Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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