auch nach Anlegung des maschinell geführten
Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1
bis 3 zu führen.
BGBl. 1993, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
2200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                      3. Eintragungen
           in das maschinell geführte Grundbuch

                            §74
                Veranlassung der Eintragung

     (1) Die Eintragung in das maschinell geführte
   Grundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 der
   Grundbuchordnung, von der für die Führung des
   maschinell geführten Grundbuchs zuständigen
   Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu
   bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung
   oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung

   kann in der Rechtsverordnung nach § 126 der Grund-
   buchordnung oder durch gesonderte Rechtsverord-
   nung bestimmen, daß auch bei dem maschinell
   geführten Grundbuch die Eintragung von dem
   Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung
   der für die Führung des Grundbuchs zuständigen
   Person veranlaßt wird.
      (2) Die veranlassende Person soll die Eintragung
   auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die
   Aufnahme in den Datenspeicher (§ 62) ist zu verifi-
   zieren.
                            §75

                  Elektronische Kennung,
                elektronische Unterschrift

      Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine

   Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung
   des Grundbuchs zuständige Person oder, in den
   Fällen des§ 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der
   Geschäftsstelle eine elektronische Kennung oder
   elektronische Unterschrift verwendet. Die elektroni-
   sche Kennung besteht aus dem Nachnamen der
   betreffenden Person, die in der Wiedergabe des
   Grundbuchs sichtbar sein soll, und einem Codezei-

   chen, dem auch weitere Angaben hinzugefügt werden

   können; bei der elektronischen Unterschrift werden
   dem Codezeichen ein oder mehrere Zeichen hinzuge-
   fügt, die durch Angabe der Zahl der Zeichen der
   unterzeichneten Eintragung oder in vergleichbarer
   Form eine Verbindung zu der unterzeichneten Eintra-
   gung herstellen. Das Codezeichen wird der betreffen-
   den Person zum Ausweis ihrer Eintragungsberechti-
   gung durch die Leitung des Grundbuchamts oder
   eine von ihr beauftragte Person zugeteilt. Nachname

   und Codezeichen werden Bestandteil des maschinell
   geführten Grundbuchs. Das Codezeichen soll auf
   einer Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bild-
   schirm zum Zwecke der Einsicht oder einem Aus-
   druck nicht lesbar sein. Elektronische Kennung und
   elektronische Unterschrift müssen durch die zustän-
   dige Stelle überprüft werden können.

                          · § 76

                Äußere Form der Eintragung
     Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung
   bestimmt sich nach dem Abschnitt III.

                        4. Einsicht
          in das maschinell geführte Grundbuch
                 und Abschriften hieraus

                            §77
                         Grundsatz
     Für die Einsicht in das maschinell geführte Grund-
   buch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten

die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend,
soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt
ist.

                         §78

                   Ausdrucke
     aus dem maschinell geführten Grundbuch
   (1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten
Grundbuch ist mit der Aufschrift „Ausdruck" und dem
Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchda-
ten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragstel-

ler auch elektronisch übermittelt werden.

   (2) In den Fällen des § 44 Abs. 1 ist die Beglau-
bigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck
verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck",
den Vermerk „beglaubigt" mit dem Namen der
Person, die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und
gesiegelt ist. Anstelle der Siegelung kann in dem Vor-
druck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels ein-
gedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden
Fällen muß auf dem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck"
der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrie-
ben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt
sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.

  (3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Aus-
druck kann angegeben werden, welchen Eintra-

gungsstand er wiedergibt.

                         §79

                       Einsicht
  (1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des
betreffenden Grundbuchblattes auf einem Bildschirm.
Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet wer-

den, das Grundbuchblatt selbst auf dem Bildschirm

aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der

Umfang der nach § 12 oder § 12b der Grundbuch-
ordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung
zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Ver-
änderungen des Grundbuchinhalts nicht vorgenom-
men werden können.
  (2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm
kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt

werden.

   (3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch
durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt
und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt.
Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind
besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den
maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen
Grundbuchamts nur haben, wenn sie eine von dem

das Grundbuchblatt führenden Grundbuchamt verge-
bene Kennung (§ 75 Satz 2 1. Halbsatz) verwenden,
die ihnen von der Leitung ihres Grundbuchamts zuge-
teilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über
die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zuläs-
sig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies verein-

baren.
          5. Automatisierter Abruf von Daten

                         §80
                   Abruf von Daten
   Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati-
sierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung
BGBl. 1993, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in
dem durch §§ 12, 12b der Grundbuchordnung und in
dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur
Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblattes.
Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Die
Zulässigkeit einer Speicherung des Grundbuchinhalts
in dem System der befugten Person oder Stelle
bestimmt sich nach den Vorschriften, die für deren
Tätigkeit gelten.
                          § 81

               Genehmigungsverfahren,
                 Einrichtungsvertrag
   (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der
Staatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im
übrigen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
geschlossen wird, einer Genehmigung durch die dazu
bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.
   (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-
fende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung
nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend gere-
gelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das
Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustel-
lungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.

   (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden
Antrag hin auch für die Grundbuchämter des Landes
erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset-
zungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in
jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuch-
ordnung besonders festzustellen.

 (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die
genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grund-
büchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat-
zes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grund-
buchämter auch durch die für diese jeweils zustän-
dige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die
Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen
Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.

                          §82
               Einrichtung der Verfahren

   (1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist
systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur
unter Verwendung eines der berechtigten Stelle zuge-
teilten Codezeichens erfolgen können. Der berechtig-
ten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu
machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur
durch deren Leitung und bestimmte, der genehmi-
genden Stelle vorher zu benennende, Mitarbeiter ver-
wendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Der
Wechsel der als Verwender des Codezeichens
benannten Personen ist der Genehmigungsbehörde
anzuzeigen, die dann ein neues Codezeichen ausgibt,

wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten
Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.
   (2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener
Berechtigung an einem Grundstück, einem grund-
stücksgleichen Recht oder einem Recht an einem sol-
chen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentü-
mers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist

der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätz-
lich zur Auflage zu machen, daß der einzelne Abruf nur
unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf,
das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusätzliche
Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die
Abrufberechtigung verbunden werden. Zusätzlich
kann der berechtigten Stelle zur Auflage gemacht
werden, die Abrufe zu protokollieren und das Proto-
koll zur Prüfung durch die befugte Stelle bis zum
Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres
bereitzuhalten.§ 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Außerdem ist in dem Protokoll der Zweck des Abrufs
anzugeben.
                           §83

                      Überprüfung
   (1) Mindestens jeder zehnte Abruf einer zum auto-
matisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder
Stelle wird von dem Grundbuchamt protokolliert. Das
Protokoll muß das Grundbuchamt, das Grundbuch-
blatt, die abrufende Person oder Stelle, deren
Geschäfts- oder Aktenzeichen, das Datum, zu wel-
chem der Abruf erfolgte, bei eingeschränktem Abruf-
verfahren auch eine Angabe über die Art des Abrufes
ausweisen. Einer Speicherung des Akten- oder
Geschäftszeichens bedarf es nicht, wenn die abru-
fende Person oder Stelle selbst eine Protokollierung
der Abrufe durchführt und das Protokoll zur Einsicht
durch die zur· Prüfung befugten Stellen und den
Eigentümer des Grundstücks oder grundstücksglei-
chen Rechts bis zum Ende des auf den Abruf folgen-
den Kalenderjahres bereithält.

   (2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird das
Protokoll nach Absatz 1 Satz 1 und 2 kopiert oder
ausgedruckt. Der Eigentümer des jeweils betroffenen
Grundstücks, Gebäudeeigentums oder grundstücks-
gleichen Rechts kann bis zum Ablauf des folgenden
Kalenderjahres Auskunft darüber verlangen, wer im
Abrufverfahren Einsicht in das Grundbuch genommen
hat, bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des
Abrufs. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist
werden das Protokoll, die Kopie und der Ausdruck
vernichtet.

  (3) Mindestens einmal im Jahr wird für jeden Abruf-
berechtigten ein seine Abrufe auflistender Ausdruck
des Protokolls erstellt und der für die Aufsicht über die
Person oder Stelle zuständigen Behörde, bei Banken
und Versicherungen dem jeweiligen Bundesaufsichts-
amt, bei Genossenschaften, die einer gesetzlichen
Prüfpflicht durch einen Prüfverband unterliegen, die-
sem Verband, im übrigen der genehmigenden Stelle
zum Zweck der Stichprobenkontrolle zugeleitet. Das
Protokoll wird dort nach Durchführung der Kontrolle,
spätestens ein Jahr nach seinem Eingang vernichtet,
sofern es nicht für weitere Prüfungen benötigt wird.

                          §84

                        Kontrolle
  Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allge-
meinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum einge-
schränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich
schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage
und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle
zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß
BGBl. 1993, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202
2202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt
   unberührt.
                             §85

                     Entgelte, Gebühren
     Für die Einrichtung und Nutzung des automatisier-
  ten Abrufverfahrens können Entgelte vereinbart und
  Gebühren festgesetzt werden. Ihre Höhe kann vorbe-
  haltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung
  durch Rechtsverordnung der Landesjustizverwaltung
  bestimmt werden. Die Bestimmungen der Kostenord-
  nung bleiben unberührt.

                    6. Zusammenarbeit
             mit den katasterführenden Stellen

                             §86
                      Zusammenarbeit
             mit den katasterführenden Stellen

     (1) Soweit aus dem amtlichen Verzeichnis (§ 2
  Abs. 2 der Grundbuchordnung) Daten zum automati-
  sierten Abruf bereitgehalten werden und durch
  Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchord-
  nung nichts anderes bestimmt ist, ruft das Grund-
  buchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die
  Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem
  Liegenschaftskataster ab.
     (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird,
  dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis-
  ses zuständigen Behörden die für die Führung des
  automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten
  Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der
  ersten Abteilung abrufen.
     (3) Der Abruf nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner
  besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf
  Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umle-
  gungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach
  § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsge-
  setzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Lan-
  desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
  gestattet das Grundbuchamt diesen Behörden den
  einmaligen Abruf der für die Durchführung eines
  Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus
  dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-
  stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs-
  rechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese
  Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.

               7. Hypotheken-, Grundschuld-
                  und Rentenschuldbriefe

                            §87

                   Erteilung von Briefen
     Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
  briefe für in dem maschinell geführten Grundbuch
  eingetragene Rechte müssen abweichend von § 56 Abs. 1
  Satz 2 der Grundbuchordnung nicht unterschrieben
  und mit einem Siegel oder Stempel versehen werden,
  wenn sie maschinell hergestellt werden. Sie tragen
  dann anstelle der Unterschrift den Namen des
  Bediensteten, der die Herstellung des Briefes veran-
  laßt hat, und den Vermerk „Maschinell hergesteUt und
  ohne Unterschrift gültig". Der Brief muß mit dem Auf-
  druck des Siegels oder Stempels des Grundbuch-

 amts versehen sein oder werden. Für die Herstellung
 von Briefen soll eine zusätzliche Zugangsberech-
 tigung vorgesehen werden.

                          §88
             Verfahren bei Schuldurkunden

    Abweichend von§ 58 und§ 61 Abs. 2 Satz 3 der
 Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für
 die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung
 oder einem Auszug der Urkunde verbunden werden,
 wenn er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall
 muß er den Aufdruck „Nicht ohne Vorlage der
 Urkunde für die Forderung gültig" enthalten. Handelt
 es sich um ein Gesamtrecht, ist die in § 59 Abs. 2 der
 Grundbuchordnung bestimmte Verbindung nicht not-
 wendig.
                          §89

                Ergänzungen des Briefes

  Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im
maschinell geführten Grundbuch eingetragenes
Recht können die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen
Ergänzungen auch in der Weise erfolgen, daß ein ent-
sprechend ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt
auch, wenn der zu ergänzende Brief nicht nach den
Vorschriften dieses Abschnitts hergestellt worden ist.
Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar
zu machen. Sofern mit dem Brief eine Urkunde ver-
bunden ist, ist diese zu lösen und dem Antragsteller
zurückzugeben.

                8. Schlußbestimmungen

                          §90
             Datenverarbeitung im Auftrag

   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine
andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinn-
gemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintra-
gung in das maschinell geführte Grundbuch und die
Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem
zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde oder sonst
zulässig ist.

                          §91
            Behandlung von Verweisungen,
                    Löschungen

   Verweisen die Vorschriften dieses Abschnitts auf
Bestimmungen der Abschnitte I bis X und enthalten
Abschnitt XVI, die Wohnungsgrundbuchverfügung
oder die in § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung
genannten Vorschriften des Landesrechts für Erbbau-
grundbücher, Wohnungs- und Teileigentumsgrund-
bücher oder Gebäudegrundbücher besondere Vor-
schriften, so sind diese vorrangig anzuwenden.
Löschungen können abweichend von jenen Vorschrif-
ten anstelle einer Rötung auch in der Form dargestellt
werden, daß die zu löschenden Eintragungen
schwarz unterstrichen oder durchgestrichen wieder-
gegeben werden. § 17 Abs. 2 Satz ·4 ist bei Löschun-
gen im Bestandsverzeichnis oder den Abteilungen
sinngemäß anzuwenden.
BGBl. 1993, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
                              §92

                Ersetzung von Grundbuchdaten,

                       Ersatzgrundbuch

       (1) Kann das maschinell geführte Grundbuch (§ 62
    Satz 1) ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in
    lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wie-
    derherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme
    aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das
    Verfahren gilt im übrigen in allen Ländern die Verord-
    nung über die Wiederherstellung zerstörter oder
    abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
    in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
    nummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
    sung.
       (2) Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrund-
    buchs (§ 141 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung)
    gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die
    Wohnungsgrundbuchverfügung und die in § 144
    Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten
    Vorschriften sinngemäß. Das Ersatzgrundbuch ent-
    spricht dem Muster der Anlage 2b dieser Verordnung,
    jedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende Ver-
    merk „Dieses Blatt ist als Ersatzgrundbuch an die
    Stelle des maschinell geführten Blattes von ... Band
    ... Blatt ... getreten. Eingetragen ... ". Dies gilt für
    Erbbaugrundbücher, Wohnungs- und Teileigentums-
    grundbücher sowie Gebäudegrundbücher entspre-
    chend.
                              §93

                   Ausführungsvorschriften

       Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung in der Grundbuchordnung oder in
    dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzel-
    heiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu
    regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif-
    ten nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung
    geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die
    Landesjustizverwaltungen übertragen."

12. Die §§ 64 bis 71 werden die §§ 94 bis 102.

13. § 72 wird § 103; die Textstelle ,,§ 117" wird durch
    ,,§ 136" ersetzt.

14. § 73 wird § 104; die Textstelle ,, § 118" wird durch
    ,,§ 137" ersetzt.

15. Nach § 104 werden folgende Paragraphen angefügt:
                             ,,§ 105

       In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
    ten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maß-
    gaben:
    1. Die§§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.

    2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis
       auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksam-
       werden des Beitritts bestehenden oder von dem
       jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun-
       gen. Im übrigen ist für die Führung der Grund-
       bücher diese Verordnung entsprechend anzuwen-
       den, soweit sich nicht aus einer abweichenden
       Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt
       oder aus besonderen Gründen Abweichungen
       erforderlich sind; solche Abweichungen sind ins-

       besondere dann als erforderlich anzusehen, wenn
       sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend

       dargestellt werden können oder Verwirrung zu

       besorgen ist.

    3. Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen dieser Ver-
       ordnung nicht herangezogen werden können, sind
       stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden
       des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen
       lande erlassenen späteren Bestimmungen anzu-
       wenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in
       Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind,
       nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere
       auch für derartige Regelungen über die Vorausset-
       zungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag
       vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorge-
       sehene Rechte oder Vermerke sind in entspre-
       chender Anwendung dieser Verordnung einzu-
       tragen.
    4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und
       Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die
       Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Ren-
       tenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57
       und 59 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
       den, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die
       entsprechenden Spalten für den Bestand einzutra-
       gen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht
       vorhanden, ist die in § 55 Abs. 2 vorgesehene
       Bezeichnung „Erbbaugrundbuch" an vergleich-
       barer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grund-
       buchblatts anzubringen. Soweit in den oben

       bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften
       dieser Verordnung verwiesen wird, deren Bestim-
       mungen nicht anzuwenden sind, treten an die
       Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften die-
       ser Verordnung die entsprechend anzuwenden-
       den Regelungen über die Einrichtung und Führung
       der Grundbücher.

