Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 26 Auswahl der Kontrollstichprobe

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26#abs-1 (1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26#abs-2 (2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26#abs-3 (3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die Betriebsstruktur und
2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.

Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.

§ 25 § 27