Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 357

BGBl. 2025 I Nr. 357 · 10.656 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                  Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025                                 Nr. 357

                                    Dritte Verordnung
                    zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

                                          Vom 18. Dezember 2025


  Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
– des § 6 Absatz 1 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
  (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
  Sicherheit,
– des § 6 Absatz 1 und des § 15 des Marktorganisationsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,
– des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-
  Gesetzes in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
– des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 4 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in
  Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:


                                                 Artikel 1

                         Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
  Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
       „(1) Eine Ersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder
     anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen, ohne Bestandteil der Fruchtfolge zu sein und ohne gepflügt zu
     werden. Sofern eine Fläche bereits in der in Satz 1 beschriebenen Weise genutzt wird, ist sie während der
     verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, in derselben Weise zu
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 aufgrund von Vorschriften über die Erhaltung
     des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs­
     methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom
     31. Dezember 2022
     1. als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und
     2. nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.
     Eine Ersatzfläche gilt als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Dauergrünlandfläche entstanden ist, für
     die sie als Ersatz angelegt wird.“
  b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem
     Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden
     Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
     Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unter­
     liegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden Schlusstermin für die
     Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
     Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, der teilweise oder insgesamt nach der
     Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet.“
2. § 7 Absatz 3 wird gestrichen.
3. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3“ durch die Angabe „Artikel 4
   Absatz 2 Unterabsatz 3“ ersetzt.
4. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt:
                                                         „§ 12a

                                   Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen
    (1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer
  Dauergrünlandnarbe zulässig. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung. Die zuständige Behörde hat die
  Genehmigung zu erteilen, wenn
  1. die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
     gerechtfertigt ist,
  2. die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende
     Bodenbearbeitung erfolgen wird,
  3. die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten
     fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgen wird,
  4. die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und
  5. andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.
  Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit Satz 3 Nummer 2 und 3,
  so ist die Genehmigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
    (2) Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
  zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland
  anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter
  der Fläche ist. Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese
  Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
    (3) Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von
  Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung
  zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den
  Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Ab dem Antragsjahr 2026 darf zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus)
     und der durch sie übertragenen Krankheitserreger auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete,
     Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, auf die in Absatz 1
     genannte Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern anschließend während des Antragsjahres keine
     Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur angebaut werden. Satz 1 ist nur in Gebieten anzuwenden, für die
     eine Bedrohung oder ein Befall durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) durch die
     zuständige Stelle des betreffenden Landes amtlich festgestellt worden ist.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  b) Die Absätze 4 bis 6 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
        „(4) Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August einschließlich (Feldvogelschutzzeitraum) sind auf
     Ackerlandflächen und Dauergrünlandflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt
     werden, eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. Innerhalb
     des Feldvogelschutzzeitraumes darf der Aufwuchs von Streuobstwiesen gemäht oder zerkleinert werden.
     Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes Maßnahmen
     einschließlich der Bodenbearbeitung durchgeführt werden, die der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, die
     sich aus Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen
     ergeben.“
6. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von
  höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt.“


                                                  Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 18. Dezember 2025

                                       Der Bundesminister
                            für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
                                                  A. Rainer



EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
   Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
   der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der
   Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016; S. 14),
   die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom
   7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/
   biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur
   Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
   29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7
   vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte
   Verordnung (EU) 2025/405 vom 13. Dezember 2024 (ABl. L 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 357. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes d2273311da91e1f4….