Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.12.2022

Bund

Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.

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