Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 5 Genehmigungspflicht für Umwandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5?asof=2022-12-16#abs-1 (1) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5?asof=2022-12-16#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5?asof=2022-12-16#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5?asof=2022-12-16#abs-4 (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, wird nicht erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/5?asof=2022-12-16#abs-5 (5) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind. § 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung.