Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

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