                             § 106

           Überleitungsvorschriften für Abschnitt XIII
       (1) Das Grundbuch kann nur nach Maßgabe des
    Abschnitts XIII maschinell geführt werden. Die Vor-
    schriften des Abschnitts XIII treten mit lnkraftreten
    des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes in
    den Ländern Freistaat Bayern und Freistaat Sachsen
    in Kraft. Die Landesregierungen der übrigen Länder
    werden ermächtigt, diesen Abschnitt durch Rechts-
    verordnung, zu deren Erlaß durch Rechtsverordnung
    auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigt wer-
    den können, im jeweiligen Land in Kraft zu setzen.

      (2) Abschnitt XIII. tritt mit dem Ablauf des
    31. Dezember 1995 außer Kraft."

   (3) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens, zuletzt geändert durch Artikel 11 § 1
des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257), wird wie
folgt geändert:

1. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert" durch
   die Zahl „5 000" ersetzt.

2. In § 28 wird die Textstelle ,,§ 123" durch die Textstelle
   ,,§ 141" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
2204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

3. Nach § 36 wird folgender Paragraph eingefügt:
                             ,,§36a

       In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
   ten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28; § 18
   Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die
   Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deut-
   schen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungs-
   satz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark
   oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik
   tritt."

   (4) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 133 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 5 wird die Textstelle ,,§ 44 Abs. 1" durch
   ,,§ 43 Abs. 1" ersetzt.

2. In§ 17 Abs. 2 wird die Textstelle,,§ 44 Abs. 2" durch
   ,,§ 43 Abs. 2" ersetzt.

                         Artikel 4

                  Aufhebung

        grundbuchrechtlicher Vorschriften

  (1) Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchord-
   nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
   nummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung, zuletzt geändert durch Artikel 174 des Gesetzes
   vom 3. August 1980 (BGBI. 1S. 131 0);

2. · § 30 Abs. 1 Buchstabe f, § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 41 der

     in Artikel 3 Abs. 2 bezeichneten Grundbuchverfügung;

3. Artikel 8 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens
   in Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten
   bereinigten Fassung.

   (2) Nicht mehr anzuwenden sind die in Anlage I Kapi-

tel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 bis 4 des Einigungs-
vertrages aufgeführten Maßgaben, auch soweit sie
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) geändert worden sind.

                  Unterabschnitt 2
                   Führung
             des Handels- und des
            Genossenschaftsregisters

                         Artikel 5
                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1 , veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. I S. 1666), wird
wie folgt geändert:

1. § Sa wird wie folgt neu gefaßt:

                             ,,§Sa

      (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
   ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das
   Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung
   erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als
   automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewähr-
   leistet sein, daß

   1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-
      arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen
      gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-
      derlichen Kopien der Datenbestände mindestens
      tagesaktuell gehalten und die originären Datenbe-
      stände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt wer-
      den,

   2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
      Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-
      lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
      werden können,

   3. die nach der Anlage zu§ 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
      der Grundbuchordung erforderlichen Maßnahmen
      getroffen werden.

   Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-

   nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-

   justizverwaltungen übertragen.

      (2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
   für die Handelsregistereintragungen bestimmten Daten-
   speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
   unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
   kann.

      (3) Die zum Handelsregister eingereichten Schrift-

   stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als

   Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
   Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
   ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb
   angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
   Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
   schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-

   stimmung mit der Urschrift anzufertigen.

     (4) Das Gericht kann gestatten, daß die zum Han-
   delsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und
   Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen
   sowie sonstige einzureichende Schriftstücke in der in
   Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht wer-
   den.
      (5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle
   Führung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von
   Schriftstücken nach Absatz 3 und die Einreichung von
   Abschlüssen und Schriftstücken nach Absatz 4 trifft
   die Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch
   Rechtsverordnung nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
   keit Vorschriften erlassen werden."

2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ Ba Abs. 1" durch die
      Angabe,,§ Sa Abs. 3" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

      „Wird das Handelsregister in maschineller Form als

      automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der
      Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der
      beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck."

3. Nach § 9 wird folgender Paragraph eingefügt:

                              ,,§9a
     (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
  das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell
  geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist
  zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragun-
  gen in das Handelsregister beschränkt ist und insoweit
  die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschrei-
  tet.
    (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
  nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die
  Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt
  werden
   1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
      ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich

      zugewiesenen Aufgaben erfolgt,

  2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von

     Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruf-
     lichen oder gewerblichen Interesses des Empfän-
     gers erfolgt und kein Grund zu der Annahme
     besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom
     Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen wer-
     den.

     (3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
   1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Viel-
      zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonde-

      ren Eilbedürftigkeit angemessen ist,

  2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer

     ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten

     werden und

  3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen
     Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des

     Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres

     Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.

     (4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der
   Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschi-
   nell geführten Handelsregistern erteilt werden.
    (5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
  der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weg-
  gefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die
  Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
    (6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-
  rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung
  geschlossen werden.

     (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-

  nen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle

  prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß

  besteht. Sie hat zu gewährleisten, daß die Übermitt-

  lung personenbezogener Daten zumindest durch

  geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und über-

  prüft werden kann.

    (8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren
  personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der
  Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu

   dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei
   der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der

   Empfänger darauf hinzuweisen.

      (9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
   § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
   gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
   Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-
   wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
   eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
      (10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nut-
   zung eines automatisierten Abrufverfahrens nach
   Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu
   bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung
   des Verfahrens verbundene Personal- und Sachauf-
   wand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Be-
   deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
   Nutzen für den Begünstigten angemessen berück-
   sichtigt werden."

                         Artikel 6
              Änderung des Gesetzes
             über die Angelegenheiten

           der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  § 125 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:

    ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

   Rechtsverordnung

   1. die Führung des Handelsregisters für mehrere

      Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu über-

      tragen, wenn dies einer schnelleren und rationelle-
      ren Führung des Handelsregisters dient,

   2. zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amts-

      gericht in maschineller Form als automatisierte

      Datei geführten Handelsregisters an-andere Amts-
      gerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und
      zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten
      werden, wenn dies der Erleichterung des Rechts-
      verkehrs dient und mit einer rationellen Register-
      führung vereinbar ist.
   Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
   Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
   verwaltungen übertragen.
      (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Ein-

   richtung und Führung des Handelsregisters, die Ein-

   sicht in das Handelsregister und das Verfahren bei

   Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen

   zu treffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierun-

   gen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs

   bestimmt haben, daß das Handelsregister in maschi-

   neller Form als automatisierte Datei geführt wird,
   können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch
   nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei
   können auch Einzelheiten der Einrichtung automati-
BGBl. 1993, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
2206                                      Bundesgesetzblatt,

   sierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem
   Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung
   hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt wer-
   den."

2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
     ,,(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 können
   auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung
   der in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den
   Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbe-
   sondere auch bestimmt werden, daß diesen Organen
   laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfül-

   lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten

   aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister
   eingereichten Schriftstücken mitgeteilt werden. Die
   mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung
   festzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten
   personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwen-
   den, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden
   sind.
      (5) Wird das Handelsregister in maschineller Form
   als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver-
   arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf

   den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf
   den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen
   Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs-
   gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
   ist."

                     Artikel 7
             Änderung des Gesetzes
             betreffend die Erwerbs-
        und Wirtschaftsgenossenschaften
  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 4125-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt
geändert:

 1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
       mern 2 und 3.

 2. § 14 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

 3. § 15 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 15
      (1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genos-
    senschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine
    schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die

    Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft
    erworben.

       (2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitglieder-

    liste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach-
    richtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung

    ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter
    Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen."

 4. § 15b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
    wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der
Jahrgang 1993, Teil 1

      Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15
      Abs. 2 gilt entsprechend."

   5. Dem § 22b Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
      ,,Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen."

   6. § 30 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§30
        (1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste
      zu führen.

         (2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit

      folgenden Angaben einzutragen:

      1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi-
         schen Personen und Personenhandelsgesell-
         schaften Firma und Anschrift, bei anderen Perso-
         nenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der
         Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und
         Anschriften ihrer Mitglieder,
      2. Zahl der von ihm           übernommenen      weiteren
         Geschäftsanteile,

      3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.

      Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirk-
      sam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung
      begründenden Tatsachen sind anzugeben.

         (3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung
      in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzube-
      wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalen-
      derjahres, in dem der Genosse aus der Genossen-
      schaft ausgeschieden ist."

   7. Nach § 30 werden folgende Paragraphen eingefügt:

                                ,,§31

        (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen
      sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Inte-
      resse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen
      werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem
      Genossen hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragun-
      gen auf Verlangen zu erteilen.

         (2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für
      den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-
      lung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung
      und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig,
      soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt wer-
      den dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche
      Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuwei-
      sen; eine Verarbeitung und Nutzung für andere
      Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der
      Genossenschaft.

                                 §32

         Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen
      Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüg-

      lich einzureichen."

   8. § 43a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500
         Mitgliedern kann das Statut bestimmen, daß die
         Generalversammlung aus Vertretern der Genos-
         sen (Vertreterversammlung) besteht."
BGBl. 1993, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
    b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit
        weg, muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten.

        Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der

        Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die

        Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter

        geltenden Vorschriften anzuwenden."

    c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ersatzmänner"
       durch das Wort „Ersatzvertreter" ersetzt.

 9. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Genos-
    senschaft" die Worte „einschließlich der Führung der
    Mitgliederliste" eingefügt.

10. § 67b Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

11 . § 69 wird wie folgt gefaßt:

                               ,,§69

      In den Fällen der§§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit-
    punkt des Ausscheidens des Genossen, im Fall des
    § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl
    der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen
    weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitglie-
    derliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unver-
    züglich zu benachrichtigen."

12. Die§§ 70 bis 72 werden aufgehoben.

13. § 76 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Das Ausscheiden des übertragenden Genos-
       sen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutra-
       gen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu
       benachrichtigen."
    b) Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4
       wird Absatz 3.
    c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige
       Absatz 5 Satz 1 wird Absatz 4.

14. § 77 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt
       der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des

       Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitglied-

       schaft durch einen oder mehrere Erben, sind

       unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. Die

       Erben des verstorbenen Genossen sind unverzüg-
       lich von der Eintragung zu benachrichtigen."

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben
       gelten die §§ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung
       der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend."

15. Dem § 77a wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich
    in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse oder
    der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich
    zu benachrichtigen."

16. § 93i wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§93i

       (1) Die übernehmende Genossenschaft hat die

    Genossen der übertragenden Genossenschaft nach

    der Eintragung der Verschmelzung in das Genossen-

    schaftsregister des Sitzes der übertragenden Genos-

    senschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-
    tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

       (2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner
    jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft
    unverzüglich mitzuteilen:

    1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der über-
       nehmenden Genossenschaft;
    2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der überneh-
       menden Genossenschaft und die Zahl der
       Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach
       § 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossen-
       schaft beteiligt ist;

    3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrech-
       nung seines Geschäftsguthabens noch zu leisten-
       den Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h
       Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist;
    4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nach-
       schußpflicht den Betrag der Haftsumme der über-
       nehmenden Genossenschaft."

17. § 93k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats
    seit Zugang der Mitteilung nach§ 93i Abs. 2, läng-
    stens aber binnen sechs Monaten seit Absendung
    dieser Mitteilung, erklärt werden."

18. § 931 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§931
       Im Fall der Kündigung nach § 93k gilt die Mitglied-
    schaft des Genossen der übertragenden Genossen-
    schaft bei der übernehmenden Genossenschaft als
    nicht erworben. Die übernehmende Genossenschaft
    hat dies unverzüglich in der Mitgliederliste zu vermer-
    ken und den Genossen hiervon unverzüglich zu
    benachrichtigen."

19. § 106 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mit-

    gliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister

    nicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Sta-

    tuts beizufügen."

20. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
    Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-
    stands oder als Liquidator in einer schriftlichen Ver-
    sicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den
    Beschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft
    falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände
    verschweigt."

21. In§ 156 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe"§§ Sa,
    9," die Angabe „9a" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
2208                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

22. In§ 160 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „30," die
    Angabe „32," eingefügt.

23. § 161 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 161

        Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

    desrates die näheren Bestimmungen über die Einrich-

    tung und Führung des Genossenschaftsregisters, die

    Einsicht in das Genossenschaftsregister und das Ver-
    fahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekannt-
    machungen zu treffen. Für die Fälle, in denen die
    Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handels-
    gesetzbuchs bestimmt haben, daß das Genossen-
    schaftsregister in maschineller Form als automa-
    tisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsver-
    ordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen

    hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzel-
    heiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur
    Übermittlung von Daten aus dem Genossenschafts-
    register durch Abruf und der Genehmigung hierfür
    (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden."

24. Nach § 162 wird folgender Paragraph angefügt:

                             ,,§ 163

       (1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich
    geführte Liste der Genossen, die bis zum Ablauf des
    Jahres 1993 bei dem Gericht eingereicht, aber nicht
    erledigt worden sind, hat das Gericht unverzüglich der
    Genossenschaft zuzuleiten.

       (2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genos-
    sen die Vormerkung des Ausscheidens eines Genos-
    sen eingetragen, gilt der Austritt oder die Ausschlie-
    ßung des Genossen als am Tage der Vormerkung
    erfolgt, sofern der Vorstand den Anspruch in beglau-
    bigter Form anerkennt oder er zur Anerkennung
    rechtskräftig verurteilt wird. Die Genossenschaft hat
    den Zeitpunkt des Ausscheidens unverzüglich in die
    Mitgliederliste einzutragen und den Genossen hiervon
    unverzüglich zu benachrichtigen."

                        Artikel8

         Änderung der Vergleichsordnung

  § 111 Nr. 6 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 7
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Sätze 3 und 4
   werden die Sätze 2 und 3.

2. In dem neuen Satz 2 werden die Worte „Liste der
   Genossen" durch das Wort „Mitgliederliste" ersetzt.

                  Unterabschnitt 3

                     Führung
                des Schiffsregisters

                         Artikel 9

                      Änderung

             der Schiffsregisterordnung
                 und der Verordnung

                  zur Durchführung

             der Schiffsregisterordnung

   (1) Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie
folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

   „5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom
       19. November 1987 der Internationalen Seeschif-
       fahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidenti-
       fikationsnummer (!MO-Nummer), sofern sie sich
       aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden
       Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amt-
       lichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;".

2. Nach § 92 wird folgender Paragraph angefügt:
                              ,,§93

     Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der
   Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmi-
   gung für die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
   verfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
   Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Straf-
   verfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen
   durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
   Justiz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen
   Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des
   § 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt wer-
   den."
  (2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1 S. 2169),
geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBI. 1
S. 934), wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,2. in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unter-
           scheidungssignal, soweit ein solches nach§ 31
           Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen
           des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Ver-
           waltungsbehörde zugeteilt worden ist;".

   b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
      ,, 10. in Spalte 10: die das Flaggen recht betreffen-
             den Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2,
             § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterord-
             nung) und ein oder mehrere vom Eigentümer
             beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung
             Voraussetzung für die Berechtigung zur
             Führung der Bundesflagge ist."
BGBl. 1993, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
2. In Anlage 1 (Seeschiffsregister) wird in der ersten
   Abteilung die Überschrift der Spalte 2 wie folgt gefaßt:
   ,,a) !MO-Nummer,

    b) Unterscheidungssignal" .

3. In Anlage 4 (Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der
   Seite 1 wie folgt gefaßt:

   ,,2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ... ".

4. In Anlage 5 (Amtlich beglaubigter Auszug aus dem

   Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der Seite 1 wie

   folgt gefaßt:

   ,,2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal:

5. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

       ,,(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist
      auch für die erstmalige Zuteilung einer !MO-Num-
      mer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den
      bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des
      Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorge-
      sehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vor-
      drucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften
      entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2
      weiter verwendet werden."

                Unterabschnitt 4

                    Führung
               des Vereinsregisters

                       Artikel 10
                   Änderung
          des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2054), wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 55 wird folgender Paragraph angefügt:

                            .,§55a
     (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
   ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das
   Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte
   Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß
   1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-
      arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen
      gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-
      derlichen Kopien der Datenbestände mindestens
      tagesaktuell gehalten und die originären Daten-
      bestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt

      werden;
   2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
      Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-
      lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
      werden können;

   3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
      der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen
      getroffen werden.

   Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
   nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
   justizverwaltungen übertragen.

      (2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschi-
   neller Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines
   Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die

   Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeich-
   nisse.

      (3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für
   eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen

   Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in

   den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten

   Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister
   freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten
   des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem
   Schließungsvermerk zu versehen.
      (4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
   für die Registereintragungen bestimmten Datenspei-
   cher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver-
   ändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
   Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeig-
   neter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzun-
   gen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag
   angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

      (5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift-
   stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als
   Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
   Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
   ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb
   angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
   Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
   schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-
   stimmung mit der Urschrift anzufertigen.
      (6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
   automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver-
   arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf
   den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf
   den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen
   Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs-
   gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
   ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des
   bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten
   Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt
   und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von
   Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der
   Erlelchterung des Rechtsverkehrs dient und mlt einer
   rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landes-
   regierungen können durch Rechtsverordnung die
   Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
   tragen.
      (7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die
   Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereins-

   registers, auch soweit es maschinell geführt wird."

