Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 34 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34#abs-1 (1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34#abs-2 (2) Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34#abs-3 (3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34#abs-4 (4) Wurde ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften der sozialen Konditionalität ergeben, festgestellt, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die nach § 13 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuständige Behörde oder Körperschaft unter Berücksichtigung der Kriterien der Unionsregelung entscheiden, den dort festgelegten Regelsatz von 3 Prozent auf bis zu 1 Prozent zu senken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/34#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 34 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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