Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

Bund2 Fassungen

Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

§ 19 § 21