Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Stand: 14.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/6#abs-1 (1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf

1.
des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder
2.
des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/6#abs-2 (2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.

§ 5 § 7