Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-1 (1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-3 (3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-4 (4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-5 (5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-6 (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.