Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 20 Festlegung der Öko-Regelungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20?asof=2021-07-24#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20?asof=2021-07-24#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

1.
die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Absatz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,
2.
die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für jede Öko-Regelung nach Absatz 1 und
3.
die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge einschließlich der möglichen Festsetzung von geplanten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20?asof=2021-07-24#abs-3 (3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/20?asof=2021-07-24#abs-4 (4) (zukünftig in Kraft)

§ 16 § 18