Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 4 Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene

Stand: 21.11.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/4#abs-1 (1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichneten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/4#abs-2 (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.

§ 3 § 5