Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.12.2022
Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.