Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 16 Kontrollen
Stand: 21.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/16#abs-1 (1) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächenmonitoringsystems oder andere geeignete Technologien eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/16#abs-2 (2) Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen. Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/16#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche.