Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 20 Festlegung der Öko-Regelungen
Stand: 21.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20#abs-1 (1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelungen angewendet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20#abs-3 (3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden. Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden, zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezember 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20 GAPDZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
- VG Minden, 23.03.2026 – 10 K 1349/24
- VG Aachen, 07.10.2024 – 7 K 196/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.