Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 7 Bagatellregelung
Stand: 16.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/7#abs-1 (1) Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/7#abs-2 (2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 GAPKondG →
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
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