2. § 79 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
      gabe, daß nach Satz 2 folgende Sätze angefügt
      werden:

      ,,Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbe-
      wahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wieder-
BGBl. 1993, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
2210                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       gabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlan-
       gen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist
       nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an
       der Einsicht darin dargelegt wird."
  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:

        ,,(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-

       rens, das die Übermittlung der Daten aus dem

       maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf

       ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist,

       daß

       1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige
          Einsicht nicht überschreitet und

       2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage

          einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
          (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
       rens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch
       die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die
       Genehmigung darf erteilt werden
       1 . öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
          ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
          zugewiesenen Aufgaben erfolgt,

       2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von
          Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten
          beruflichen oder gewerblichen Interesses des
          Empfängers erfolgt und kein Grund zu der
          Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als
          zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken
          abgerufen werden.
         (4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
       1. diese Form der Datenübermittlung wegen der
          Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer

          besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,

       2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer
          ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehal-
          ten werden und
       3. auf seiten der speichernden Stelle die techni-
          schen Möglichkeiten der Einrichtung und
          Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und
          eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu
          erwarten ist.
         (5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der
       Daten aus mehreren oder allen in einem Land
       maschinell geführten Vereinsregistern erteilt wer-
       den.
          (6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
       der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4
       weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn
       die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
         (7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-
       rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinba-

       rung geschlossen werden.
         (8) Soweit in dem automatisierten Verfahren per-
       sonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der
       Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu
       dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

       Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist
       der Empfänger darauf hinzuweisen.

          (9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle,
       gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
       Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Aus-

      führung der Vorschriften über den Datenschutz
      auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
      Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschrif-
      ten vorliegen.
         (10) Das Bundesministerium der Justiz wird
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

      mung des Bundesrates Gebühren für die Einrich-

      tung und die Nutzung eines automatisierten Abruf-

      verfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die

      Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit

      der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens ver-
      bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
      wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirt-
      schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den

      Begünstigten angemessen berücksichtigt werden."

3. In § 1114 werden nach dem Wort „kann" die Worte
   „außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung
   bezeichneten Fällen" eingefügt.

              Unterabschnitt 5

         Anpassung des Kostenrechts

                        Artikel 11

           Änderung der Kostenordnung
  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma

   ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

   ,,in Grundbuch- und Nachlaßsachen jedoch nur dann,
   wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten
   angebracht erscheint."

2. Dem§ 73 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Die vorstehenden Vorschriften gelten für amtliche
   Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
   entsprechend."

3. In § 83 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
   „Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister
   werden Gebühren nicht erhoben;".

4. In § 89 Abs. 1 werden nach den Worten „beglaubigter
   Abschriften" die Worte „oder amtlicher Ausdrucke"
   eingefügt.

             Abschnitt 2
             Bereinigung
      vertrags- und eigentums-
          rechtlicher Fragen

                        Artikel 12

                 Änderung
 zwangsversteigerungsrechtlicher Vorschriften

  (1) Nach § 9 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
BGBl. 1993, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2847), geändert worden ist, wird folgen-
der Paragraph eingefügt:

                            ,,§9a

   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten

Gebiet umfaßt die nach dem 31. Dezember 1996 angeord-

nete Beschlagnahme des Grundstücks auch das in Arti-
kel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Gebäudeeigen-
tum. Nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist

erlöschen durch den Zuschlag auch die in Artikel 233
§ 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche, es sei denn, daß
für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder
diese im Verfahren nach Absatz 2 angemeldet worden
sind. Satz 2 gilt für Ansprüche auf Rückübertragung nach

dem Vermögensgesetz sinngemäß.
   (2) Dem Inhaber des Gebäudeeigentums stehen die in
§ 28 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung bezeichneten Rechte zu. Die in Artikel
233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche sind, sofern
sie nicht in dem für das Grundstück angelegten Grund-
buch vermerkt sind, spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzu-
melden. § 3b Abs. 2 des Vermögensgesetzes bleibt
unberührt.
  (3) Der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung
angeordnet wird, ist dem Nutzer zuzustellen. Ist dieser
nicht bekannt, so ist, wenn nicht ein Pfleger bestellt wird,
auf Ersuchen des Gerichts in entsprechender Anwendung
des Artikels 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen. Ein
Zwangsversteigerungsvermerk ist auch in ein bestehen-
des Gebäudegrundbuch für Gebäudeeigentum auf dem
Grundstück einzutragen."

  (2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die

Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 23 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847), wird
wie folgt geändert:

1 . Nach § 145 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                     „IX. Grundpfandrechte

                   in ausländischer Währung

                            § 145a
     Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks,
   das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-
   schuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchord-

   nung zugelassenen Währung belastet ist, gelten fol-
   gende Sonderbestimmungen:

   1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das

      Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder

      Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grund-

      buchordnung zugelassenen Währung belastet ist,
      und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.

   2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der
      Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt
      und bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach

      § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen
      Fremdwährung eingetragene Hypothek, Grund-
      schuld oder Rentenschuld nach dem amtlich ermit-
      telten letzten Kurs in Deutsche Mark hat. Dieser
      Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maß-
      gebend.

   3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots

      wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind

      in Deutscher Mark abzugeben.

   4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufge-
      stellt.

   5. Wird ein Gläubiger einer in nach § 28 Satz 2 der
      Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung ein-
      getragenen Hypothek, Grundschuld oder Renten-
      schuld nicht vollständig befriedigt, so ist der
      verbleibende Teil seiner Forderung in der Fremd-
      währung festzustellen. Die Feststellung ist für die

      Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Ver-
      bindlichkeit des persönlichen Schuldners und für
      die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maß-
      gebend."

2. Nach § 158 wird folgender Paragraph eingefügt:

                            ,,§ 158a
      Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das
   mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld .in
   einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zuge-
   lassenen Währung belastet ist, gelten folgende Son-
   derbestimmungen:
   1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung ein-
      getragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in
      der eingetragenen Währung festzustellen.

   2. Die Auszahlung erfolgt in Deutscher Mark.

   3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen
      nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. Zah-
      lungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur
      Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich

      ermittelten letzten Kurswert fest."

                        Artikel 13

                   Änderung
            des Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2054), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:·

   a) Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt:

       ,,(3) Das Gebäudeeigentum nach den Absätzen 1
      und 2 erlischt, wenn nach dem 31. Dezember 1996

      das Eigentum am Grundstück übertragen wird, es

      sei denn, daß das Nutzungsrecht oder das selb-

      ständige Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b
      Abs. 2 Satz 3 im Grundbuch des veräußerten

      Grundstücks eingetragen ist oder dem Erwerber
      das nicht eingetragene Recht bekannt war. Dem
      Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen den
      Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu,
BGBl. 1993, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
2212                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       den das Gebäudeeigentum im Zeitpunkt seines
       Erlöschens hatte; an dem Gebäudeeigentum
       begründete Grundpfandrechte werden Pfandrechte
       an diesem Anspruch.

         {4) Wird nach dem 31. Dezember 1996 das

       Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet

       oder ein solches Recht erworben, so gilt für den

       Inhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil

       des Grundstücks. Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend

       anzuwenden.

          {5) Ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken
       errichtet, gelten die Absätze 3 und 4 nur in Anse-
       hung des Grundstücks, auf dem sich der überwie-
       gende Teil des Gebäudes befindet. Für den Erwer-
       ber des Grundstücks gelten in Ansehung des auf
       dem anderen Grundstück befindlichen Teils des
       Gebäudes die Vorschriften über den zu duldenden
       Überbau sinngemäß."

   b) Dem§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         ,,(4) Eine Veräußerung nach den §§ 17 bis 19 des

       Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater
       Unternehmen und über Unternehmensbeteiligun-
       gen vom 7. März 1990 {GBI. 1 Nr. 17 S. 141), die

       ohne die in § 19 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes
       geforderte notarielle Beurkundung der Umwand-
       lungserklärung erfolgt ist, wird ihrem ganzen Inhalt
       nach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in
       das Register eingetragen ist."

2. Artikel 232 wird wie folgt geändert:

   a) Nach § 1 wird folgender Paragraph eingefügt:

                               ,,§ 1a
                      Überlassungsverträge

          Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Ver-
       trag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1
       Abs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstück durch
       den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauf-
       tragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für
       das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude
       und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten
       einem anderen zur Nutzung überlassen wurde
       {Überlassungsvertrag), ist wirksam."
   b) Dem§ 4 wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem
       1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die
       land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Boden-
       flächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerb-
       lichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und
       Freizeitgestaltung überlassen wurden."

   c) Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:

                               ,,§4a
                       Vertrags-Moratorium

         (1) Verträge nach § 4 können, auch soweit sie
      Garagen betreffen, gegenüber dem Nutzer bis zum
      Ablauf des 31. Dezember 1994 nur aus den in§ 554
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Grün-
      den gekündigt oder sonst beendet werden. Sie ver-
      längern sich, wenn nicht der Nutzer etwas Gegen-
      teiliges mitteilt, bis zu diesem Zeitpunkt, wenn sie
      nach ihrem Inhalt vorher enden würden.

   (2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach § 4 nicht mit
dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks,
sondern aufgrund von § 18 oder § 46 in Verbindung
mit § 18 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz -

vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443) in der vor dem

1. Juli 1990 geltenden Fassung mit einer der dort

genannten Genossenschaften oder Stellen ge-

schlossen, so ist er nach Maßgabe des Vertrages

und des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31. Dezem-

ber 1994 auch dem Grundstückseigentümer ge-
genüber zum Besitz berechtigt.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein
Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle abge-
schlossen wurde, auch wenn diese hierzu nicht
ermächtigt war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Nutzer Kenntnis von dem Fehlen einer entspre-
chenden Ermächtigung hatte.

   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn
ein Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle

abgeschlossen wurde und diese bei Vertragsschluß

nicht ausdrücklich in fremdem Namen, sondern im
eigenen Namen handelte, obwohl es sich nicht um
ein volkseigenes, sondern ein von ihr verwaltetes

Grundstück handelte, es sei denn, daß der Nutzer
hiervon Kenntnis hatte.
   (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Ver-
tragspartner des Nutzers unbeschadet des§ 51 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet,
die gezogenen Entgelte unter Abzug der mit ihrer
Erzielung verbundenen Kosten an den Grund-

stückseigentümer abzuführen. Entgelte, die in der
Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis zum Inkrafttre-
ten dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um 20 vom
Hundert gemindert an den Grundstückseigentümer
auszukehren; ein weitergehender Ausgleich für ge-
zogene Entgelte und Aufwendungen findet nicht
statt. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das Ent-
gelt, das für Verträge der betreffenden Art gewöhn-
lich zu erzielen ist, unter Abzug der mit seiner Erzie-
lung verbundenen Kosten an den Grundstücks-
eigentümer auszukehren. Der Grundstückseigen-
tümer kann von dem Vertragspartner des Nutzers
die Abtretung der Entgeltansprüche verlangen.

   {6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn der
unmittelbare Nutzer Verträge mit einer Vereinigung
von Kleingärtnern und diese mit einer der dort
genannten Stellen den Hauptnutzungsvertrag
geschlossen hat. Ist Gegenstand des Vertrages die
Nutzung des Grundstücks für eine Garage, so kann
der Eigentümer die Verlegung der Nutzung auf eine
andere Stelle des Grundstücks oder ein anderes

Grundstück verlangen, wenn die Nutzung ihn
besonders beeinträchtigt, die andere Stelle für den
Nutzer gleichwertig ist und die rechtlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung geschaffen worden sind;
die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer zu
tragen und vorzuschießen.

  (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung,
wenn die Betroffenen nach dem 2. Oktober 1990
etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwi-
schen ihnen abweichende rechtskräftige Urteile
ergangen sind."
BGBl. 1993, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:

   a) Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:

        ,,(3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder
      sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein
      Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicher-
      zustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreis-
      freie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das
      Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde
      oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse
      daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle
      einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemein-
      schaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Ver-
      treter ist von den Beschränkungen des § 181 des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3
      und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
      entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf
      Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vor-
      schrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich
      und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des
      § 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit
      auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwie-
      sen wird. § 11 b des Vermögensgesetzes bleibt
      unberührt."

   b) § 2a wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:
          „Das Recht zum Besitz nach dieser Vorschrift
          erlischt, wenn eine Vereinbarung nach Satz 2
          und 3 durch den Nutzer gekündigt wird."

      bb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Bedürfnissen" die Worte „einschließlich der
          Nutzung innerhalb von Kleingartenanlagen"
          eingefügt.

  c) § 2b wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

          „Ist das Gebäudeeigentum nicht gemäß § 2c

          Abs. 1 wie eine Belastung im Grundbuch des

          betroffenen Grundstücks eingetragen, so ist

          diese Eintragung vor Anlegung des Gebäude-

          grundbuchblatts von Amts wegen vorzuneh-

          men."

      bb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

           ,,(4) Erwirbt der Nutzer das Eig~ntum an dem
          betroffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht
          daran oder erwirbt der Eigentümer des Grund-
          stücks oder der Inhaber eines Erbbaurechts an
          dem Grundstück das Gebäudeeigentum, so gilt
          § 4 Abs. 5 sinngemäß. Im Falle des Erbbau-
          rechts wird das Gebäudeeigentum unter den
          Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Bestandteil
          des Erbbaurechts."

  d) Nach § 2b wird folgender Paragraph eingefügt:

                              ,,§2c
                      Grundbucheintragung
         (1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b
      ist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung)
      im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen
      Grundstücks einzutragen. Ist für das Gebäude-

      eigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vor-
      handen, so wird es bei der Eintragung in das Grund-
      buch von Amts wegen angelegt.

      (2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem in
   § 3 Abs. 2 genannten Gesetz ist auf Antrag des Nut-

   zers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des
   Grundbuchs für das betroffene Grundstück einzu-
   tragen, wenn ein Besitzrecht nach § 2a besteht. Der
   Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur
   Sicherung dieser Ansprüche. § 885 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

     (3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigen-
   tums sowie dinglicher Rechte am Gebäude der in
   § 2b bezeichneten Art aufgrund der Vorschriften
   über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist
   nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei
   dem belasteten Grundstück eingetragen ist."
e) Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die
   Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen
   Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBI. 1
   Nr. 24 S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289
   Abs. 2 und 3 und § 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivil-
   gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
   Republik sind.nicht mehr anzuwenden. § 6 des Nut-
   zungsrechtsgesetzes und die §§ 290 und 294 des

   Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
   Republik werden vorbehaltlich einer anderweitigen
   Regelung nach Absatz 2 ausgesetzt."
f) § 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
       angefügt:

       ,,Vor der Anlegung eines Gebäudegrundbuch-
       blattes ist das dem Gebäudeeigentum zugrun-
       deliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im
       Grundbuch des belasteten Grundstücks einzu-
       tragen. Der Erwerb eines selbständigen Ge-
       bäudeeigentums oder eines dinglichen Rechts

       am Gebäude der in Satz 1 genannten Art auf-

       grund der Vorschriften über den öffentlichen

       Glauben des Grundbuchs ist nur möglich,

       wenn auch das zugrundeliegende Nutzungs-

       recht bei dem belasteten Grundstück eingetra-

       gen ist."

   bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis zu
       einer anderweitigen gesetzlichen Regelung"
       gestrichen und nach den Worten „errichtet ist"
       die Worte „und der dem Erwerb zugrundelie-
       gende Eintragungsantrag vor dem 1. Januar
       1997 gestellt worden ist" eingefügt.

   cc) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
       angefügt:

       „Belastungen des Gebäudeeigentums setzen
       sich an dem Nutzungsrecht und dem neu
       errichteten Gebäude fort."
   dd) In Absatz 4 werden nach den Worten „so
       bleibt" die Worte „bei bis zum Ablauf des
       31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsver-
       steigerungen" eingefügt.

g) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zu einer ander-
       weitigen landesgesetzlichen Regelung" gestri-
BGBl. 1993, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
2214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

           chen, am Ende der Punkt durch ein Komma
           ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

           ,,wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Ein-

           tragungsantrag vor dem 1 . Januar 1997 gestellt
           worden ist."

       bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort „ist" die
           Worte „bei bis zum Abtaut des 31. Dezember
           1996 angeordneten Zwangsversteigerungen"
           eingefügt.

