Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-1 (1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-3 (3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-4 (4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-5 (5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/19#abs-6 (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 GAD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 28.02.2023 – 28 K 729.17
- LAG Köln, 29.01.2021 – 10 Sa 138/20
- VG Osnabrück, 20.07.2016 – 3 A 28/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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19.07.2006 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 1652)
BGBl. 2006 I S. 1652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.