Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 26 Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26?asof=2022-12-14#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26?asof=2022-12-14#abs-4 (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften anzeige- oder mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/26?asof=2022-12-14#abs-5 (5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Die antragstellende Person hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zuständige Behörde
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 357)
BGBl. 2025 I Nr. 357
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01.01.2025 in Kraft
§ 26 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.