Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 4 Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene
Stand: 21.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/4#abs-1 (1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichneten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/4#abs-2 (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 GAPKondG →
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
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