  h) In § 8 Satz 2 werden die Worte „ist§ 4 Abs. 1" durch
     die Worte „sind die §§ 2b und 2c" ersetzt.
  i) § 11 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zu den
           Grundakten ein Ersuchen oder ein Antrag"
           durch die Worte „bei dem Grundbuchamt ein
           nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erle-
           digter Antrag" und in Satz 2 die Worte „zu den
           Grundakten gelangt" durch die Worte „bei dem
           Grundbuchamt eingegangen" ersetzt.
       bb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein
           Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
           fügt:

           „die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach
           den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber über-
           einstimmend eine andere Aufteilung der Bruch-
           teile bewilligen."
       cc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
           ,,Als Ersatz für die Auflassung kann der Berech-
           tigte auch Zahlung des Verkehrswertes des

           Grundstücks verlangen; maßgeblich ist der
           Zeitpunkt des Verlangens. Der Eigentümer
           nach Absatz 2 kann seine Verpflichtung zur
           Zahlung des Verkehrswertes durch das Ange-
           bot zur Auflassung des Grundstücks erfüllen."

       dd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
             ,,(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2
           Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-
           chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe
           vor dem Wirksamwerden ·· des Beitritts dem
           gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
           Vermögensgemeinschaft des Familiengesetz-
           buchs der Deutschen Demokratischen Repu-
           blik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu
           gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der
           Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeb-

           lich ist

           1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeit-
              punkt der Bestätigung des Übergabe-Über-

              nahme-Protokolls oder der Entscheidung,
           2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
              und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990
              und
           3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der
              Tod der als Eigentümer eingetragenen Person."
  j) § 12 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2

           Satz 1 Nr. 1" die Angabe „und Nr. 2 Fall 2" ein-
           gefügt.
       bb) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2
           Satz 1 Nr. 2" die Angabe „Fall 1" und im Ein-

       leitungssatz der Nummer 1 nach den Worten
       „gewerblich genutzten" ein Komma und die
       Worte „zum Ablauf des 15. März 1990 noch

       vorhandenen" eingefügt.

   cc) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgen-
       der Buchstabe d angefügt:

       ,,d} abweichend von den Vorschr~ften der Drit-
            ten Durchführungsverordnung zum Treu-
            handgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1
            Nr. 57 S. 1333) der Fiskus des Landes, in
            dem das Hausgrundstück liegt, wenn dieses
            am 15. März 1990 weder zu Wohnzwecken
            noch zu gewerblichen Zwecken genutzt
            wurde."

   dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1
       und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in
       dem- in Artikel 3 des Einigungsvertrages
       genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder
       Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor
       Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des
       Einigungsvertrages genannten Gebiet in der
       Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft
       insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig
       war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner
       anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist
       und einer solchen voraussichtlich auf Dauer
       nicht nachgehen wird."
k) § 13 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 13

                Verfügungen des Eigentümers

      (1) Wird vor dem 31. Dezember 1996 die Eintra-
   gung einer Verfügung desjenigen beantragt, der
   nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das
   Grundbuchamt der Gemeinde, in der das Grund-
   stück belegen ist, und dem Fiskus des Landes, in
   dem das Grundstück liegt, jeweils eine Abschrift
   dieser Verfügung. Teilt eine dieser Stellen innerhalb
   eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Grund-
   buchamts mit, daß der Verfügung widersprochen
   werde, so erfolgt die Eintragung unter Eintragung
   einer Vormerkung im Rang vor der beantragten
   Verfügung zugunsten des Berechtigten; seiner
   genauen Bezeichnung bedarf es nicht.
     (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 unterbleibt,
   wenn

   1. eine Freigabe nach Absatz 6 durch eine schriftlli-

      che Bescheinigung der Gemeinde, des Landes-
      fiskus oder des Notars nachgewiesen wird,

   2. das Eigentum an dem Grundstück bereits auf
      einen anderen als den in § 11 Abs. 2 bezeichne-
      ten Eigentümer übergegangen ist,
   3. bereits eine Vormerkung auf einen Widerspruch
      der widersprechenden Stelle hin eingetragen
      worden ist.
      (3) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
   ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn
   einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a

   oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berech-
   tigten vorhanden ist, sofern dieser nicht mit der Ver-
   fügung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur
   zu berücksichtigen, wenn er den Berechtigten
   bezeichnet. Der Fiskus des Landes, in dem das
BGBl. 1993, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
   Grundstück liegt, darf nur in den Fällen des § 12
   Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c widersprechen.
      (4) Die auf den Widerspruch der Gemeinde, in der
   das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus des
   Landes, in dem das Grundstück liegt, hin eingetra-
   gene Vormerkung wird, sofern sie nicht erloschen
   ist (Absatz 5), von Amts wegen gelöscht, wenn die
   betreffende Stelle ihren Widerspruch zurücknimmt
   oder der Widerspruch durch das zuständige Ver-
   waltungsgericht aufgehoben wird. Das gleiche gilt,
   wenn sich der in dem Widerspruch der Gemeinde,
   in der das Grundstück belegen ist, bezeichnete
   Berechtigte einverstanden erklärt. Das Einverständ-
   nis ist in der in § 29 der Grundbuchordnung vorge-
   schriebenen Form nachzuweisen.

      (5) Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier
   Monaten von der Eintragung an, wenn nicht der
   Berechtigte vor Ablauf dieser Frist Klage auf Erfül-
   lung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhoben hat
   und dies dem Grundbuchamt nachweist; auf den
   Nachweis findet § 29 der Grundbuchordnung keine
   Anwendung. Die Löschung der Vormerkung erfolgt
   auf Antrag des Eigentümers oder des aus der bean-
   tragten Verfügung Begünstigten.

      (6) Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt,
   und der Landesfiskus können vor der Stellung des
   Antrags auf Eintragung oder vor Abschluß des
   Rechtsgeschäfts durch den Notar zur Freigabe des
   Grundstücks aufgefordert werden. Die Freigabe hat
   zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen
   Widerspruch nach Absatz 3 nicht vorliegen. Sie gilt
   als erteilt, wenn weder die Gemeinde noch der Lan-

   desfiskus innerhalb von vier Monaten ab Zugang
   der Aufforderung gegenüber dem Notar wider-
   spricht; dies wird dem Grundbuchamt durch eine
   Bescheinigung des Notars nachgewiesen.

      (7) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
   ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich-
   neten Berechtigten von dem Widerspruch. Dane-

   ben bleibt jedem Berechtigten (§ 12) die selbstän-
   dige Sicherung seiner Ansprüche (§ 11 Abs. 3)
   unbenommen."

1) Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:
                           ,,§ 13a
            Vormerkung zugunsten des Fiskus
     Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuch-
   amt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen
   Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist
   von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen
   durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgeho-
   ben wird."

m) § 16 wird wie folgt geändert:

   aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

       „Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten

       sinngemäß, wenn der Erwerber im Grundbuch
       eingetragen ist oder wenn der Erwerb von der
       in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person
       erfolgt."

   bb) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

   cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4. Nach Artikel 234 § 4 wird folgender Paragraph einge-
   fügt:
                            ,,§4a
               Gemeinschaftliches Eigentum

       (1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4
   Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches
   Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruch-
   teilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
   können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die
   Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkraft-
   treten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem
   Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und
   die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grund-
   buchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach
   Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen,
   wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal-
   tung des Grundstücks oder grundstücksgleichen
   Rechts angeordnet wird.

      (2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4
   Abs. 2 Satz .. 1 abgegeben, so finden auf das beste-
   hende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die
   Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwal-
   tete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entspre-
   chende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemein-
   schaft_ im Falle der Scheidung sind jedoch die Vor-
   schriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen
   Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4
   anzuwenden.

      (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaft-
   liches Eigentum von Ehegatten nach dem Familienge-
   setzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
   Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich

   nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben
   oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine
   Erklärung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder
   Gütergemeinschaft vereinbart worden ist."

                       Artikel 14

                    Gesetz
              über die Sonderung
         unvermessener und überbauter
          Grundstücke nach der Karte
       (Bodensonderungsgesetz - BoSoG)

                      Abschnitt 1
           Sonderung von Grundstücken
          und dinglichen Nutzungsrechten

                           §1

                 Anwendungsbereich

  Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten
Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt

werden,

1 . wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentums-
    rechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht
    nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf
    dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt wer-

    den dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken
    (unvermessene Nutzungsrechte),
BGBl. 1993, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
2216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

2. für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Anse-
   hung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf
   Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten
   dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigen-
   tums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Ein-
   führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor-
   gesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz)
   besteht,

3. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Ver-

   mögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die

   im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit

   dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2

   Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes
   stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneu-
   ordnung),
4. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusam-
   menhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden
   Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen
   Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuord-
   nungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögens-
   zuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen
   Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden
   (komplexe Bodenneuordnung).

                             §2
               Unvermessenes Eigentum

   (1) Die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt
sich nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen
Grundeigentümer. Die Einigung bedarf der Form des

§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie nicht im

Zuge des Bodensonderungsverfahrens von der Sonde-
rungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person
oder Stelle (§ 8 Abs. 1 Satz 2) protokolliert wird; diese darf
nicht zur Umgehung der erforderlichen Teilungsgenehmi-
gung führen. Die Einigung bedarf der Zustimmung der bei
dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten
dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Einigung nicht nach
Aufforderung der Sonderungsbehörde dieser gegenüber
innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird.
Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn· nicht konkrete
Anhaltspunkte für eine von der Einigung abweichende
materielle Rechtslage angeführt werden.

   (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt
sich das Eigentum nach dem Besitzstand. Für die Ermitt-

lung des Besitzstandes sind vorhandene Gebäudesteuer-

bücher, Kataster- und Vermessungs- und andere Unterla-

gen zu berücksichtigen. Die Besitzverhältnisse sind insbe-

sondere durch die Einbeziehung der bekannten Eigentü-
mer und Nutzer sowie der Gläubiger beschränkter dingli-
cher Rechte an den Grundstücken zu ermitteln. Es wird
widerleglich vermutet, daß die Besitzverhältnisse im Zeit-
punkt ihrer Ermittlung den Besitzstand darstellen.

   (3) Kann auch der Besitzstand nicht ermittelt werden
 oder ist offensichtlich, daß er die Eigentumsverhältnisse
 nicht darstellen kann, so ist jedem der betroffenen Grun-
 deigentümer ein gleich großes Stück der streitigen Fläche
 zuzuteilen. Hiervon kann nach billigem Ermessen abgewi-
 chen werden, wenn die Zuteilung nach Satz 1 zu einem
 Ergebnis führt, das mit den feststehenden Umständen
·nicht in Einklang zu bringen ist.

                           §3
            Unvermessene Nutzungsrechte

  (1) Bei unvermessenen dinglichen Nutzungsrechten
bestimmt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur
Ausübung des Rechtes nach dem Inhalt der Nutzungs-
rechtsurkunde.
   (2) Läßt sich der Umfang der Befugnis zur Ausübung
des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nutzungsrechts-

urkunde nicht entnehmen, so bestimmt er sich nach dem

Ergebnis einer Einigung der betroffenen Inhaber von ding-

lichen Nutzungsrechten und der betroffenen Grundei-

gentümer.§ 2 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
daß neben der Zustimmung der bei dem Grundbuchamt
bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten
an den betroffenen Grundstücken die Zustimmung der bei
dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten
dinglichen Rechten an dem Nutzungsrecht oder einem in
Ausübung des Nutzungsrechts entstandenen selbständi-
gen Gebäudeeigentum erforderlich ist.
   (3) Läßt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur
Ausübung des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nut-
zungsrechtsurkunde nicht entnehmen und ist eine Eini-
gung nicht zu erzielen, so bestimmt sich die Befugnis zur
Ausübung des Nutzungsrechts nach Artikel 233 § 4 Abs. 3
Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche, soweit nicht eine hierüber hinausgehende
Zuweisung oder Verleihung nachgewiesen wird. § 2 Abs. 3
gilt sinngemäß.

                           §4

                     Vollzug

       des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

  In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzule-
genden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz.

                           §5
                   Bodenneuordnung

  (1) Durch Bodenneuordnung können aus Grund-
stücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen,
oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, be-
schränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche
Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die
Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind.

  (2) Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3)
schreibt die Festlegungen des Zuordnungsplans auf

Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungs-

plans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung

der zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der
Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestim-
menden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu
verfahren.

  (3) Eine komplexe Bodenneuordnung(§ 1 Nr. 4) ist nur
zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke
der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Sied-
lungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder
für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der
Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen
Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß
die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse
hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ange-
messen in Einklang gebracht werden.
BGBl. 1993, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
   (4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapital-
gesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stel-
len zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treu-
handunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und
Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechts-
nachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte
sein.
   (5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften
dieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grund-
stücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein sol-
ches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich-
rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im
Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unter-
lassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begrün-
det werden. Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung

der Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die

Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen

sind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu

verändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführun-

gen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.

  (6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5
vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit
dies für die Bodenneuordnung erforderlich ist.
  (7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig,
solange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Land-
wirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereini-
gungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigen-
tumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach
dem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. Ein
Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden,
wenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsge-
setz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid
erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbe-

scheid ergangen ist.

                       Abschnitt2

             Durchführung der Sonderung

                            §6

           Ablauf des Sonderungsverfahrens
   (1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes
Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumli-
chen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dingli-

chen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid
(§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1
Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2
auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungs-
gesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch
auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion,
der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid
erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4
genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt
die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen
Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrech-
ten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des
Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar.
  (2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfah-
ren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden

ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches
Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem
Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der
Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet
soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem
Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der
Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so
muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht
betroffenen Grundstücke umfassen.
  (3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines
Planbetroffenen zurückweisen, wenn derp Antragsteller
zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks
oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten
drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine
erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.

   (4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonde-

rungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte

an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis

zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung

verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens
nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfü-
gungen über das dingliche Recht an dem Grundstück
oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch
ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift
eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustim-
mungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungs-
behörde ein.

                            §7
                        Inhalt
               des Sonderungsbescheids
               und des Sonderungsplans

  (1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan

verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des
Bescheids.

  (2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstücks-
karte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3).
Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Über-
nahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Ver-

zeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten
Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für
das amtliche Verzeichnis.

                           §8

           Aufstellung des Sonderungsplans

   (1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr fest-
gelegte Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans.
Sie kann die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu
treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten Vermes-
sungsingenieuren sowie Personen oder Stellen übertra-
gen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Aus-
führung von Katastervermessungen befugt sind. Das
Recht, die Grundstücke zu betreten, richtet sich nach den
für das Plangebiet geltenden landesrechtlichen Vorschrif-
ten über die Katastervermessung.
   (2) Die nach Maßgabe der§§ 2 bis 5 ermittelten dingli-
chen Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte,
die im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein darf, gra-
fisch nachzuweisen. Dabei sind vorhandenes Kartenmate-
rial sowie zur Vorbereitung etwa angefertigte oder sonst
BGBl. 1993, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
2218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

vorhandene Luftbildaufnahmen zu nutzen. Soll die Befug-
nis zur Ausübung von Nutzungsrechten festgestellt wer-
den, sind in der Grundstückskarte neben den Flächen, auf
denen das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, auch
die Grenzen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Bei
einer ergänzenden Bodenneuordnung sind die Festlegun-
gen des Zuordnungsplans in die Karte zu übernehmen.
   (3) Bei unvermessenem Eigentum sind die in der Grund-
stückskarte verzeichneten Grundstücke in einer Grund-
stücksliste unter Angabe der aus dem Grundbuch ersicht-

lichen oder bei dem Grundbuchamt sonst bekannten

Eigentümer und, soweit bekannt, die bisherige Grund-

buchstelle aufzuführen. Bei unvermessenen Nutzungs-

rechten sind in der Grundstücksliste neben den Eigentü-

mern der von den Nutzungsrechten betroffenen Grund-
stücke auch die Inhaber der Nutzungsrechte aufzuführen.
In den Fällen des § 1 Nr. 2, 3 und 4 sind in der Grund-
stücksliste diejenigen Personen anzugeben, denen die
gebildeten oder zu bildenden Grundstücke oder Erbbau-
rechte zukommen sollen.

