Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 7 Bagatellregelung

Stand: 16.12.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/7#abs-1 (1) Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/7#abs-2 (2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.

§ 6 § 8