Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.