   (4) Der Entwurf des Sonderungsplans sowie die zu sei-

ner Aufstellung verwandten Unterlagen (Absatz 2, § 2

Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2) legt die Sonderungsbehörde für

die Dauer eines Monats in ihren Diensträumen zur Einsicht

aus. In den Fällen des§ 1 Nr. 2, 3 und 4 ist auch eine Karte

des vorhandenen oder des ermittelten Bestandes, in den

Fällen des § 1 Nr. 3 zusätzlich auch der Zuordnungsplan

auszulegen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung

ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntma-

chung hat das in das Verfahren einbezogene Gebiet

und das nach § 1 mögliche Ziel des Verfahrens zu

bezeichnen, sowie den Hinweis zu enthalten, daß alle

Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan-

sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-

tion (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes)
oder von beschränkten dinglichen Rechten am Grund-
stück oder Rechten an dem Grundstück binnen eines
Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den
Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und
Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den
dinglichen Rechtsverhältnissen erheben können. Diese
Frist kann nicht verlängert werden; nach ihrem Ablauf fin-
det eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
statt. In den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 sind stets das Bun-
desvermögensamt, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt,

das in dem Plangebiet tätige kommunale Wohnungsunter-
nehmen und die Wohnungsbaugenossenschaft oder Ar-
beiterwohnungsbaugenossenschaft, die Gebäude im Plan-

gebiet verwaltet, oder ihr Rechtsnachfolger zu hören; in

den Fällen des§ 1 Nr. 1 ist die Gemeinde zu hören.
  (5) Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der
Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ersichtlichen Planbetroffe-
nen oder, falls sie verstorben sind, ihre dem Grundbuch-
amt bekannten Erben erhalten eine eingeschriebene
Nachricht über die öffentliche Auslegung, die mit einer
Aufforderung zur Einsichtnahme und dem Hinweis, daß
innerhalb der anzugebenden Frist nach Absatz 4 Ein-
wände gegen die Feststellungen erhoben werden können,
zu verbinden ist. Die Frist nach Absatz 4 beginnt dann mit
dem Zugang der Nachricht. In den Fällen des § 1 Nr. 3

und 4 ist für Planbetroffene, die nach Person oder deren

Aufenthalt nicht bekannt ist, nach Maßgabe des Artikels 233
§ 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen, soweit dies nicht
schon nach anderen Vorschriften geschehen ist.

  (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Gestaltung des Sonderungsplans, auch durch
Bestimmung von Mustern, unter Berücksichtigung der für
die Führung des Liegenschaftskatasters bestehenden
Vorschriften festzulegen.

                           §9
           Erlaß des Sonderungsbescheids

  (1) Nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Frist

stellt die Sonderungsbehörde den Sonderungsplan durch

einen Bescheid verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist

Bestandteil des Bescheids. Sofern den nach § 8 Abs. 4

und 5 erhobenen Einwänden nicht gefolgt wird, ist dies zu

begründen.
   (2) Der Sonderungsbescheid ist mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung. zu versehen und für die Dauer eines
Monats in der Sonderungsbehörde zur Einsicht auszule-
gen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung ortsüb-
lich öffentlich bekanntzumachen und den aus dem Grund-

buch ersichtlichen Planbetroffenen, wenn sie verstorben

sind, ihren dem Grundbuchamt bekannten Erben oder,

wenn sie nicht bekannt sind, dem gemäß§ 8 Abs. 5 zu

bestellenden Vertreter mitzuteilen. Die Bekanntmachung

und die Mitteilung müssen den Ausspruch und die

Begründung des Bescheids, den Ort und den Zeitraum

der Auslegung sowie eine Belehrung darüber enthalten,

daß binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist

gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.

Der Ausschnitt einer Karte im Maßstab 1 zu 10 000, der

erkennen läßt, wo das Sonderungsgebiet liegt, ist beizufü-

gen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid

gegenüber den Planbetroffenen als zugestellt; darauf ist in

der Bekanntmachung und in der Mitteilung hinzuweisen.

   (3) Auf die öffentliche Auslegung des Bescheids nach
Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn der Bescheid
einschließlich des Sonderungsplans sämtlichen Planbe-
troffenen zugestellt wird, die nicht auf die Einlegung von
Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verzichtet haben.
  (4) Der nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen
Genehmigung für die Teilung von Grundstücken bedarf es
bei einer Entscheidung durch Sonderungsbescheid nicht.

                           §10

                  Sonderungsbehörde

  Sonderungsbehörde ist in den Fällen des§ 1 Nr. 3 und 4

die Gemeinde, im übrigen die für die Führung des Liegen-
schaftskatasters zuständige Behörde. Die Sonderungs-
behörde kann ihre Befugnis zur Durchführung eines Son-
derungsverfahrens für das ganze Gemeindegebiet oder
Teile desselben für einzelne Verfahren oder auf Dauer auf
eine andere geeignete Behörde übertragen. Die Einzelhei-
ten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte
der Sonderungsbehörde können in einer Vereinbarung
zwischen ihr und der anderen Behörde geregelt werden.

                           § 11

                   Besonderheiten

       bei der ergänzenden Bodenneuordnung

  Ist bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5
Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes bereits ergangen, so kann
BGBl. 1993, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
die Grundstückskarte durch entsprechende grafische
Darstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt
ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermö-
genszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können
Zuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In
beiden Fällen ist in dem Plan grafisch das Gebiet der
Zuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der

Sonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungs-

gebiet abgegrenzten Teile des Zuordnungsplans oder des
einheitlichen Plans zu beschränken.

                          §12
              Aussetzung von Verfahren

  Die Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach die-

sem Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren

nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungs-

gesetzes, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil

des Baugesetzbuchs oder nach dem Sachenrechtsberei-

nigungsgesetz eingeleitet ist oder wird. Die Sonderungs-

behörde erhält über die Einleitung eines solchen Verfah-

rens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die

betreffenden Behörden über die Einleitung eines Sonde-

rungsverfahrens.

                     Abschnitt 3

             Wirkungen der Sonderung

                         §13

                     Umfang
    der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet

  (1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben

die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten

Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der

späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungs-

plan nach § 4 oder§ 5 enthaltene Bestimmungen über die

Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums-

und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken

und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im

Gebiet des Sonderungsplans wirksam.

  (2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig gewor-

den ist, kann ein abweichender Grenzverl~uf des Grund-

stücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungs-

rechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken

oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr

geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Über-
einstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermes-
sung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu
machen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erb-
bauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende
Grundstücksfläche bleiben unberührt.
   (3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-
setz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder
die Übertragung von Grundeigentum können nach rechts-
kräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz
in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr gel-
tend gemacht werden.
   (4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögens-
gesetz setzen sich an den new gebildeten Grundstücken
fort. Dies gilt nicht, wenn

1. die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Woh-
   nungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für
   hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der
   Infrastruktur oder für einen anderen in§ 5 Abs. 1 des
   Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt wer-
   den oder

2. das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung

   geteilt werden müßte.

                            §14
                Bereicherungsausgleich
   In den Fällen des § 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte
Umfang des Grundstücks oder. der Befugnis zur Ausü-

bung des dinglichen Nutzungsrechts nicht auf einer Eini-

gung beruht und nicht im Einklang mit den früheren Eigen-

tums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen steht,

jeder benachteiligte Eigentümer oder Inhaber von dingli-

chen Nutzungsrechten von dem auf seine Kosten begün-

stigten Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nut-

zungsrechts die Übertragung des diesem zugewiesenen

Teils des Grundstückseigentums oder dinglichen Nut-

zungsrechts oder eine entsprechende Übertragung sol-

cher Rechte nach Maßgabe der Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Teilungsge-
nehmigui:,gen auch nach Landesrecht sind zur Erfüllung
dieser Ansprüche nicht erforderlich.

                            §15
              Ausgleich für Rechtsverlust

   (1) Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (§ 5)
ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selb-
ständiges Gebäudeeigentum verliert, steht gegen den
Träger der Sonderungsbehörde im Umfang des Verlustes

nur die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den

Ankaufsfall vorgeseh~nen Ansprüche zu. Bei Grund-

stücken, für die vermögensrechtliche Ansprüche ange-

meldet worden sind, steht dieser Anspruch demjenigen

zu, dem das Eigentum an dem Grundstück ohne die

Bodenneuordnung aufgrund der Anmeldung zurückzu-

übertragen gewesen wäre; aus diesem Betrag sind die aus

dem Vermögensgesetz folgenden Verpflichtungen des

Berechtigten zu erfüllen.

  (2) Soweit ein Verlust eines dinglichen Rechts an einem

Grundstück oder von Gebäudeeigentum eintritt, das nicht

Gegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist,

steht dem Betroffenen die im Baugesetzbuch bei einer

Umlegung insoweit vorgesehene Entschädigung zu.

  (3) Unbeschadet des § 13 kann innerhalb von fünf Jah-
ren von der Bestandskraft des Sonelerungsbescheids in
Ansehung der Neuordnung an für die Berechnung eines
Ausgleichs nachgewiesen werden, daß das frühere
Grundstück des Anspruchsberechtigten größer war, als in
der zugrundegelegten Bestandskarte festgelegt.
  (4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen stehen
demjenigen nicht zu, dessen Rechtsverlust durch Übertra-
gung von Eigentum an einem Grundstück oder Einräu-
mung beschränkter dinglicher Rechte angemessen aus-
geglichen wird. Dieser Ersatz muß in den Festlegungen
des Sonderungsplans ausgewiesen werden.
  (5) Der Eigentümer jedes der in dem Gebiet des Sonde-
rungsplans gelegenen Grundstücke hat an den Träger der
Sonderungsbehörde einen Betrag in Höhe eines Anteils an
BGBl. 1993, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
2220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

der Summe aller im Gebiet des Sonderungsplans anfallen-
den Entschädigungsleistungen zu entrichten. Die Höhe
des Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der dem
Eigentümer gehörenden Grundstücksfläche zur Fläche
des Gebiets des Sonderungsplans. Diese Ausgleichs-
pflichten können in dem Sonderungsbescheid festgesetzt
werden.

   (6) Über Entschädigungsansprüche und Ausgleichs-

pflichten nach dieser Vorschrift kann ganz oder teilweise

gesondert entschieden werden.

                           §16
                Einrede der Sonderung
  Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz
anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus
§ 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf
Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung
entgegengehalten werden.

                           § 17
                         Kosten
   Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen, soweit
nichts Besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den
Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke im Ver-
hältnis der Größe der Grundstücke. In den Fällen des § 3
tragen Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück
entfallenden Kosten zu gleichen Teilen. Die Behörde kann
eine abweichende Verteilung der Kosten nach billigem
Ermessen namentlich dann anordnen, wenn die Rechts-
verfolgung ganz oder teilweise mutwillig erscheint. Die

Berichtigung des Grundbuchs ist kostenfrei. Im übrigen
gilt § 108 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes sinn-
gemäß.

                      Abschnitt 4
                    Rechtsschutz,
           Verhältnis zu anderen Verfahren

                          §18

         Antrag auf gerichtliche Entscheidung
   (1) Sonderungsbescheide sowie sonstige Bescheide
nach diesem Gesetz können von Planbetroffenen nur
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten
werden. Über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer
des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sonderungs-
behörde ihren Sitz hat. Der Antrag kann erst nach voraus-
gegangenem Verwaltungsvorverfahren nach dem 8. Ab-
schnitt der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden,

für das die Stelle zuständig ist, die nach dem Landesrecht

die allgemeine Aufsicht über die Sonderungsbehörde
führt. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die näheren Einzelheiten zu regeln und hierbei auch
von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
abzuweichen, soweit dies für Verfahren nach diesem
Gesetz erforderlich ist, sowie die Zuständigkeit für das
Verwaltungsvorverfahren anders zu bestimmen.

  (2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung der in dem Verwaltungsvorverfahren ergangenen
Entscheidung schriftlich bei dem Landgericht gestellt wer-
den. Er ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend

macht, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu
sein. Der Antrag soll die Erklärung, inwieweit der Bescheid
angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die Gründe und die Tatsachen und Beweismittel
angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

   (3) Der Antrag hat im Umfang des Antragsgegenstands
aufschiebende Wirkung. Antragsgegenstand sind nur die

Teile des festgestellten Sonderungsplans, auf die sich

eine Veränderung der angegriffenen Festlegungen auswir-

ken kann. Im übrigen wird der Sonderungsbescheid
bestandskräftig. Der Umfang der Bestandskraft ist dem
Grundbuchamt durch die Sonderungsbehörde in einer mit
entsprechenden Abgrenzungen versehenen beglaubigten
Abschrift des Sonderungsbescheids nachzuweisen. Der
bestandskräftige Teil des Sonderungsplans ist für die
Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßge-
bend. Die Grundstücksbezeichnung kann im Grundbuch
von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt entspre-
chend, wenn der Plan später ganz oder teilweise
bestandskräftig geworden ist.
   (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Soweit sich
die Beteiligten auf die Sonderung gütlich geeinigt haben,
bedarf der Beschl'uß keiner Begründung. Soweit der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erach-
tet wird, hebt das Gericht den Bescheid und die im Ver-
waltungsvorverfahren ergangene Entscheidung auf. Es
soll den Bescheid entsprechend ändern oder spricht die
Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

  (5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 217

Abs. 4, des§ 218 Abs. 1, des§ 221 Abs. 2 und 3, des§ 222
Abs. 1 und 2 sowie· der §§ 227 und 228 des Baugesetz-
buchs sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die bei
Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden-
den Vorschriften entsprechend. § 78 der Zivilprozeßord-
nung findet auf Gebietskörperschaften und die Sonde-
rungsbehörden keine Anwendung.

                           §19

                      Rechtsmittel

  (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das
Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn die Ent-
scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und
der Wert des Beschwerdegegenstandes 10 000 Deutsche
Mark übersteigt. Die Vorschriften der§§ 550, 551, 561,
563 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende An-
wendung.

  (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem

Monat ab Zustellung der Entscheidung bei dem Oberlan-

desgericht einzulegen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß; zustän-
dig für danach zu treffenden Feststellungen ist die Sonde-
rungsbehörde.
   (3) Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des
Oberiandesgerichts. Wilf das Oberiandesgerichtvon einer
aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
richtshofs abweichen, so legt es die Sache unter Begrün-
dung seiner Rechtsaufassung dem Bundesgerichtshof
vor. Dieser entscheidet in diesen Fällen an Stelle des
Oberlandesgerichts.
BGBl. 1993, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
                            §20
             Unterrichtung anderer Stellen,
                    Fortschreibung

  (1) Soweit die Sonderungsbehörde nicht für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständig ist, übersendet sie
dieser Behörde eine beglaubigte Abschrift des Sonde-
rungsbescheides und bis zu dessen Übernahme in das
Liegenschaftskataster auch Nachweise über Veränderun-
gen nach Absatz 2.
   (2) Die in dem Sonderungsplan oder dem Plan nach § 11
bestimmten Grenzen der Grundstücke oder der Ausü-
bungsbefugnisse können nach den allgemeinen Vorschrif-
ten verändert werden. Die Veränderungen sind bis zu des-
sen Übernahme in das amtliche Verzeichnis durch die
Sonderungsbehörde in dem Sonderungsplan nachzuwei-
sen; in den Fällen des§ 11 gilt dies auch für den die Zuord-
nung betreffenden Teil. Die Sonderungsbehörde kann die
für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Behörde um Übernahme dieser Aufgabe ersuchen.

  (3) Eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsplans
erhält auch das Grundbuchamt. Diesem sind Veränderun-
gen des Sonderungsplans wie Veränderungen im amtli-
chen Verzeichnis nachzuweisen. Soweit das Grundbuch-
amt der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Behörde Veränderungen im Grundbuch
nachzuweisen hat, erteilt es diese Nachweise bis zur
Übernahme des Sonderungsplans in das amtliche Ver-
zeichnis der nach Absatz 2 für die Fortschreibung zustän-
digen Stelle.

                           §21
            Verhältnis zu anderen Verfahren

  Verfahren nach diesem Gesetz stehen Verfahren nach
dem Baugesetzbuch, dem 8. Abschnitt des Landwirt-

schaftsanpassungsgesetzes, dem Flurbereinigungsge-

setz oder den Zuordnungsvorschriften nicht entgegen.

                           §22
               Überleitungsbestimmung

  (1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgeset-

zes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige

Entscheidung über Ansprüche nach § 14 vor. Sie kann

dem Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von
Abschlägen aufgeben.

   (2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz
kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken
sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befin-
det.

                       Artikel 15

                  Änderung
        vermögensrechtlicher Vorschriften

                            §1

                    Neufassung
          der Grundstücksverkehrsordnung
  Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1477)
wird wie folgt gefaßt:

             „Grundstücksverkehrsordnung
                        (GVO)

                           §1

       Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch

  (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-
neten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestim-
mungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grund-
stücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann
auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden;
eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das
im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen eines Jah-
res nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlos-
sen wird.

  (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf
Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen
Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1. bei dem Amt und Landesamt zur Regelung offener
   Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück
   belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist
   des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf
   Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensge-
   setze$ oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag
   nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestands-
   kräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist
   oder

2. der Anmelder zustimmt oder

3. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes
   erfolgt;

sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrs-

genehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag

nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich
unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsan-
sprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Ver-
mögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besat-
zungshoheitlicher Grundlage beruhen. Stimmt der Anmel-

der gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem

Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob

er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen

Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen
wäre.

