Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

§ 19 § 21