Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 23 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23#abs-2 (2) Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23#abs-3 (3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23#abs-4 (4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.