  (3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben
Anträge außer Betracht, die die Feststellung eines
bestimmten Grundstücks nicht erlauben, wenn der
Berechtigte durch das Amt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert
worden ist und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Ver-
mögensgesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausrei-
chenden Angaben hierzu macht.

  (4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt
die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach
§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines
Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein
Vorgehen nach dem lnvestitionsvorranggesetz oder§ 7
des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall
getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben
unberührt.
BGBl. 1993, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
2222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                            §2

              Erfordernis der Genehmigung

  (1) Einer Genehmigung bedürfen
1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuld-
   rechtliche Vertrag hierüber,
2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts
   und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer
   nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücks-
   verkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in
   seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
   Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung
   oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer
   Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes,
   eines lnvestitionsvorrangbescheides oder nach dieser
   Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist,
   sofern nicht ein Vertrag nach§ 3c des Vermögensge-
   setzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer
   Feststellung nach § 13 Abs. 2 des lnvestitionsvorrang-
   gesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Ent-
   scheidung nach§ 31 Abs. 5 Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des
   Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen
   worden ist oder
3. der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 unun-
   terbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
   war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der
   Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt

   hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war

   oder

4. das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormer-
   kung gerichtet ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 4 gilt für die Bestellung oder Übertragung
eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des

schuldrechtUchen Vertrages erfaßt auch das zu seiner
Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die
Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt
auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag.
Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke bean-
tragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt wer-
den, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grund-
stücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechts-
geschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

   (2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach
Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine
Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr
eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat,

daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf
eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung
hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die
Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfal-
len der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen.
Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absat-
zes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem
Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
kunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem
3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuch-
amt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der
zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmi-

gung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind,
daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechts-

behelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht
wirksam ist.

                            §3
                  Begriffsbestimmungen

  Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile
eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäu-
den oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvor-
schriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäude-
grundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der
Auflassung eines Grundstücks stehen gleich:
1. die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigen-
   tumsanteils an einem Grundstück,

2. die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an
   einem Grundstück.

                            §4

                 Inhalt der Entscheidung
  (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeich-
nen. Die Versagung der Genehmigung sowie die Ausset-
zung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen.
   (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen
des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die
sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird.
Sie sind zu begründen.

   (3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteilig-

ten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustel-
len.

                            §5

       Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

  Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung
gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-
setzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres
nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rück-
nahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt wer-
d~n. daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt,
nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein
Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt
wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht ein-

gegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag.

                            §6

                       Rechtsmittel

   Für Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücks-
verkehrsgenehmigung oder die Aussetzung des Verfah-
rens nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über das Vorverfahren finden auch auf schwebende
Beschwerdeverfahren Anwendung. Örtlich zuständig ist
das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle, die für die Ertei-
lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist,
ihren Hauptsitz hat. Eine Entscheidung nach diesem
Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Be-
stimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.
BGBl. 1993, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
                           §7
       Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung

   (1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Auf-
hebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung ste-
hen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen
Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug
die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall
kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der
nach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt
werden, daß die Voraussetzungen des§ 1 inzwischen vor-
liegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsge-
schäft einer besonderen Investition(§ 3 des lnvestitions-

vorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem
lnvestitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich
nach Maßgabe des lnvestitionsvorranggesetzes ein lnve-
stitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das
Fehlen der Voraussetzungen des § 1 nicht offensichtlich
war. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem
Fall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, werin
das Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 des lnvestitionsvorranggesetzes gilt
sinngemäß.
   (2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der
Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber ver-
pflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück,
soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuüber-
eignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befin-
det. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abwei-

chender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem
Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur
Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es
sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der
Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-
trauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststel-
lung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder
ein bestandskräftiger lnvestitionsvorrangbescheid gemäß
Absatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfah-
rens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des

Anspruchs nach Satz 1 verweigert werden.

   (3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurück-
zuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück
oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberech-
tigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rücküber-
eignung durch das Amt zur Regelung offener Vermögens-
fragen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den
Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) über-
tragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte un-
beschadet des § 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet,
dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den
die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung
gilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der
Berechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des
Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und
stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes
verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung
der Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder

Gebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungs-

berechtigte verpflichtet, dem Berechtigten(§ 2 Abs. 1 des

Vermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden

Schaden zu ersetzen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer
Genehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines
Erbbaurechts entsprechend.

                           §8
                      Zuständigkeit

   Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise
und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Treuhand-
anstalt oder ein Treuhandunternehmen verfügungsbefugt
ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem
Präsidenten der Treuhandanstalt erteilt. Die Zuständigkeit
des Präsidenten der Treuhandanstalt entfällt nicht
dadurch, daß Anteile an Treuhandunternehmen auf Dritte
übertragen werden.
                           §9

                        Gebühren

   (1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist
gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragstel-
ler. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
  (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grund-
stückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzuset-
zen. Die Höchs~gebühr beträgt 500 Deutsche Mark. Die
Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Lan-
desinnenverwaltungen ermächtigen können, werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrah-
men zu bestimmen.
  (3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefrei-
ungen bleiben unberührt.

                          § 10

               Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsver-
fahren zu erlassen und die Zuständigkeiten des Präsiden-
ten der Treuhandanstalt einer oder mehreren anderen
Stellen des Bundes zu übertragen."

                           §2

          Änderung des Vermögensgesetzes

  Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. August 1992 (BGBI. 1S. 1446) wird wie folgt
geändert:

 1 . Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     ,,(1 a) Die Conference on Jewish Material Claims
    against Germany lnc. kann ihre Rechte auf die Confe-
    rence on Jewish Material Claims against Germany
    GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der
    Schriftform.§ 4 Abs. 5 des lnvestitionsvorranggeset-
    zes findet keine Anwendung."

 2. Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt:

                             ,,§2a
                      Erbengemeinschaft

       (1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach

    § 1 Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mit-

    glieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist

    der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach

    dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurück-
    zuübertragen. Die Erbengemeinschaft ist nach Maß-
    gabe von § 34 im Grundbuch als Eigentümerin einzu-
    tragen.
BGBl. 1993, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
2224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

     (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über
   den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich
   beschränkte Teilauseinandersetzung.

      (3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht

   beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögens-

   wertes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2

   bezeichneten Frist gegenüber der für die Entschei-

   dung zuständigen Behörde schriftlich auf seine

   Rechte aus dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung

   des Verzichts nach Satz 1 muß sechs Wochen von der
   Erlangung der Kenntnis von dem Verfahren nach die-
   sem Gesetz, spätestens sechs Wochen von der
   Bekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen
   sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist
   sechs Monate.

      (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn
   eine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen
   nach § 1 betroffen ist."

3. § 11 c wird folgender Satz angefügt:

   „In Fällen, in denen nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des
   Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regie-
   rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
   rung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
   Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Ver-
   bindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkom-
   men vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) der
   Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die
   staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden
   Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an
   die Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-
   mögensfragen die für die Verwaltung des betreffen-
   den Vermögensgegenstandes zuständige Bundes-
   behörde tritt."

4. § 20 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§20
           Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern

      (1) Mietern und Nutzemvon Ein._ und Zweifamilien-
   häusern sowie von Grundstücken _für Erholungs-
   zwecke, die der staatlichen Verwaltung im Sinne des
   § 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf
   Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vor-
   kaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das
   Miet- oder Nutzungsverhältnis am 29. September
   1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entschei-
   dung über den Antrag fortbesteht. Ein Anspruch nach
   Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück oder
   Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht ver-

   tragsgemäß genutzt wird.

      (2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an
   Grundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet
   waren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein
   Anspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vor-
   kaufsrechts nur dann, wenn auch die übrigen Mitei-
   gentumsanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne
   des § 1 Abs. 4 unterlagen oder zurückzuübertragen
   sind. Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf einzelner
   Miteigentumsanteile als auch auf den Verkauf des
   Grundstücks. Die Ausübung des Vorkaufsrechts an
   einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an
   einen Miteigentümer ausgeschlossen.

      (3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhält-
   nis auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht
   der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann,
   wenn der Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hun-

   dert der Gesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann

   das Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundstück einge-

   räumt werden. Zur Ermittlung des nach Satz 1 maß-

   geblichen Anteils sind mehrere an verschiedene Mie-

   ter oder Nutzer überlassene Teilflächen zusammen-

   zurechnen.

    (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf
  ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht
  das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder
  Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einräu-
  mung des Vorkaufsrechts allein stellen. Der Antrag
  wirkt auch für die übrigen Anspruchsberechtigten.

     (5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts
  sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei
  dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu
  stellen, das über den Anspruch auf Rückübertragung
  entscheidet. In den Fällen des § 11 a ist das Amt zur
  Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in
  dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

     (6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,
  mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2
  stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die
  Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den
  Fall des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des
  Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung
  über einen gestellten Antrag nach den Absätzen 1
  oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vor-
  kaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf. § 892
  BGB bleibt im übrigen unberührt.
    (7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und
  geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten
  über. Es erlischt mit der Beendigung des Miet- oder
  Nutzungsverhältnisses. Dies gilt auch für bereits
  bestehende Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des
  Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

    (8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098
  Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102,
  1103 Abs. 2 und 1104 des Bürgerlichen Gesetzbu-
  ches entsprechend anzuwenden."

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                           ,,§20a

              Vorkaufsrecht des Berechtigten

      Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen wer-

   den können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder
   dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem
   Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grund-
   stück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grund-
   stück nach den Vorschriften des lnvestitionsvorrang-
   gesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung
   über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Ver-
   mögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf
   Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat.
   Als Vorkaufstall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks
   durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts.
   Im übrigen ist§ 20 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6,
   Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden."
BGBl. 1993, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
6. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

       ,,(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmens-
      rückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum
      Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
      Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes ge-
      stellt werden.
         (3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen
      Verwaltung nach § 11 a können Entscheidungen
      nach § 16 Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20
      und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt
      nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeit-
      punkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die
      Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch
      bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Rege-
      lung offener Vermögensfragen und ist eine Ent„
      scheidung über die Aufhebung eines Rechtsver-

      hältnisses der in § 16 Abs. 3 oder§ 17 bezeichne-

      ten Art oder über den Umfang eines zu überneh-

      menden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise

      unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1

      genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Arti-

      kel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Ver-

      mögensrechtsänderungsgesetzes gilt entspre-

      chend.

         (4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf
      Rückübertragung des Eigentums an Grund-
      stücken können Anträge auf Einräumung von Vor-
      kaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie
      Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken

      nach§ 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entschei-

      dung über den Rückübertragungsanspruch nicht
      mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend,
      wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid
      des Amtes zur Regelung offener Vermögensfra-
      gen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist
      in einem bestandskräftigen Bescheid über die

      Rückübertragung des Eigentums eine Entschei-
      dung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnis-
      ses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art
      oder über den Umfang eines zu übernehmenden
      Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblie-
      ben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend."

7. In§ 31 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Amtes"
   die Worte „oder Landesamtes" eingefügt.

8. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      ,,Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürger-
      lichen Gesetzbuches bezeichnete Sicherungs-
      hypothek."

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maß-
      nahmen nach§ 1 betroffen sind, sowie ihre Erben
      sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgen-
      den Grundstückserwerbe von der Grunderwerb-
      steuer befreit."

 9. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

       ,,der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-
       mungen über die Zuständigkeit gestützt werden
       kann."
    b) In Absatz 4 werden die Verweisung „Satz 2" gestri-
       chen und das Semikolon durch einen Punkt
       ersetzt; der nachfolgende Halbsatz wird gestri-
       chen.

10. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

11. Nach § 39 wird folgender Paragraph eingefügt:

                             ,,§40
                  Verordnungsermächtigung

       Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,

    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

    Finanzen und dem Bundesministerium für Raumord-

    nung, Bauwesen· und Städtebau durch Rechtsverord-

    nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-

    zelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18

    bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheits-

    leistung oder der Entschädigung zu regeln oder von

    den Bestimmungen der Hypothekenablöseanord-
    nung vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) abweichende
    Regelungen zu treffen."

                              §3

                         Änderung

             der Hypothekenablöseanordnung

  § 8 der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992
(BGBI. 1S 1257) wird aufgehoben.

                   Abschnitt 3

              Ergänzung

         des Zuordnungsrechts

                       Artikel 16
                  Änderung
       des Vermögenszuordnungsgesetzes
  Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1464)
wird wie folgt geändert:

 1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

                          „Abschnitt 1
                 Allgemeine Bestimmungen".

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „fortgilt, und sei-
           nen Durchführungsverordnungen" durch die
           Worte „fortgilt, seinen Durchführungsverord-
           nungen und den zur Ausführung dieser Vor-
           schriften ergehenden Bestimmungen sowie
BGBl. 1993, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
2226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

           nach dem Wohnungsgenossenschafts-Ver-
           mögensgesetz und § 1a Abs. 4" eingefügt, in

           Nummer 1 die Worte „kraft Gesetzes oder Ver-
           ordnung" gestrichen und in Nummer 2 Buch-
           stabe c nach dem Komma die Worte „nach
           § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenos-
           senschafts-Vermögensgesetz," eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

           „Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den
           allgemeinen Weisungen des Bundesministe-
           riums der Finanzen."

       cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte

           „des Oberfinanzpräsidenten" durch die Worte
           ,,der Zuordnungsbehörde" ersetzt.

       dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5

           angefügt:

           „Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der
           Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals
           komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungs-
           baus auf der Grundlage eines Aufteilungs-
           plans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
           oder eines Zuordnungsplans im Sinne des
           § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in
           § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten
           begonnen oder dem Präsidenten der Treuhand-
           anstalt durch den Antragsteller der Beginn der
           Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuord-
           nungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten
           vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist
           der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm
           ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1
           zuständig."

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
       ,,Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
       ges genannten Gebiet belegene Vermögensge-
       genstände ist der Präsident der Oberfinanzdirek-
       tion Berlin zuständig."

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die_ Wörter „an Bund,"

      durch das Wort „an" ersetzt. ·

   d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

       ,,Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig."

3. § 1a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseige-
   nes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträger-
   schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh-
   nungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune
   aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt-
   schaftung und Verwaltung übertragen worden war,
   steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Eini-
   gungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kom-
   mune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsver-
   trages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur
   Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1

   oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages

   auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die

   ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und

   am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer-
   standen, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teil-
   weise wieder zugeführt werden sollen."

4. Nach § 1a wird folgender Paragraph eingefügt:

                             ,,§ 1b

                        Abwicklung
            von Entschädigungsvereinbarungen
      (1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1
   Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genann-
   ten Vereinbarungen sind, sind, wenn dieser nicht
   etwas anderes bestimmt, dem Bund (Entschädi-
   gungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinba-
   rungen bestimmten Zahlungen geleistet sind. Ist das
   Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes
   ausgewiesen, gelten die in § 1 genannten Zuord-

   nungsvorschriften.

     (2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des
   Grundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr

   Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

      (3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9
   Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen
   der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
   der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
   über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
   in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem
   Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222)
   in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland
   übergegangen sind oder übergehen, sind der Bun-
   desrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)
   zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die §§ 4 und 5 des
   Vermögensgesetzes bleiben unberührt.

     (4) Die Befugnisse nach § 11 c des Vermögensge-
   setzes bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbe-
   scheid nicht bestandskräftig geworden und dies dem
   Grundbuchamt angezeigt ist."

5. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
          „Der Bescheid kann auch nach Veräußerung
          des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall

          ist der Erwerber, bei einem Unternehmen des-

          sen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der
          Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung
          enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten
          Vermögensgegenstandes durch eine Person,
          die nicht Begünstigte der Zuordnung sein
          kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vor-
          behaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaber-
          schaft oder sonstiger privater Rechte Dritter
          oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an
          dem Vermögensgegenstand."

      bb) Satz 2 (alt) wird Satz 6; nach den Worten „Eini-
          gung der Beteiligten" werden ein Komma und
          folgender Halbsatz eingefügt:
          ,,die, ohne Rechte anderer Zuordnungsbe-
          rechtigter zu verletzen, auch von den in § 1
          genannten Bestimmungen abweichen darf,".

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „einem"

      die Worte „oder mehreren" eingefügt und die

      Worte „nur teilweise" durch die Worte „ganz oder

      teilweise" ersetzt.

   c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-
      stück" die Worte „einem oder" und nach dem Wort
BGBl. 1993, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
      ,,Zuordnungsplan" die Worte „ganz oder teilweise"
      eingefügt; in Absatz 2a Satz 2 werden nach dem
      Wort „aller" die Worte „oder der jeweiligen" einge-
      fügt.

   d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein" fol-
          gende Halbsätze eingefügt:

           „oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des
           Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5
           Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt
           sinngemäß."

      bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
          angefügt:
          ,,§ 18 Abs. 3 und§ 20 des Bodensonderungs-
          gesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle
          der ergänzenden Bodenneuordnung allein die
          Sonderungsbehörde für die Fortschreibung
          zuständig ist, entsprechend. In einem Zuord-

          nungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebie-
          ten des komplexen Wohnungsbaus oder
          Siedlungsbaus können dingliche Rechte an
          Grundstücken im Plangebiet und Rechte an
          einem ein solches Grundstück belastenden
          Recht aufgehoben, geändert oder neu
          begründet werden, soweit dies zur Durch-
          führung oder Absicherung der Zuordnung
          erforderlich ist."

