Rechtsprechung / AG Kleve / 2024

AG Kleve Beschluss vom 16.04.2024 – GO-5662-56

ECLI:DE:AGKLE1:2024:0416.GO5662.56.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag vom 13.02.2024 auf Eintragung einer Vormerkung zurückgewiesen.

Gründe§

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Mit dem Antrag überreicht der Verfahrensnotar die Urkunde vom 10.02.2024 (UVZ-Nr. N01) und beantragt die Eintragung „der Vormerkung“.

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Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, „wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird“.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-04-16/go-5662-56#rd_1

Eine Bewilligung (§ 19 Halbsatz 1 GBO) geht aus der genannten Urkunde unter § 6 hervor. Diese ist auch nach dem für das Grundbuchverfahren prägenden formellen Konsenzprinzip als „einseitige Bewilligung … erforderlich und ausreichend. Die nach materiellem Recht zur Rechtsänderung nötigen Willenserklärungen brauchen dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen zu werden.“ (Rn. 15a, Schöner/Stöber, 16. Auflage).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-04-16/go-5662-56#rd_2

Ein Betroffensein (§ 19 Halbsatz 2 GBO) ergibt sich aus der materiellen Verfügungsbefugnis, die „als Grundlage der formellen Bewilligungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen (BGH Rpfleger 1961, 233; BayObLG Rpfleger 1987, 110; OLG Hamburg FGPrax 1999, 6; OLG Jena Rpfleger 2001, 298).“ (Rn 58 zu § 19 GBO, Demharter, 33. Auflage 2023) ist. Sie „leitet sich von der Befugnis zur sachlichrechtlichen Verfügung über das Recht ab. Die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis knüpft somit als Ausfluss der sachlichrechtlichen Verfügungsbefugnis an diese an (BayObLG DNotZ 1989, 361; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; OLG Hamburg FGPrax 1999, 6). Ebenso wie der materiell Verfügungsberechtigte als Inhaber des Rechts in der Regel die Verfügungsbefugnis darüber hat, ist der Bewilligungsberechtigte grundsätzlich auch bewilligungsbefugt.“ (Rn 56 zu § 19 GBO, Demharter, 33. Auflage 2023).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-04-16/go-5662-56#rd_3

Maßgeblich hierbei für die „Beurteilung der Verfügungsbefugnis als Grundlage der Bewilligungsbefugnis ist der Zeitpunkt der Eintragung, weil sich erst in diesem die verfahrensrechtliche Verfügung über das betroffene Recht verwirklicht (vgl. BGH NJW 1963, 36; WM 1971, 445; BayObLG Rpfleger 1987, 110; 1999, 25; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 88)“ (Rn 60 zu § 19 GBO, Demharter, 33. Auflage 2023).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-04-16/go-5662-56#rd_4

Grundsätzlich ist die unter § 6 der Urkunde bewilligte Vormerkung nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB „zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung“ auch eintragungsfähig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-04-16/go-5662-56#rd_5

Dem bewilligenden Verkäufer fehlt es jedoch am nach § 19 GBO erforderllichen Betroffensein, da er nicht als Eigentümer des Grundstücks (§ 903 BGB) eingetragen ist und ihm daher die Befugnis zur sachlichrechtlichen Verfügung über das Recht am Eigentum nicht zusteht. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-04-16/go-5662-56#rd_6

Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO war hier nicht zulässig: „Die Zwischenverfügung … dient dazu, der Eintragung den sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rang zu sichern, der bei Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Die Regelung bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann“ (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2015, I–3 Wx 101/14).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2024-04-16/go-5662-56#rd_7

Dies ist hier der Fall. Der Antrag hätte für die Behebung des Eintragungshindernisses auf eine völlig neue - ab diesem Zeitpunkt wirkende und damit nicht rückwirkende - Grundlage gestellt werden müssen.