Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-1 (1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-3 (3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-4 (4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
der Ehegatte des Beamten,
2.
die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,
3.
der Lebenspartner des Beamten,
4.
die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-5 (5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-6 (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

§ 18 § 20