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
          tungsverfahrensgesetz" ein Komma und fol-
          gender Halbsatz eingefügt:
          ,,§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
          jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1
          und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später
          als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft
          eingetreten sind,".
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

          „Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im

          Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die

          Zustellung, sofern nicht besondere völkerver-
          tragliche Regelungen etwas Abweichendes
          vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift
          des Bescheides durch Aufgabe des Beschei-
          des zur Post mit Einschreiben; die Zustellung

          gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Auf-
          gabe zur Post als erfolgt."

6. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
      gefügt:

      ,,Sind einer Person, die als Eigentümer im Grund-
      buch eingetragen ist, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 ihre
      Rechte vorbehalten worden, ersucht die Behörde
      um Eintragung eines Widerspruchs gegen die
      Richtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des
      Zuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht
      die Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt
      oder die fehlende Berechtigung der eingetragenen
      Person durch rechtskräftiges Urteil festgestellt
      worden ist."
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; ihm wird
       folgender Satz 2 angefügt:
       „Dies gilt auch für die Eintragung desjenigen, der

       das Grundstück oder Gebäude von dem in dem
       Zuordnungsbescheid ausgewiesenen Berechtig-
       ten erwirbt, sofern der Erwerber eine juristische

       Person des öffentlichen Rechts oder eine juristi-
       sche Person des Privatrechts ist, deren Anteile
       mehrheitlich einer juristischen Person des öffent-
       lichen Rechts gehören."

 7. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

 8. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

             ,,Schiffe, Schiffsbauwerke und Straßen".
    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    c} Es wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(2) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F
       Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsver-
       trages vom 31. August 1990 (BGBl.11 S. 889, 1111)
       zum Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Maß-
       gabe bleibt unberührt. Wenn Eigentum an anderen
       öffentlichen Straßen auf öffentliche Körperschaf-
       ten übergegangen ist, wird der Übergang des
       Eigentums entsprechend der Maßgabe b zum
       Bundesfernstraßengesetz festgestellt; dies gilt

       nicht, soweit der Präsident der Treuhandanstalt
       nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständig ist. Zustän-
       dig für die Stellung des Antrags auf Berichtigung
       des Grundbuchs ist in den Fällen des Satzes 2 der
       jeweilige Träger der Straßenbaulast."

 9. Der bisherige§ 8 wird§ 6 mit der Maßgabe, daß fol-
    gender Absatz 3 angefügt wird:
      ,,(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach
    diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert
    beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der

    jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 10 000

    Deutsche Mark."

10. Der bisherige § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                 ,,Durchführungsvorschriften".

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im bisherigen Text wird das Wort „bleibt"
           durch die Worte „sowie Leitungsrechte und
           die Führung von Leitungen für Ver- und Ent-
           sorgungsleitungen, die nicht zugeordnet wer-
           den können, bleiben" ersetzt.

       bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
            „Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet
            sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestim-
            mungen in dem Grundbuchbereinigungs-
            gesetz oder dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des
            Einführungsgesetzes       zum    Bürgerlichen
            Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer
            ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich
            Betrieb und Unterhaltung zu dulden; § 1023
            des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinn-
BGBl. 1993, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
2228                                      Bundesgesetzblatt,

            gemäß; abweichende Vereinbarungen sind
            zulässig."
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlich-

       keiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann
       eine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen
       der früheren Deutschen Demokratischen Republik
       begünstigt oder verpflichtet sein kann, die Ausset-
       zung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es
       auf die Zuordnungslage ankommt und solange
       das Zuordnungsverfahren betrieben wird."

    d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 7a" durch die
       Angabe ,,§ 1O" ersetzt; dem Absatz werden fol-
       gende Sätze 2 und 3 angefügt:
       ,,Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bun-
       desministeriums der Finanzen bis längstens zum
       31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeit-
       punkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt,
       kann in dem Bescheid gemäß § 2 ein Ausschluß
       der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt werden;
       die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen."
    e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:

        ,,(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen,
       wenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögens-
       werten an juristische Personen des öffentlichen
       Rechts aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächti-
       gungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid
       kann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten
       geändert werden, wenn die Änderung den in§ 1
       genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in
       den Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.
          (5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1
       und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 1O des
       Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermö-
       genswert einer Kommune oder der Treuhand-
       anstalt auf eine Kapitalgesellschaft übertragen
       werden, deren sämtliche Aktien oder Geschäfts-
       anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand
       der Kommunen oder Treuhandanstalt befinden. In
       diesem Fall bleiben die Vorschr.iften über die Resti-
       tution und des Vermögensgesetzes weiter
       anwendbar.
          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-
       digkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt auf
       eine andere Behörde des Bundes zu übertragen."

11 . Nach § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:

                          „Abschnitt 2

                     Verfügungsbefugnis,
                  Förderung von Investitionen
                 und kommunalen Vorhaben".

12. § 6 wird§ 8 und wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Buchstabe a wird nach den Worten
           ,,eingetragen sind" folgender Halbsatz einge-
           fügt:
           „oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht
           ohne Eintragung oder bei Löschung eines
           Rechtsträgers eingetragen worden ist".
Jahrgang 1993, Teil 1

         bb) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
             ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
             ,,c) die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträ-
                  ger eine landwirtschaftliche Produktions-
                  genossenschaft, ein ehemals volkseige-

                  nes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forst-
                  wirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges
                  Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volks-
                  eigenes Gestüt, eine ehemalige Pferde-
                  zuchtdirektion oder ein ehemals volks-
                  eigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehe-
                  maligen Kombinats Industrielle Tierpro-
                  duktion, das Ministerium für Staatssicher-
                  heit oder das Amt für Nationale Sicherheit
                  eingetragen ist,
              d) der Bund in allen übrigen Fällen."

         cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4
             angefügt:
             ,,Der Bund wird durch das Bundesvermögens-
             amt vertreten, in dessen Bezirk das Grund-
             stück liegt. Das Bundesministerium der Finan-
             zen kann durch Bescheid für einzelne Grund-
             stücke oder durch Allgemeinverfügung für
             eine Vielzahl von Grundstücken eine andere
             Behörde des Bundes oder die Treuhandan-
             stalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der
             Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21
             und 22 des Einigungsvertrages seine Verfü-
             gungsbefugnis auf das Land oder die Kom-
             mune, in dessen oder deren Gebiet das
             Grundstück ganz oder überwiegend belegen
             ist."
      b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 wer-
         den Absatz 1a; in Satz 1 des neuen Absatzes 1a
         wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe
         ,,Absatz 1" ersetzt.

      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
           ,,(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des
         Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des
         Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem
         Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder
         an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beab-
         sichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzuge-
         hen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das
         Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der
         zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten
         (Absatz 4 Satz 2 ) übertragen. Sätze 1 und 2 finden
         keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Woh-
         nungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes be-
         zeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in
         jener Vorschrift vorgesehene Verfahren."

  13. § 7 wird§ 9.

  14. § 7a wird§ 10 und wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
         geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
             ,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Treu-
             handanstalt der Kommune durch Zuord-
             nungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke
             und Gebäude, die nach Maßgabe der Arti-
BGBl. 1993, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
           kel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbst-
           verwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im
           Eigentum von Unternehmen stehen, deren
           sämt-liche Anteile sich unmittelbar oder mit-
           telbar in der Hand der Treuhandanstalt befin-
           den."
       bb) Satz 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
           „oder wenn die Kommune einen Anspruch
           nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensge-
           setzes auf Übertragung von Anteilen an dem
           Unternehmen hat."

    b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
        ,,(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf
       Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös
       auszukehren. Weitergehende Ansprüche beste-
       hen nicht."

15. Nach § 10 werden folgende Abschnitte angefügt:

                         „Abschnitt 3

                      Inhalt und Umfang
                des Restitutionsanspruchs
              der öffentlichen Körperschaften

                             § 11
                          Umfang
                   der Rückübertragung
                  von Vermögenswerten

      (1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegen-
   ständen nach Artikel 21 Abs. 3 erster Halbsatz und
   Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21
   Abs. 3 erster Halbsatz des Einigungsvertrages (Resti-
   tution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzun-
   gen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentü-
   mer oder Verfügungsberechtigten beansprucht wer-
   den. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes
   wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser
   gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das
   Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche
   Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand
   der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die
   Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

   1. die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten die-

      ser Vorschrift für eine öffentliche Autgabe entspre-
      chend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Eini-
      gungsvertrages genutzt werden,

   2. die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990

      im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau

      verwendet wurden, für diese konkrete Aus-

      führungsplanungen für die Verwendung im kom-

      plexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen
      oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des
      § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
   3. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-
      scheidung über den Antrag auf Rückübertragung
      der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
      Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht
      ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unter-
      nehmens zurückübertragen werden können
      (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke
      oder Gebäude),

   4. eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,

5. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-
   scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert
   oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangs-
   versteigerung geworden sind; § 878 des Bürger-
   lichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwen-
   den.
   (2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht
nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermö-
genswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich
im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a
Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen
und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3
findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben
unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfü-
gungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten
nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach
dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für
eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Rückübertragung noch wert-
haltig sind .. Die bis zur Rückübertragung entstande-

nen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermö-
genswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezoge-
nen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberech-
tigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den
Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1
zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid.
Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2
zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutach-
ten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur
Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte
selbst.

   (3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind
Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1
Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1
des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche
Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem
3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrneh-
men, welche die Körperschaft des öffentlichen
Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Ver-
mögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt
hat.

                         §12

                 Erlaubte Maßnahmen

   (1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitu-
tion unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist

eine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfri-

stige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wenn

sie zur Durchführung einer erlaubten Maßnahme

dient. Erlaubt sind Maßnahmen, wenn sie

1. einem der nachfolgenden Zwecke dienen:
   a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
   b) Wiederherstellung oder Schaffung von Wohn-
      raum,

   c) erforderliche oder von Maßnahmen nach Buch-
      stabe a oder b veranlaßte lnfrastrukturmaßnah-
      men,
   d) Sanierung eines Unternehmens oder

   e) Umsetzung eines festgestellten öffentlichen
      Planungsvorhabens und
BGBl. 1993, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
2230                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  2. die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hier-
     für erforderlich ist.
      (2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst
  ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt wor-
  den und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen
  ist. Die Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat
  unter Bezeichnung des Vermögensgegenstandes und
  des Zwecks allgemein im Mitteilungsblatt des Bele-
  genheitslandes und an die vor der Überführung in
  Volkseigentum im Grundbuch eingetragene juristi-
  sche Person des öffentlichen Rechts oder deren
  Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf ein Einvernehmen
  mit den zu Beteiligenden ist frühzeitig hinzuwirken.
  Die Frist beginnt bei den unmittelbar zu benachrichti-
  genden Stellen mit dem Eingang der Nachricht, im
  übrigen mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.

     (3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensicht-
  lich unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Ent-
  scheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in
  deren Bezirk der Vermögenswert liegt, auf Antrag des
  Anspruchstellers auf Restitution die Maßnahme,
  wenn sie nach Absatz 1 nicht zulässig ist oder der
  Anspruchsteller spätestens einen Monat nach Ablauf
  der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft darlegt, daß der
  Vermögensgegenstand für eine beschlossene und
  unmittelbare Verwaltungsaufgabe dringend erforder-
  lich ist. In diesem Falle ist eine angemessene Frist zur
  Durchführung zu bestimmen.
     (4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die
  Maßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgeführt
  werden. Die Stellung des Antrags hat der Antragstel-
  ler dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Fest-
  stellung dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen.

                             §13
                      Geldausgleich
           bei Ausschluß der Rückübertragung

    (1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1
  Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin
  enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser
  Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann
  von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten
  unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des
  Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach

  Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes

  genannten Gesetzes verlangen, sofern die Vorausset-

  zung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des
  29. September 1990 entstanden sind.
     (2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt
  oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Ent-
  scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist
  der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die
  Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikel 22
  Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung
  eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet.
  Wird ein Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser
  den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen
  Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des

  Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrs-

  wert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit

  Zustimmung des Antragstellers oder nach dem

  3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vor-

  schrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller
  von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch
  gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist
  der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine

Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle sei-
ner Verpflichtung nach§ 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.
   (3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift ent-
scheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren
Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach
§ 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Verglei-
che zulässig.§ 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

                           §14
                      Schiedsgericht

   (1) Gegen Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 und
§ 12 kann das Schiedsgericht nach Absatz 2 angeru-
fen werden. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von
vier Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung
nach § 11 Abs. 2 und § 12 zulässig. § 12 Abs. 4 dieses
Gesetzes und § 945 der Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend. Das Schiedsgericht entscheidet durch
Schiedsspruch. Der Schiedsspruch steht einem ver-
waltungsgerichtlichen Urteil gleich. Unter den Voraus-
setzungen des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Zivilpro-
zeßordnung kann innerhalb einer Frist von vier
Wochen seit seiner Niederlegung die Aufhebung des
Schiedsspruchs verlangt werden, wenn die Parteien
nicht etwas anderes vereinbart haben. Für die Ent-
scheidung über die Aufhebungsklage und die sonsti-
gen dem staatlichen Gericht obliegenden Aufgaben
ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, in dessen
Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
   (2) In jedem Land im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ist mindestens ein, nicht notwendigerweise
ständiges Schiedsgericht einzurichten. Für das Ver-
fahren vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften
des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entspre-
chende Anwendung, soweit sich aus oder aufgrund
dieser Vorschrift nicht ein anderes ergibt. Das
Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Schiedsrichtern, von denen mindestens einer die
Befähigung zum Richteramt, zum Berufsrichter oder
zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.

   (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die
Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozeß-
ordnung die Einrichtung und das Verfahren des
Schiedsgerichts sowie die Ernennung der Schieds-
richter zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann

auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine

Vergütung gezahlt wird.

                           §15
                   Vorläufige Einweisung

  (1) Die nach § 1 zuständige Behörde weist den aus
Restitution (§ 11 Abs. 1) Berechtigten auf seinen mit
dem Antrag auf Restitution zu verbindenden Antrag
hin vorläufig in den Besitz des Vermögenswertes ein,
wenn
1. die Berechtigung glaubhaft dargelegt worden ist,

2. der Antrag auf Entscheidung über die Restitution

   schon länger als drei Monate nicht beschieden

   oder mit einer solchen Entscheidung innerhalb der

   auf die Antragstellung folgenden drei Monate nicht

   zu rechnen ist,

3. der Berechtigte den Vermögenswert auf seine
   Kosten bewirtschaften oder sonst für einen
   bestimmten Zweck verwenden will.
BGBl. 1993, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231
  (2) § 12 bleibt unberührt.

   (3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem gegen-

wärtigen Verfügungsberechtigten und dem aus der

Restitution Berechtigten finden, bis dem Antrag auf
Restitution entsprochen wird, die Bestimmungen

über den Kauf Anwendung. Als Kaufpreis gilt der Ver-

kehrswert im Zeitpunkt der Besitzeinweisung verein-
bart; eine Haftung des Verfügungsberechtigten we-
gen Rechten Dritter findet nicht statt. Der Kaufpreis ist
bis zu einer Entscheidung über die beantragte Resti-
tution gestundet. Wird der Restitutionsanspruch ver-
neint, wird der Kaufpreisanspruch nach Eintritt der
Bestandskraft dieser Entscheidung sofort fällig.
   (4) Die vorstehenden Vorschriften lassen Vereinba-
rungen der Beteiligten unberührt. Sie gelten entspre-
chend, wenn vor ihrem Inkrafttreten der aus Restitu- '
tion Berechtigte vorläufig in den Besitz von Vermö-
genswerten eingewiesen worden ist; in diesem Falle
ist der aus Restitution Berechtigte jedoch berechtigt,
anstelle der Zahlung des Kaufpreises den Vermö-
genswert in dem Zustand zurückzugeben, in dem er
sich bei der Besitzeinweisung befunden hat.

                          §16

     Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen
   Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3
Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung
mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertra-
ges gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1
als nicht erfolgt. Maßnahmen nach § 12 können von
der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögens-
gegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele.
§ 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen
Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinn-
gemäß.

