Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 5 Genehmigungspflicht für Umwandlungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 86/22.NEZitiert von 1
- VG Minden, 30.10.2023 – 10 K 1762/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5#abs-1 (1) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt:
Das Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ist genehmigungsfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5#abs-3 (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5#abs-4 (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind. § 12 Absatz 3 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung.