Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 27 Verwaltungskontrollen

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/27#abs-1 (1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/27#abs-2 (2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.
§ 26 § 28