                      Abschnitt 4
         Vorschriften für einzelne Sachgebiete

                          § 17

             Anwendung dieses Gesetzes

   Dieses Gesetz gilt für Eigentumsübergänge oder
eine Übertragung des Eigentums nach Maßgabe der
Artikel 26, 27 und 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages
und der nachfolgenden Vorschriften entsprechend.
Hierbei kann, soweit durch Bundesgesetz nicht ein
anderes bestimmt wird, Eigentum auch auf juristische
Personen übertragen werden, die aus einem der darin
genannten Sondervermögen hervorgegangen sind.

                          §18

                    Vorschriften

   für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
   (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das
Sondervermögen im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz
2 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß die dort genannten Vermögensgegenstände
durch Zuordnungsbescheid gemäß § 2 auf das Son-
dervermögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm
durch Gesetz gebildete Sondervermögen oder juristi-
sche Personen zu übertragen sind. Die Widmung für
einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr von seiten
des Sondervermögens oder seiner Rechtsvorgänger
zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang
nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen

der früheren Deutschen Demokratischen Republik
ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widerspro-

chen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des

Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des

30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund die-
ser Vorschriften über einen Eigentumsübergang auf

das Sondervermögen rechtskräftig entschieden wor-

den ist, bleibt es hierbei.
   (2) Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen geben von Amts wegen bei
ihnen durch das Sondervermögen eingereichte
Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-
gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-
dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach
Absatz 1 Satz 3.

                         §19

                    Vorschriften
   für das Sondervermögen Deutsche Bundespost
  (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das
Sondervermögen im übrigen ist Artikel 27 Abs. 1
Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort
genannten Vermögensgegenstände durch Zuord-
nungsbescheid gemäß § 2 auf das Sondervermögen
Deutsche Bundespost oder daraus durch Gesetz
gebildete juristische Personen zu übertragen sind. Die
Widmung für einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr
von seiten des Postvermögens oder seiner Rechts-
vorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn
der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den
Bedingungen der früheren Deutschen Demokrati-
schen Republik ordnungsgemäßen postalischen Wirt-
schaft widersprochen hat. Die Entscheidung erfolgt
nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit
auf Grund dieser Vorschriften über einen Eigentumsü-
bergang auf das Sondervermögen rechtskräftig ent-
schieden worden ist, bleibt es hierbei.
   (2) Artikel 27 Abs. 1 Satz 6 des Einigungsvertrages
ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen geben von, Amts wegen

bei ihnen durch das Sondervermögen eingereichte
Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-
gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-
dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach
Absatz 1 Satz 3.

                         §20

                     Vorschriften
        für den Rundfunk und das Fernsehen
                 der früheren DDR

   Vermögensgegenstände und -werte, die nach Arti-

kel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Son-
dervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind,
stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu.
Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im
übrigen unberührt. Die Länder können beantragen,
daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem
Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch
Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter
Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder
einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet
werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuord-
nung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist
deren vorherige Zustimmung erforderlich.
BGBl. 1993, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
2232                                     Bundesgesetzblatt,

                               § 21
               Verhältnis zu anderen Vorschriften

       (1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und
    die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverord-

    nung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.

      (2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in

    Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertra-
    ges und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für
    das in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertra-
    ges genannte Vermögen entsprechend."

                        Artikel 17
           Zuordnungsergänzungsgesetz

                             §1
                       Änderung
               des Zustimmungsgesetzes
               zum Truppenabzugsvertrag
   Dem Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 zu
dem Abkommen vom 12. Oktober 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befri-
steten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen
Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256) wird
folgender Absatz angefügt:
   ,,(3) Soweit Liegenschaften, die nicht mehr nach dem
Vertrag in Anspruch genommen werden, gemäß Artikel 21
des Einigungsvertrages Bundesvermögen sind, kann
gemäß einer Einigung zwischen dem Bund und einem
Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet auf Antrag des Landes das Eigentum an den
Liegenschaften dem Land, in dem sie liegen, durch Zuord-
nungsbescheid übertragen werden. Für die Durchführung
der Zuordnung ist das Vermögenszuordnungsgesetz mit
der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Fall der Ober-
finanzpräsident zuständig ist. Ansprüche nach dem Ver-
mögensgesetz bleiben unberührt."

                             §2

                 Änderung
des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes
  Das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz vom
23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 989) wird wie folgt geändert:

1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                         „Gesetz

                       zur Regelung

           vermögensrechtlicher Angelegenheiten
              der Wohnungsgenossenschaften
                     im Beitrittsgebiet
       0fVohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz -
                     WoGenVermG)".

2. In§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 6" durch die
   Verweisung,,§ 8" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert.:
   a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
      und Satz 5" ersetzt.
Jahrgang 1993, Teil 1

     b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Wohnungs-
        baugenossenschaften" durch das Wort „Woh-
        nungsgenossenschaften" ersetzt.

  4. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor der Verweisung

        ,,Satz 1" die Worte „Absatz 2" eingefügt.

     b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungs-
        fälle, die der Abführungspflicht nach § 5 Abs. 2 des
        Altschuldenhilfegesetzes unterliegen."

                               §3
                        Änderung
              des Grunderwerbsteuergesetzes
    § 4 Nr. 7. des Grunderwerbsteuergesetzes vom
  17. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 177), das zuletzt durch Arti-
  kel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
  S. 2150) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
  .,7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs-
       genossenschaft, wenn das Grundstück vor dem
       1 . Januar 1996 im Rahmen der Zuordnung nach § 1
       Abs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts-
       Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach
       § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermö-
       gensgesetzes übertragen wird."

                               §4

                         Änderung
                 des Zustimmungsgesetzes
                    zum Wismut-Vertrag
    Artikel 6 § 1a des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 zu
  dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regie-
  rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
  der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
  die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetischdeutschen
  Aktiengesellschaft Wismut (BGBI. II S. 1138), das durch
  Artikel 11 § 7 des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-
  gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert
  worden ist, wird wie folgt geändert:

  a) . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Oberfinanz-
     direktion (§ 1 Abs. 3) Kommunen durch Zuordnungs-
     bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,
     die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungs-
     vertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, die ge-

     mäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut-GmbH übergegangen

     sind."

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      ,,(1 a) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf
     Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszu-
     kehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht."

                               §5
           Änderung des 0-Markbilanzgesetzes
    In § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971,
  1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133) geändert worden ist,
BGBl. 1993, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
wird die Jahresangabe „1993" jeweils durch die Jahres-
angabe „ 1994" ersetzt.

                    Abschnitt 4

                 Schlußvorschriften

                         Artikel 18

      Anwendung von Rechtsverordnungen,

           Neubekanntmachungen

  (1) Durch dieses Gesetz geänderte oder ergänzte Teile
von Rechtsverordnungen können nach den für den Erlaß,
die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung
jeweils geltenden Vorschriften geändert oder aufgehoben
werden.

  (2) Soweit in Vorschriften auf Vorschriften verwiesen

wird, die durch dieses Gesetz eine andere Paragraphen-
nummer erhalten haben, gilt dies als Verweisung auf die
Vorschriften mit ihrer jetzigen Paragraphennummer.
Soweit Vorschriften durch Bestimmungen aufgehoben
worden sind, die durch dieses Gesetz neu gefaßt werden,
bleibt es bei der Aufhebung.

  (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Gesetze
und Rechtsverordnungen, ausgenommen das Bürgerliche
Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Gesetz über
die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und
das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung, in der von dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

  (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. die in§ 35 Abs. 3 und§ 121 Abs. 1 der Grundbuchord-
   nung und in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maß-
   nahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom
   20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) in ihrer jeweils
   geltenden Fassung genannten Beträge an die Verän-
   derungen der Lebenshaltungskosten anzupassen,

2. Abweichungen von den Vorschriften der Grundbuch-

   ordnung zu bestimmen, die für die grundbuchliche

   Behandlung der in Artikel 231 § 5 und Artikel 233 des
   Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   bezeichneten Fälle erforderlich sind, .. insbesondere
   ergänzende Bestimmungen zu Anlegung und Gestal-
   tung der Gebäudegrundbuchblätter vorzusehen,

3. die in § 6 Abs. 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes,
   § 9a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
   die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
   in Artikel 231 § 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 233 § 4 Abs. 2
   und 4, § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bür-
   gerlichen Gesetzbuche bestimmten Fristen bis läng-
   stens zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zu verlän-
   gern.
  (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggeset-
   zes bestimmte Fristen bis längstens zum Ablauf des
   31 . Dezember 2000,
2. die in Artikel 232 § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes
   zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist bis
   längstens zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.

Verträge über Garagen sind dann jedoch mit einer Frist
von einem Monat zum Ende eines Quartals kündbar, wenn
nur so das betreffende Grundstück der Bebauung zuge-
führt werden kann;§ 314 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik gilt dann nicht,
§ 314 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die
Rechtsverordnung ist vor der Zuleitung an den Bundesrat
dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch
Beschluß des Deutschen Bundestages geändert oder

abgelehnt werden. Der Beschluß des Deutschen Bundes-

tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der
Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der
Bundesregierung zugeleitet. Der Deutsche Bundestag
befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so
vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer

Fraktion erforderlich sind.

                       Artikel 19
                      Überleitung

  (1) § 44 der Grun9buchordnung in der Fassung dieses
Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene
Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen an-
zuwenden.

   (2) § 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der
Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 1O S. 89),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990
(GBI. I Nr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechts-
vorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungs-
bestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-
schriften - vom 27. August 1990 (GBI. 1Nr. 58 S. 1423), die
nach der in Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II
S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 201 O fort-
gelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der
Energieanlagen nach § 9 des Grundbuchbereinigungs-
gesetzes gesichert sind. Mitbenutzungsrechte nach§ 40
des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26
S. 467) erlöschen, soweit § 9 des Grundbuchbereini-
gungsgesetzes auf die in seinem Absatz 9 genannten An-

lagen erstreckt wird, mit dem Wirksamwerden dieser

Erstreckung.

  (3) Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k läßt bereits vollzogene
Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Auf Grund
des Artikels 233 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der vor Inkrafttreten dieses
Gesetz geltenden Fassung auf Widerspruch hin begrün-
dete Vormerkungen erlöschen spätestens nach Ablauf
von vier Monaten von dem Inkrafttreten der in Satz 1
genannten Vorschrift an. Artikel 233 § 13 Abs. 5 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt ent-
sprechend.
  (4) Die Grundstücksverkehrsordnung gilt auch in laufen-
den Verfahren. Bei Fortfall der Genehmigungspflicht ist
das Verfahren einzustellen. Auf eine Genehmigung, die vor
Abschluß des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäf-
tes erteilt wurde, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
auch noch nicht abgeschlossen worden ist, ist § 1 Abs. 1
Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Frist mit Inkrafttreten dieses Geset-
zes beginnt.
  (5) In Ländern, die Landgerichte und das Oberlandes-
gericht noch nicht eingerichtet haben, ist das Bodenson-
derungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
BGBl. 1993, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
2234                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

Stelle des Landgerichts das Bezirksgericht und an die
Stelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des
Bezirksgerichts tritt. Soweit nach den bisherigen Vor-
schriften eine Sonderung von Grundstücken begonnen
und noch nicht mit einer bestandskräftigen Feststellung
der Grenzen abgeschlossen worden ist, können solche
Verfahren nach den Vorschriften des Bodensonderungs-
gesetzes abgeschlossen werden; erfolgte Anhörungen
von Beteiligten brauchen nicht wiederholt zu werden. Für
ein Bodensonderungsverfahren können die Ergebnisse
bereits durchgeführter Vermessungsarbeiten auch dann

verwertet werden, wenn sie noch nicht zur Übernahme in

das amtliche Verzeichnis geeignet sind.

   (6) Artikel 16 ist, soweit dort nichts Abweichendes

bestimmt ist, auf Verfahren anzuwenden, in denen bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige

Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen ist. Arti-
kel 16 Nr. 5 Buchstabe d Unterbuchstabe aa gilt rückwir-
kend von dem 22. Juli 1992 an. Soweit Entscheidungen
bestandskräftig geworden sind, die im Widerspruch zu
§ 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und zu
dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz ste-
hen, sind sie entsprechend den Festlegungen jener
Gesetze zu ändern. Soweit Personen,· die nicht Begün-
stigte einer Zuordnung sein können, im Zuordnungsver-
fahren angehört worden sind und die Entscheidung Aus-
führungen zur Wirksamkeit eines Erwerbs aus ehemali-

gem Volkseigentum enthält, erfaßt die Bestandskraft des

Bescheids auch die Feststellungen zur Wirksamkeit des

Erwerbs. Die Klagefrist für den Betroffenen beginnt dann

zwei Wochen von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gelte~
entsprechend. Sind Einrichtungen, Grundstücke und
Gebäude entgegen § 7a des Vermögenszuordnungs-
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung veräußert worden, so gilt § 1O Abs. 2

des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung

dieses Gesetzes entsprechend. Soweit in einem Land

noch kein Oberverwaltungsgericht besteht, tritt an seine

Stelle der Senat für Verwaltungssachen des Bezirks-

gerichts.
  (7) § 12, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 und§ 19 Abs. 1
Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes sind auch auf
Rückübertragungsansprüche öffentlicher Körperschaften
nach der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II
S. 889, 1150) aufgeführten Maßgabe d anzuwenden.
Zuständig für die in § 12 Abs. 3 des Vermögenszuord-
nungsgesetzes bezeichnete Entscheidung ist der Präsi-
dent der Treuhandanstalt.

   (8) Register, in die landwirtschaftliche Produktions-
genossenschaften, Produktionsgenossenschaften des
Handwerks oder andere Genossenschaften oder ko-
operative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990
eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im
Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit und des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Wirk-
samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht
dadurch berührt, daß diese Eintragungen vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes von der Verwaltungsbehörde vor-

genommen worden sind.

  (9) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a des Vermögens-

gesetzes gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an

auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten
Vorkaufsrechten nach§ 20 Abs. 3 des Vermögensgeset-
zes der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder
Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom
Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vor-
kaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das
Grundstück entsprechend teilt. Verordnungen auf der
Grundlage von § 8 der Hypothekenablöseanordnung
behalten ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß sie auf-
grund von § 40 des Vermögensgesetzes geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden können.

  (10) Ist von einer Wohnungsgenossenschaft der von ihr

genutzte Grund und Boden von einer Kommune vor dem

27. Juni 1993 erworben worden, ist§ 4 Nr. 7 des Grund-

erwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

   (11) Für Kapitalgesellschaften, die wegen Verstreichens
der Frist des § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit
Ablauf des 31. Dezember 1993 aufgelöst sind, gilt die
Fortsetzung der Gesellschaft als beschlossen. Die Gesell-

schaften sind jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1994

aufgelöst, wenn sie nicht bis zu diesem Tag die Neufest-

setzung ihrer Kapitalverhältnisse ordnungsgemäß zur Ein-

tragung in das Handelsregister angemeldet haben.

                        Artikel 20
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Dies gilt nicht für Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k, der
am 1. Juni 1994 in Kraft tritt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Bonn, den 20. Dezember 1993
                                                Der Bundespräsident
                                                      Weizsäcker
                                                 Der Bundeskanzler
                                                    Dr. Helmut Kohl
BGBl. 1993, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235

       Die Bundesministerin der Justiz
        Leuth eu sse r-Sc h narren berge r

        Der Bundesminister des Innern
                  Kanther

      Der Bundesminister der Finanzen
               Theo Waigel

      Der Bundesminister für Wirtschaft
                 Rexrodt

            Der Bundesminister
 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
              Jochen Borchert

           Die Bundesministerin
 für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
               1. S9hwaetzer

BGBl. 1993, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
2236                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1




                                   Gesetz
                         zur Änderung des Gesetzes
                    zur Entlastung des Bundesfinanzhofs

                                 Vom 20. Dezember 1993



         Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                          Artikel 1
          Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
       S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
       (BGBI. 1S. 2109), wird wie folgt geändert:

       In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1993" durch die
       Jahreszahl „1996" ersetzt.

                                          Artikel 2
         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
       gesetzblatt verkündet.


         Bonn, den 20. Dezember 1993

                                Der Bundespräsident
                                    Weizsäcke.r

                                  Der Bundeskanzler
                                   Dr. Helmut Kohl

                         Die Bundesministerin der Justiz
                          Leuth eu sse r-Sc h narren be rger

BGBl. 1993, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237




                        Gesetz
              zur Änderung des Gesetzes
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren

                           Vom 20. Dezember 1993


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                    Artikel 1
  Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2289),•wird wie folgt geändert:

In § 8 wird die Jahreszahl „1993" durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.

                                    Artikel2
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.


  Bonn, den 20. Dezember 1993

                          Der Bundespräsident
                              Weizsäcker

                           Der Bundeskanzler
                            Dr. He Im u t K oh 1

                  Die Bundesministerin der Justiz
                   Leuth e u sser-S c h narren be rger

                           Der Bundesminister
                    fü~ Arbeit und Sozialordnung
                               Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 828525d8746b0963….